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Lösung Fall 21 - lorenz.userweb.mwn.de

Fall 21 A. Frage 1 I. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von 100 und Abnahme des Schran-kes aus 433 Abs. 2 BGB B k nnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 100 und Abnahme des Schrankes aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierf r ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und A ber den Schrank zum Preis von 100. Dass hierbei A seine Willenserkl rung selbst abgegeben hat, ist nicht zwingend erforderlich, es gen gt, wenn die Einigung zwischen K und B gem. 164 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BGB f r und gegen ihn wirkt. Zum Aufbau: Bei der Stellvertretung sind wie so oft verschiedene Arten des Aufbaus denkbar: Anders als hier k nnte man auch die Willenserkl rung des B (1.) und des A pr fen (2.) und dann je-weils fragen, ob diese f r und gegen A wirken ( 164 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. A zugegangen sind ( 164 Abs. 3 BGB). 1. Einigung K und B m ssten einen Vertrag geschlossen haben.

Entsprechend muss aus der Willenserklärung des B deutlich hervorgehen, dass sie sich an K als Vertreter des A richtete (Offenkundigkeit der passiven Stell-vertretung des K, § 164 Abs. 3 BGB). Der Wille des Erklärenden, gegenüber dem Erklärungsempfänger als Stellvertreter zu handeln, muss dem Erklärungsempfänger erkennbar zu Tage treten.

Tags:

  Sums, Stell vertretung, Stell, Vertretung

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