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Bundesgesetz 514.54 über Waffen, Waffenzubehör und …

1 Bundesgesetz ber Waffen, Waffenzubeh r und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gest tzt auf die Artikel 107 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 19963, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe Art. 14 Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbr uchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubeh r, Munition und Munitionsbestandteilen zu be-k mpfen. 2 Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit: a.

Sep 01, 2020 · 2ter Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs-abkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz er-fasst werden.

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