Example: bankruptcy

Lebensdauer von Einrichtungen in Wohn- und …

1 WEWAG Immobilien AG Rietstrasse 49 8240 Thayngen Lebensdauer von Einrichtungen in wohn - und Gesch ftsr umen WEWAG Immobilien AG, 2005 _____ Die Tabelle enth lt Richtlinien f r die voraussichtliche Lebensdauer verschiedener Einrichtungen in wohn - und Gesch ftsr umen. Sie finden insbesondere bei Wohnungswechsel Verwendung. Die angegebene Lebensdauer basiert jeweils auf Durchschnittswerten f r mittlere Material- und Arbeitsqualit ten bei normaler, durchschnittlicher Beanspruchung durch den Mieter.

3 5. Decken/Wände/Türen Tapeten, mittlere Qualität 10 Jahre Tapeten, sehr gute Qualität 15 Jahre Plastikabrieb/Klosterabrieb (Grundverputz) 30 Jahre

Tags:

  Lebensdauer von einrichtungen in wohn und, Lebensdauer, Einrichtungen, Wohn

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Advertisement

Transcription of Lebensdauer von Einrichtungen in Wohn- und …

1 1 WEWAG Immobilien AG Rietstrasse 49 8240 Thayngen Lebensdauer von Einrichtungen in wohn - und Gesch ftsr umen WEWAG Immobilien AG, 2005 _____ Die Tabelle enth lt Richtlinien f r die voraussichtliche Lebensdauer verschiedener Einrichtungen in wohn - und Gesch ftsr umen. Sie finden insbesondere bei Wohnungswechsel Verwendung. Die angegebene Lebensdauer basiert jeweils auf Durchschnittswerten f r mittlere Material- und Arbeitsqualit ten bei normaler, durchschnittlicher Beanspruchung durch den Mieter.

2 Sofern eine berm ssige Abn tzung durch den Mieter vorliegt, werden Instandstellungskosten zwischen den Mietparteien aufgrund der angegebenen Lebensdauer aufgeteilt. Bei laufenden Mietverh ltnissen hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass Einrichtungen automatisch erneuert oder ersetzt werden, wenn deren Lebensdauer abgelaufen ist. Ein entsprechender Anspruch des Mieters besteht nur dann, wenn Einrichtungen mangelhaft sind. Eine Einrichtung gilt zudem nur als mangelhaft, wenn deren Weiterbenutzung im bisherigen Zustand dem Mieter in objektiver Hinsicht nicht mehr zugemutet werden kann.

3 Zur Vornahme von sogenannten Sch nheitsreparaturen ist der Vermieter nicht verpflichtet. Der Anspruch des Mieters auf die Erneuerung und den Ersatz von mangelhaften Einrichtungen in einem laufenden Mietverh ltnis besteht auch dann, wenn deren Lebensdauer noch nicht abgelaufen ist. Ist die Mangelhaftigkeit einer Einrichtung allerdings vom Mieter verschuldet worden, so muss dieser f r die entsprechenden Reparaturkosten bzw. anteilm ssig f r die Kosten einer Ersatzanschaffung oder Erneuerung im Rahmen der noch nicht abgelaufenen Lebensdauer aufkommen.

4 MUSS der beim Einzug des Mieters neu gelegte Spannteppich im Wohnzimmer nach sechs Jahren ersetzt werden, weil dieser durch einen umgekippten Christbaum stark besch digt wurde (Brandspuren, Kerzenwachsflecken), so muss der Mieter 40% der Kosten des neu anzuschaffenden Spannteppichs bernehmen ( Lebensdauer eines Spannteppichs mittlerer Qualit t: 10 Jahre). Die Behebung von kleinen M ngeln geh rt zum kleinen Unterhalt gem ss Mietvertrag und Ortsgebrauch und ist allein Sache des Mieters.

5 Der kleine Unterhalt wie auch alle ndern Reparaturen m ssen fachgerecht ausgef hrt werden. Es darf kein Flickwerk entstehen. Bei der Miete sind grunds tzlich Ver nderungen und Erneuerungen durch den Mieter ausgeschlossen. Der Mieter darf Erneuerungen und nderungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen (Art. 260a Abs. l OR). Nimmt der Mieter derartige Arbeiten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters vor, so muss der Mieter diese bei der R ckgabe der Mietsache auf eigene Kosten beseitigen, und zwar so, dass die Mietsache wieder ihren vertragsgem ssen urspr nglichen Zustand aufweist.

6 Erteilt der Vermieter hingegen seine Zustimmung, so kann er die Wiederherstellung des urspr nglichen Zustandes nur dann verlangen, wenn die Parteien dies in einer separaten, schriftlichen Vereinbarung ausdr cklich festgelegt haben (Art. 260a Abs. 2 OR). Bei vom Mieter mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommenen nderungen und Erneuerungen schuldet der Vermieter dem Mieter grunds tzlich eine Entsch digung (Art. 260a Abs. 3 OR) - sofern die Mietsache dank derartiger Arbeiten einen erheblichen Mehrwert aufweist und - sofern die Parteien nicht die Wiederherstellung des urspr nglichen Zustandes vereinbart haben.

7 Art. 260a Abs. 3 OR ist dispositiver Natur, , die Vertragsparteien k nnen einen Entsch digungsanspruch des Mieters mittels Vereinbarung rechtsg ltig ausschliessen. Unzul ssig sind dagegen Vereinbarungen, mittels deren der Vermieter ihm obliegende Unterhaltsarbeiten und Reparaturen entsch digungslos dem Mieter berw lzt, ohne dass der Mietzins entsprechend herabgesetzt wird. Sind die genannten Voraussetzungen f r eine Entsch digung gegeben und liegt keine Vereinbarung vor, welche eine Entsch digung ausschliesst, so kann der Vermieter f r die Berechnung der geschuldeten Entsch digung auf das Alter der vom Mieter bezahlten nderungen und Erneuerungen gem ss vorliegender Tabelle abstellen.

8 2 1. Heizung/L ftung/Klima Lebenserwartung Heizkessel, Steuerung 15 Jahre Brenner 15 Jahre Chromnickelstahlkamin 15 Jahre Glaskeramikkamin 15 Jahre Umw lzpumpe

9 15 Jahre W rmepumpe 15 Jahre Umformer bei Fernw rme inkl. Anschlussgeb hr 25 Jahre Radiatoren / Leitungen 40 Jahre Kunstharzfarbanstrich der Radiatoren/Heizw nde 20 Jahre Kunstharzfarbe einbrennlackiert bei Radiatoren/Heizw nden 25 Jahre Maurerarbeiten 40 Jahre Elektroinstallationen

10 15 Jahre ltank/Leckschutzanlage 20 Jahre W rme-, Mengen- und Durchflussz hler 12 Jahre Heizkostenverteiler 12 Jahre Thermostat-Radiatorventile 15 Jahre Gew hnliche Radiatorventile 20 Jahre Klimager te.


Related search queries