Transcription of AZA 7302 Landquart - Bezirksamtsblatt
1 AZA 7302 LandquartAmtliches Publikationsorgan der Regionen Landquart und Pr ttigau 25. Januar 2019 Offizielles amtliches, obligatorisches Publikations organ der Gemeinden Conters, Fideris, Fl sch, Furna, Gr sch, Jenaz,Jenins, Klosters-Serneus, K blis, Landquart , Luzein, Maienfeld, Malans, Schiers, Seewis, Trimmis, Untervaz, ZizersAllgemein-AmtlichesQ Eidgen ssische VolksabstimmungQ vom 10. Februar 2019 Eidgen ssische Vorlage1. Volksinitiative vom 21. Oktober 2016 Zer-siedelung stoppen f r eine nachhaltige Siedlungsentwicklung (Zersiedelungsinitia-tive) (BBI 2018 3501)Gesetzliche BestimmungenF r die eidgen ssische Volksabstimmung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes ber die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezem-ber 1976 (SR ), die dazugeh rige Verord-nung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR ) sowie das Bundesgesetz ber Schwei-zer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) vom 26.
2 Sep-tember 2014 (SR ) und die Verordnung des Bundesrates dazu vom 7. Oktober 2015 (SR ) nzend gelten die Bestimmungen des Ge-setzes ber die politischen Rechte im Kanton Graub nden (GPR) vom 17. Juni 2005 (BR ) und der Verordnung ber die poli-tischen Rechte im Kanton Graub nden (VPR) vom 20. September 2005 (BR ).F r die Durchf hrung der Abstimmungen ist insbesondere Folgendes zu beachten:1. Offenhaltung der Urne am AbstimmungssonntagGem ss Art. 28 Abs. 1 GPR ist die Urne am Ab-stimmungstag mindestens eine halbe Stunde lang zu ffnen, sp testens aber um Uhr zu Stimmrecht bei eidgen ssischen AbstimmungenStimmberechtigt in eidgen ssischen Angele-genheiten sind alle Schweizer und Schweizerin-nen, die am Abstimmungstag das 18. Altersjahr zur ckgelegt haben und im Stimmregister der betreffenden Gemeinde eingetragen sind.
3 Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entm ndigte im Sinne von Art. 136 Abs. 1 BV gelten Perso-nen, die wegen dauernder Urteilsunf higkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vor sorgebeauftragte Person vertre-ten werden (Art. 2 BPR; Art. 9 Verfassung des Kantons Graub nden [KV, BR ]).3. Zustellung des StimmmaterialsGem ss Art. 11 Abs. 3 BPR und Art. 24 Abs. 1 GPR m ssen Stimmberechtigte das Stimm-material (Stimmzettel, Stimmrechtsausweis, Stimmkuvert und dergleichen) mindestens drei Wochen und fr hestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag erhalten. Das Stimmmate-rial darf weder vor dem 28. noch nach dem 21. Tag vor dem Abstimmungssonntag an die Stimmberechtigten verteilt Briefliche StimmabgabeJede und jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme brieflich abgeben. Wer brieflich ab-stimmen will, legt die pers nlich ausgef llten Stimmzettel in das von der Gemeinde zuge-stellte Stimmkuvert oder notfalls auch in ein privates, neutrales Kuvert (darf nicht be-schriftet werden) und verschliesst dieses.
4 Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert zu legen. Notfalls kann auch ein privates R ck-sendekuvert verwendet werden. Der Stimm-rechtsausweis oder das Zustellkuvert ist vom Stimmb rger an der daf r vorgesehenen Stellezu unterzeichnen. Der oder die Stimmende kann entweder das Zustellkuvert frankieren und rechtzeitig der Post bergeben oder dieses in einen vom Gemeindevorstand bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung briefliche Stimmabgabe ist gem ss Art. 34 Abs. 2 GPR ung ltig, wenn: der Stimmrechtsausweis nicht beiliegt oder nicht unterschrieben ist; das Zustellkuvert nicht in den von der Ge-meinde bezeichneten Briefkasten eingewor-fen worden ist oder versp tet eintrifft; das Zustellkuvert nicht verschlossen ist; im Zustellkuvert mehr Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise liegen; das Zustellkuvert oder das Stimmzettelkuvert f r die gleiche Wahl oder Abstimmung meh-rere Wahl- oder Stimmzettel unterschied-lichen Inhalts, aber nur einen Stimmrechts-ausweis enth lt.
5 Lauten sie gleich, ist einer von ihnen g ltig; bei der Stellvertretung von behinderten Per-sonen (Invaliden) die briefliche Stimmabgabe nicht durch die bevollm chtigte Vertrauens-person erfolgt bleiben die Ung ltigkeitsgr nde gem ss Art. 34 Abs. 1 Stimmabgabe durch InvalideWer wegen Invalidit t oder aus einem ande-ren Grunde dauernd unf hig ist, die f r die brief liche Stimmabgabe n tigen Handlungen selber vorzunehmen, kann seinen Stimmzettel von einer durch ihn bevollm chtigten und ge-nau bezeichneten Person ausf llen lassen. Die Stimmabgabe kann an der Urne oder brieflich erfolgen. An der Urne kann die Stimme von der Vertrauensperson unter Vorweisung der Voll-macht in einem Umschlag abgegeben werden. Bei brieflicher Stimmabgabe hat die stellvertre-tende Person auf dem Zustellkuvert, nebst dem Absender des Stimmenden auch ihren Absen-der sowie ihre Unterschrift anzubringen.
6 Der Gemeindevorstand bestimmt das Gemeinde-organ, das f r die Ausstellung und die periodi-sche berpr fung der Vollmacht zust ndig E-VotingE-Voting findet nicht statt. Alle Auslandschwei-zer, die abstimmen m chten, m ssen dies auf konventionellem Wege (briefliche Stimmab-gabe oder an der Urne) Vorzeitige StimmabgabeDer Gemeindevorstand hat die vorzeitige Stimmabgabe an zwei der vier letzten Tage vor Bezirks-AmtsblattVIELSEITIG STARKG arage Gort AG . Kantonsstr. 8 . 7240 K blisT 081 300 30 60 . Bezirks-Amtsblatt Nr. 4dem Abstimmungstag zu erm glichen. Er be-stimmt, wo in diesem Falle Urnen aufgestellt werden oder bezeichnet die Amtsstelle, bei welcher die Stimmberechtigten den Stimmzet-tel in einem verschlossenen Umschlag abgeben k StellvertretungStellvertretung ist nicht gestattet. F r die Ver-tretung von Invaliden, gelten die besonderen Stimmerleichterungen gem ss Ziffer WehrpflichtigeIm Dienst stehende Wehrpflichtige und Dienst-leistende im Zivilschutz k nnen auf dem or-dentlichen Wege oder brieflich abstimmen.
7 Die GemeindeverwaltungenQ SirenentestQ Mittwoch, 6. Februar 2019Am Mittwoch, 6. Februar 2019, finden in der ganzen Schweiz die j hrlichen Sirenentests Allgemeiner Alarm um und Uhr sowie der Wasseralarm um und Uhr statt. Diese Sirenentests dienen einerseits der berpr fung der technischen Funktions-bereitschaft der Sirenen und andererseits der Bev lkerung zum Kennenlernen der unter-schiedlichen Alarmsignale, mit denen die Be-v lkerung bei akuter Gefahr alarmiert wird. 1. Allgemeiner Alarm Der Allgemeine Alarm wird um Uhr ausgel st. Die Ausl sung der Sirenen erfolgt ber eine Fernsteuerung der Einsatzleitzent-rale der Kantonspolizei in Chur. Um Uhr werden s mtliche Sirenen nochmals von den Gemeinden per Handausl sung vor Ort aus-gel st. Beim Allgemeinen Alarm handelt es sich um einen regelm ssigen auf- und absteigen-den Ton von einer Minute Dauer.
8 Dieser Alarm wiederholt sich innerhalb von 5 Minuten ein zweites Mal. Es sind keine Verhaltens- und Schutzmassnahmen zu ergreifen. 2. Wasseralarm Der Wasseralarm wird im Einzugsgebiet von Stauanlagen um und Uhr ausge-l st. Es handelt sich um einen regelm ssigen unterbrochenen tiefen Ton von sechs Minuten. Es sind keine Verhaltens- und Schutzmassnah-men zu ergreifen. Die Fluchtpl ne bei Wasser-alarm sind bei den Gemeinden, welche sich im Abflussgebiet von Stauanlagen befinden, ein-sehbar. 3. Was gilt bei einem echten Sirenenalarm? Wenn der Allgemeine Alarm ausserhalb eines angek ndigten Sirenentests ert nt, bedeutet dies, dass eine Gef hrdung der Bev lkerung m glich ist. In diesem Fall ist die Bev lkerung aufgefordert, Radio zu h ren oder sich ber die Alertswiss-Kan le zu informieren, die An-weisungen der Beh rden zu befolgen und die Nachbarn zu informieren.
9 Der Wasseralarm bedeutet, dass eine unmittelbare Gef hrdung unterhalb einer Stauanlage besteht. In diesem Fall ist die Bev lkerung aufgefordert, das ge-f hrdete Gebiet sofort zu verlassen. Mit den neuen Alertswiss-Dienstleistungen kann sich die Bev lkerung in der Schweiz bes-ser auf Katastrophen und Notlagen vorbereiten und die Eigenverantwortung besser wahrneh-men. Die Alertswiss-App gibt es kostenlos f r Android- und f r iOS-Systeme. Sie ist down-loadbar im Google Play Store und im App Store von Apple. Weitere Hinweise und Verhaltensregeln fin-den sich auf der Website des Bundesamts f r Bev lkerungsschutz BABS, auf der Alertswiss-Website sowie im Teletext der SRG-Sender, Seiten 680 und 681. Die Gemeindevorst ndeConters Eidgen ssische Volksabstimmungvom 10. Februar 2019 Die Abstimmungsvorlage sowie gesetzliche Bestimmungen ber Stimmrecht und Stimm-abgabe entnehmen Sie bitte dem Allgemein-Amtlichen Teil des Bezirks-Amtsblattes.
10 Urnen ffnungszeiten GemeindeverwaltungDonnerstag, 7. Februar bis UhrSamstag, 9. Februar bis UhrSonntag, 10. Februar bis UhrDas Stimmmaterial ist den Stimmberechtigten in den letzten Tagen zugestellt worden. Even-tuell fehlende Unterlagen k nnen bei der Ge-meindekanzlei nachgefordert , Der GemeindevorstandWildruhezonen ContersWir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Wildruhezonen auf Gemeindegebiet Conters w hrend der Zeit vom 20. Dezember 2018 bis 30. April 2019 nur auf den in der Landkarte 1:25 000 rot eingezeichneten Wegen betreten werden d rfen. Die Wildruhezonen dienen dem Schutz von Flora und Fauna vor ber-m ssigem Gemeingebrauch. Insbesondere soll das Wild in den Einstandsgebieten nicht beun-ruhigt werden, damit indirekte Sch den an der Vegetation vermieden Sie bitte die Hinweistafeln, auf wel-chen die Zonenkarte wie auch weitere Infor-mationen angebracht sind.