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30.12.2006 AmtsblattderEuropäischenUnion L399/1

I(Ver ffentlichungsbed rftige Rechtsakte) verordnung (EG) Nr. 1896/2006 DES EUROP ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 12. Dezember 2006zur Einf hrung eines Europ ischen MahnverfahrensDAS EUROP ISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROP I-SCHEN UNION gest tzt auf den Vertrag zur Gr ndung der Europ ischenGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c,auf Vorschlag der Kommission,nach Stellungnahme des Europ ischen Wirtschafts- undSozialausschusses (1),gem dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (2),in Erw gung nachstehender Gr nde:(1)Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raumder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freiePersonenverkehr gew hrleistet ist, zu erhalten und weiter-zuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines solchenRaums erl sst die Gemeinschaft unter anderem im Bereichder justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenz- berschreitendem Bezug die f r das reibungslose Funktio-nieren des Binnenmarkts erforderlichen Ma nahmen.

(9) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die VereinfachungundBeschleunigunggrenzüberschreitender VerfahrenimZusammenhangmitunbestrittenenGeld ...

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Transcription of 30.12.2006 AmtsblattderEuropäischenUnion L399/1

1 I(Ver ffentlichungsbed rftige Rechtsakte) verordnung (EG) Nr. 1896/2006 DES EUROP ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 12. Dezember 2006zur Einf hrung eines Europ ischen MahnverfahrensDAS EUROP ISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROP I-SCHEN UNION gest tzt auf den Vertrag zur Gr ndung der Europ ischenGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c,auf Vorschlag der Kommission,nach Stellungnahme des Europ ischen Wirtschafts- undSozialausschusses (1),gem dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages (2),in Erw gung nachstehender Gr nde:(1)Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raumder Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freiePersonenverkehr gew hrleistet ist, zu erhalten und weiter-zuentwickeln. Zur schrittweisen Schaffung eines solchenRaums erl sst die Gemeinschaft unter anderem im Bereichder justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenz- berschreitendem Bezug die f r das reibungslose Funktio-nieren des Binnenmarkts erforderlichen Ma nahmen.

2 (2)Gem Artikel 65 Buchstabe c des Vertrags schlie endiese Ma nahmen die Beseitigung der Hindernisse f reine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren ein,erforderlichenfalls durch F rderung der Vereinbarkeitder in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichenVerfahrensvorschriften.( 3)Auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tam-pere forderte der Europ ische Rat den Rat und die Kom-mission auf, neue Vorschriften zu jenen Aspektenauszuarbeiten, die unabdingbar f r eine reibungslose jus-tizielle Zusammenarbeit und einen verbesserten Zugangzum Recht sind, und nannte in diesem Zusammenhangausdr cklich auch das Mahnverfahren.(4)Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat eingemeinsames Programm der Kommission und des Rates ber Ma nahmen zur Umsetzung des Grundsatzes dergegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungenin Zivil- und Handelssachen (3). Darin wird die Schaffungeines besonderen, gemeinschaftsweit einheitlichen oderharmonisierten Verfahrens zur Erwirkung einer gerichtli-chen Entscheidung in speziellen Bereichen, darunter dieBeitreibung unbestrittener Forderungen, in Erw gunggezogen.

3 Dies wurde durch das vom Europ ischen Ratam 5. November 2004 angenommene Haager Pro-gramm, in dem eine z gige Durchf hrung der Arbeitenam Europ ischen Zahlungsbefehl gefordert wird, weitervorangebracht.(5)Am 20. Dezember 2002 nahm die Kommission ein Gr n-buch ber ein Europ isches Mahnverfahren und ber Ma -nahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung vonStreitigkeiten mit geringem Streitwert an. Mit dem Gr n-buch wurde eine Anh rung zu den m glichen Zielen undMerkmalen eines einheitlichen oder harmonisierten Euro-p ischen Mahnverfahrens zur Beitreibung unbestrittenerForderungen eingeleitet.(6)F r die Wirtschaftsbeteiligten der Europ ischen Union istdie rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forde-rungen, die nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind, vongr ter Bedeutung, da Zahlungsverzug eine der Haupt-ursachen f r Zahlungsunf higkeit ist, die vor allem dieExistenz von kleinen und mittleren Unternehmen bedrohtund f r den Verlust zahlreicher Arbeitspl tze verantwort-lich ist.

4 (7)Alle Mitgliedstaaten versuchen, dem Problem der Beitrei-bung unz hliger unbestrittener Forderungen beizukom-men, die meisten Mitgliedstaaten im Wege einesvereinfachten Mahnverfahrens, doch gibt es bei der inhalt-lichen Ausgestaltung der einzelstaatlichen Vorschriftenund der Effizienz der Verfahren erhebliche Unterschiede. berdies sind die derzeitigen Verfahren in grenz ber-schreitenden Rechtssachen h ufig entweder unzul ssigoder praktisch undurchf hrbar.(8)Der daraus resultierende erschwerte Zugang zu einereffizienten Rechtsprechung bei grenz berschreitendenRechtssachen und die Verf lschung des Wettbewerbs imBinnenmarkt aufgrund des unterschiedlichen Funktionie-rens der verfahrensrechtlichen Instrumente, die den Gl u-bigern in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verf gungstehen, machen eine Gemeinschaftsregelung erforderlich,die f r Gl ubiger und Schuldner in der gesamten Euro-p ischen Union gleiche Bedingungen gew hrleistet.

5 (1) ABl. C 221 vom , S. 77.(2) Stellungnahme des Europ ischen Parlaments vom 13. Dezember2005 (noch nicht im Amtsblatt ver ffentlicht), Gemeinsamer Stand-punkt des Rates vom 30. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt ver f-fentlicht), Standpunkt des Europ ischen Parlaments vom 25. Oktober2006. Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2006.(3) ABl. C 12 vom , S. der Europ ischen UnionL 399/1(9)Diese verordnung hat Folgendes zum Ziel: dieVereinfachung und Beschleunigung grenz berschreitenderVerfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geld-forderungen und die Verringerung der Verfahrenskostendurch Einf hrung eines Europ ischen Mahnverfahrenssowie die Erm glichung des freien Verkehrs Europ ischerZahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegungvon Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung dieZwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, diebisher f r die Anerkennung und Vollstreckung erforder-lich waren, entfallen.

6 (10)Das durch diese verordnung geschaffene Verfahren sollteeine zus tzliche und fakultative Alternative f r denAntragsteller darstellen, dem es nach wie vor freisteht, sichf r die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zuentscheiden. Durch diese verordnung sollen mithin dienach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zurBeitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzt nochharmonisiert werden.(11)Der Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Par-teien sollte soweit wie m glich mit Hilfe von Formbl t-tern abgewickelt werden, um die Abwicklung derVerfahren zu erleichtern und eine automatisierte Verarbei-tung der Daten zu erm glichen.(12)Bei der Entscheidung dar ber, welche Gerichte daf rzust ndig sind, einen Europ ischen Zahlungsbefehl zuerlassen, sollten die Mitgliedstaaten dem Erfordernis, denZugang der B rger zur Justiz zu gew hrleisten, geb hrendRechnung tragen.(13)Der Antragsteller sollte verpflichtet sein, in dem Antragauf Erlass eines Europ ischen Zahlungsbefehls Angabenzu machen, aus denen die geltend gemachte Forderungund ihre Begr ndung klar zu entnehmen sind, damit derAntragsgegner anhand fundierter Informationen entschei-den kann, ob er Einspruch einlegen oder die Forderungnicht bestreiten will.

7 (14)Dabei muss der Antragsteller auch eine Bezeichnung derBeweise, der zum Nachweis der Forderung herangezogenwird, beif gen. Zu diesem Zweck sollte in dem Antrags-formular eine m glichst ersch pfende Liste der Arten vonBeweisen enthalten sein, die blicherweise zur Geltendma-chung von Geldforderungen angeboten werden.(15)Die Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Europ i-schen Zahlungsbefehls sollte mit der Entrichtung der gege-benenfalls f lligen Gerichtsgeb hren verbunden sein.(16)Das Gericht sollte den Antrag, einschlie lich der Frage dergerichtlichen Zust ndigkeit und der Bezeichnung derBeweise, auf der Grundlage der im Antragsformular ent-haltenen Angaben pr fen. Dies erm glicht es dem Gericht,schl ssig zu pr fen, ob die Forderung begr ndet ist, undunter anderem offensichtlich unbegr ndete Forderungenoder unzul ssige Antr ge auszuschlie en. Die Pr fungmuss nicht von einem Richter durchgef hrt werden.

8 (17)Gegen die Zur ckweisung des Antrags kann kein Rechts-mittel eingelegt werden. Dies schlie t allerdings eine m g-liche berpr fung der zur ckweisenden Entscheidung inderselben Instanz im Einklang mit dem nationalen Rechtnicht aus.(18)Der Europ ische Zahlungsbefehl sollte den Antragsgegnerdar ber aufkl ren, dass er entweder den zuerkanntenBetrag an den Antragsteller zu zahlen hat oder, wenn erdie Forderung bestreiten will, innerhalb von 30 Tagen eineEinspruchsschrift versenden muss. Neben der vollen Auf-kl rung ber die vom Antragsteller geltend gemachte For-derung sollte der Antragsgegner auf die rechtlicheBedeutung des Europ ischen Zahlungsbefehls und die Fol-gen eines Verzichts auf Einspruch hingewiesen werden.(19)Wegen der Unterschiede im Zivilprozessrecht der Mit-gliedstaaten, insbesondere bei den Zustellungsvorschriften,ist es notwendig, die im Rahmen des Europ ischen Mahn-verfahrens anzuwendenden Mindestvorschriften pr ziseund detailliert zu definieren.

9 So sollte insbesondere eineZustellungsform, die auf einer juristischen Fiktion beruht,im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestvorschriftennicht als ausreichend f r die Zustellung eines Europ i-schen Zahlungsbefehls angesehen werden.(20)Alle in den Artikeln 13 und 14 aufgef hrten Zustellungs-formen gew hren entweder eine absolute Gewissheit (Arti-kel 13) oder ein hohes Ma an Wahrscheinlichkeit(Artikel 14) daf r, dass das zugestellte Schriftst ck demEmpf nger zugegangen ist.(21)Die pers nliche Zustellung an bestimmte andere Perso-nen als den Antragsgegner selbst gem Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b sollte die Anforderungender genannten Vorschriften nur dann erf llen, wenn diesePersonen den Europ ischen Zahlungsbefehl auch tats ch-lich erhalten haben.(22)Artikel 15 sollte auf Situationen Anwendung finden, indenen der Antragsgegner sich nicht selbst vor Gericht ver-treten kann, etwa weil er eine juristische Person ist, undin denen er durch einen gesetzlichen Vertreter vertretenwird, sowie auf Situationen, in denen der Antragsgegnereine andere Person, insbesondere einen Rechtsanwalt,erm chtigt hat, ihn in dem betreffenden gerichtlichen Ver-fahren zu vertreten.

10 (23)Der Antragsgegner kann seinen Einspruch unter Verwen-dung des in dieser verordnung enthaltenen Formblatts ein-reichen. Die Gerichte sollten allerdings auch einen inanderer Form eingereichten schriftlichen Einspruchber cksichtigen, sofern dieser klar erkl rt ist.(24)Ein fristgerecht eingereichter Einspruch sollte das Europ -ische Mahnverfahren beenden und zur automatischen berleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozessf hren, es sei denn, der Antragsteller hat ausdr cklicherkl rt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein r die Zwecke dieser verordnung sollte der Begriff ordentlicher Zivilprozess nicht notwendigerweise imSinne des nationalen Rechts ausgelegt 399/2 DEAmtsblatt der Europ ischen (25)Nach Ablauf der Frist f r die Einreichung des Einspruchssollte der Antragsgegner in bestimmten Ausnahmef llenberechtigt sein, eine berpr fung des Europ ischen Zah-lungsbefehls zu beantragen.


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