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Verordnung über Camping- und Wochenendplätze …

Verordnung ber Camping- und Wochenendpl tze Vom 9. Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 84), zuletzt ge ndert durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 771)* 1 Begriffe (1) Campingpl tze sind Pl tze, die st ndig oder wiederkehrend w hrend bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vor bergehenden Aufstellen und Be-wohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gele-gentlich oder nur f r kurze Zeit eingerichtet werden, und Pl tze f r das Parken von Wohnmobilen sind keine Campingpl tze im Sinne dieser Verordnung . (2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanh nger und Klappanh nger, die jederzeit ortsver nderlich sind. (3) Standplatz ist die Fl che, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Wohn-wagens oder Zeltes und des zugeh rigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.

5 § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot

Tags:

  Mecklenburg, Landesbauordnung, Landesbauordnung mecklenburg vorpommern, Vorpommern

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