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MTV Chemie West 2009

1 Manteltarifvertrag mit der IG Bergbau, Chemie , Energie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 16. M rz 2009 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich .. 4 2 Regelm ige Arbeitszeit .. 6 2a 9 3 Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Rufbereitschaft und Reisekosten .. 10 4 Zuschl ge und Schichtzulagen .. 12 5 Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft .. 14 6 16 7 16 8 Freistellung von der 17 9 Krankheit und Ma nahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation .. 19 10 Entgeltfortzahlung im 21 11 Beginn und Ende des Arbeitsverh 22 12 24 13 Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung .. 27 14 Verdienstsicherung im 31 16 Leistungsverg tung.

3 Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. Abraham-Lincoln-Str. 24, 65189 Wiesbaden und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie,

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1 1 Manteltarifvertrag mit der IG Bergbau, Chemie , Energie vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 16. M rz 2009 2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich .. 4 2 Regelm ige Arbeitszeit .. 6 2a 9 3 Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Rufbereitschaft und Reisekosten .. 10 4 Zuschl ge und Schichtzulagen .. 12 5 Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft .. 14 6 16 7 16 8 Freistellung von der 17 9 Krankheit und Ma nahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation .. 19 10 Entgeltfortzahlung im 21 11 Beginn und Ende des Arbeitsverh 22 12 24 13 Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung .. 27 14 Verdienstsicherung im 31 16 Leistungsverg tung.

2 31 17 34 18 Schlussbestimmungen .. 35 36 3 Zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie Abraham-Lincoln-Str. 24, 65189 Wiesbaden und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie , Energie, Hauptvorstand Hannover, K nigsworther Platz 6, 30167 Hannover wird folgender Manteltarifvertrag f r die chemische Industrie vereinbart: Vorbemerkung: Die Anmerkungen und Protokollnotizen sind von den Tarifvertragsparteien vereinbart und gelten als Bestandteil dieses ) 1) Arbeitgeber und Betriebsrat k nnen unter Ber cksichtigung der tariflichen Mindestbestimmungen er-g nzend zu diesem Manteltarifvertrag Betriebsvereinbarungen im Sinne des 77 Absatz 3 BetrVG unter Beachtung des 76 Absatz 6 BetrVG abschlie en.

3 Das gilt nicht f r die 1, 4, 5, 7, 8, 10, 17 und 18 dieses Tarifvertrages. Bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages aufgrund der bisherigen ffnungsklausel abgeschlossene, andere tarifliche Bestimmungen erg nzende Betriebsvereinbarungen wirken unabh ngig von dieser ffnungsklausel rechtsg ltig weiter. Zur Sicherung der Besch ftigung oder zur Verbesserung der Wettbewerbsf higkeit gegen ber tarifkonkur-rierenden Bereichen k nnen Arbeitgeber und Betriebsrat mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien f r Unternehmen, Betriebe und Betriebsabteilungen durch befristete Betriebsvereinbarung von den bezirkli-chen Tarifentgelts tzen abweichende niedrigere Entgelts tze unter Beachtung des 76 Absatz 6 BetrVG vereinbaren.

4 In der Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass sie nach Ablauf unbefristet weiter gilt. Tarifkonkurrierend sind solche Tarifvertr ge, die sich mit dem fachlichen Geltungsbereich des Mantel-tarifvertrages der chemischen Industrie berschneiden oder unter deren Geltungsbereich das Unterneh-men, der Betrieb oder die Betriebsabteilung bei einer Ausgliederung oder Umstrukturierung fallen w rde. 4 1 Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt 1. r u m l i c h : f r die L nder Baden-W rttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West)2); 2.

5 P e r s n l i c h : f r die den Tarifvertragsparteien angeh renden Mitglieder, n mlich Arbeitgeber und in deren Betrieben t tige Arbeitnehmer, nicht aber f r Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet h here Anforderungen stellt als die h chste tarifliche Besch ftigungsgruppe verlangt und deren Ent-gelt und allgemeine Arbeitsbedingungen im Ganzen gesehen die tariflichen Mindestbestim-mungen berschreiten, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifver-trages unter Mitbestimmung des Betriebsrates gem 99 ff. BetrVG herausgenommen worden sind. Der Tarifvertrag gilt auch f r die Auszubildenden, soweit sich nicht aus dem Wesen des Ausbildungsverh ltnisses etwas anderes ergibt; 3.

6 F a c h l i c h : f r Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandter Industrien einschlie lich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslie-ferungslager und Verkaufsstellen, f r Chemie - und Mineral l-Handelsunternehmen, f r Un-ternehmen des Chemie -Anlagenbaus, f r B ros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen, f r chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten, Zeitarbeitsunternehmen, soweit sie ihren Arbeitsschwerpunkt oder Ursprung in Unternehmen der chemischen Industrie haben, sowie f r alle Betriebe, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der chemischen Industrie sind.

7 Zur chemischen Industrie geh ren insbesondere folgende Produktionsgebiete: 1. Grundchemikalien, 2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen, 3. Stickstoff- und Phosphord ngemittel und deren Weiterverarbeitung, 4. Verdichten, Verfl ssigen und Abf llen von technischen Gasen, Trockeneis, 5. Nat rliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung, 6. Buntstifte und Pastellkreiden, 7. L sungsmittel und Weichmacher, 8. Lacke, Firnisse, Polituren, Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen dar ber, dass zur Sicherung der Besch fti-gung oder Verbesserung der Wettbewerbsf higkeit im Einzelfall abweichende tarifliche Regelungen auch in firmenbezogenen Tarifvertr gen zwischen dem BAVC und der IG BCE vereinbart werden k nnen.

8 So-weit die tarifliche Regelung auch die bezirklichen Tarifentgelts tze ver ndert, sind die firmenbezogenen Verbandstarifvertr ge von den regional zust ndigen Arbeitgeberverb nden mit abzuschlie en. 2) Berlin (West) erfasst den r umlichen Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 angewendet wurde. 5 9. Spreng- und Z ndstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Z ndwaren, Kollodiumwolle, 10. Arzneimittel einschlie lich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial, 11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse, 12. Pflanzenschutz-, Sch dlingsbek mpfungs- und Desinfektionsmittel, 13. therische le und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastof-fe, 14.

9 Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material wie Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten, 15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien einschlie lich Ger te zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wieder-gabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Produkten vertrieben wer-den, Kopieren, 16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erd l sowie Erd lprodukten einschlie lich Des-tillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung von Erd l und Umwand-lungsprodukten, 17.

10 Ru , 18. Holzverkohlung, 19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika, 20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebeb nder, Gelatine, 21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein, 22. Schuh-, Leder- und Fu bodenpflegemittel, Putzmittel, 23. Technische le und Fette, 24. Chemische Hilfsmittel aller Art wie Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffausz ge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel f r andere Industrien, 25. Kunststoffe einschlie lich Schaumstoffe, Pre massen und Datentr ger sowie deren Weiter-verarbeitung, 26. Chemiefaser und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb, 27. Chemiefolien einschlie lich k nstliche D rme, transparentes Material und Magnetb nder sowie deren Bearbeitung, 28.


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