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Example: bankruptcy

informationsrechte von erben - harmann.ch

Robert harmann , Rechtsanwalt in Z rich-Zollikon von ErbenErbanspr che k nnen nur dann wir-kungsvoll durchgesetzt werden, wenn hinl ngliche Klarheit ber die Nach-lassgr sse besteht und allf llige Ausglei-chungsanspr che gegen ber Geschwis-tern bekannt sind. Zur Erlangung solcher Kenntnisse ist der Erbe auf Informatio-nen von Miterben und/oder Drittperso-nen angewiesen. Das gesetzlich veranker-te Informationsrecht der erben ist nur unvollst ndig geregelt. Gleichwohl haben Lehre und Rechtsprechung die Gesetzes-l cken weitestgehend gef llt. Dazu fol-gende Ausf hrungen:I. Praktisches Informationsbed rfnisDas Bed rfnis eines erben nach Informati-on kann vielerlei Ursachen haben. Beispie-le: Ein Erbe hat eine Liegenschaft noch zu Lebzeiten seines Vaters bernommen und weigert sich in der Erbteilung, den Miterben die bertragungsbedingungen (Kauf, Erb-vorbezug, gemischte Schenkung) in doku-mentierter Form mitzuteilen. Oder: Beim Ableben des Erblassers stellt sich heraus, dass entgegen aller Erwartungen der Ver-m gensstand viel kleiner ist, als allgemein angenommen wurde.

Robert Harmann, Rechtsanwalt in Zürich-Zollikon www.harmann.ch Informationsrechte von Erben 2 befinden oder Schuldner des Erblassers sind,

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