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Der Aufenthalt in Deutschland von Drittstaatsangehörigen ...

Stand: Dezember 2018 Der Aufenthalt in Deutschland von Drittstaatsangeh rigen mit Daueraufenthaltsrecht-EU in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ( 38a AufenthG) Durch die wirtschaftliche und soziale Krise insbesondere in den s d- und s d-osteurop ischen EU-Mitgliedsstaaten nimmt die europ ische Binnenmigration nach Deutschland stark zu. Anders als noch vor einigen Jahren nutzen nicht nur immer mehr Unionsb rger*innen ihr Recht auf Freiz gigkeit innerhalb der EU. Auch Angeh rige von Drittstaaten, die etwa in Bulgarien, Spanien, Griechenland oder Italien leben, verlagern zunehmend ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland , weil sie in den L ndern ihre Arbeit und Existenzgrundlage verloren haben, oder weil sie bessere Perspektiven auf dem deutschen Arbeitsmarkt sehen. Insbesondere auch Menschen, die in einem anderen Unionsstaat als Fl chtlinge anerkannt oder den subsidi ren Schutzstatus erhalten haben, suchen nach Wegen, langfristig nach Deutschland berzusiedeln. Dies ist rechtlich aber nur unter eingeschr nkten Bedingungen m glich.

Deutschland aufhalten darf, im Besitz eines Schengen-Visums ist oder einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsanspruch besteht. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a

Tags:

  Schengen, Erteilung, Eines, Visums, Eines schengen

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