Transcription of Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (1a/6.2009) …
1 -1- Hochschule der S chsischen Polizei (FH)(1 ) Dozent Ass. iur. Jens Ph. WilhelmStrafverfahrensrechtliche Grundbegriffe(Tat-) Verd chtiger ist derjenige, der objektiv der Beteiligung an einer Straftat verd chtig ist (s. An-fangsverdacht).Neben dem Beschuldigten kann - wie 55, 60 Nr. 2 StPO zeigen - auch ein Zeuge verd chtig sein,weshalb der Beschuldigtenstatus neben dem Anfangsverdacht noch durch den Verfolgungswillenbestimmt wird ( ). Eingriffsma nahmen gegen (blo e) Verd chtige sehen etwa 102, 163b StPO f r einen Anfangsverdacht ( 152 Abs. 2 StPO) sind "zureichende tats chliche Anhalts-punkte [f r das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat]", es m ssen konkrete tats chliche Anhalts-punkte vorliegen, die nach kriminalistischem Erfahrungswissen die Beteiligung des Betroffenen an einerverfolgbaren Straftat als m glich erscheinen ausreichend sind somit blo e Vermutungen, es k nne eine Straftat gegeben sein.
2 In Zweifelsf llen werden von der zur Kl rung der Frage, ob ein Anfangsverdacht angenommen werden kann, - etwa im Wege informatorischer Befragung - f r zul ssig erachtet (dazu Lange, DRiZ 2002, 264; , Strafproze recht, Rn 311; Hellmann, Strafproze recht, Rn 68; Kramer, Grundbegriffe des Strafverfahrensrechts,Rn 172; zur begrifflichen Abgrenzung zu Polizei [rechtli]chen Vorfeldermittlungen siehe etwa Meyer-Go ner, StPO, 152Rn 4a).Soweit das Gesetz ( in 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO) einen auf bestimmten Tatsachen gr ndenden (undinsofern qualifiziert belegten) Anfangsverdacht verlangt, mu dieser durch schl ssiges (also beweiskr f-tiges und somit auch beweisverwertbares) Tatsachenmaterial am konkreten Fall belegt scheiden nicht nur blo e Vermutungen zur Eingriffsbegr ndung aus, sondern der Tatverdacht darfauch nicht mit lediglich auf allgemeiner polizeilicher Erfahrung beruhenden, routinem igen Erkennt-nissen begr ndet , da mi verst ndlich, sind die Ausf hrungen in BVerfGE 109, 279 - gro er Lauschangriff: "Gem 100cAbs.
3 1 Nr. 3 StPO [ ] ist eine akustische Wohnraum berwachung zul ssig, wenn 'bestimmte Tatsachen den Verdacht'der Begehung einer besonders schweren Straftat begr nden.. Der durch bestimmte Tatsachen begr ndete Verdacht unter-liegt zwar h heren Anforderungen als der blo e Anfangsverdacht, erreicht jedoch nicht bereits den Grad eines 'hinreichen-den' oder gar 'dringenden' Tatverdachts, den andere Normen der Strafproze ordnung vorsehen. 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO[ ] erfordert eine konkretisierte Verdachtslage.. Da sich die akustische Wohnraum berwachung nur gegen den Be-schuldigten richten und erst als letztes Mittel der Strafverfolgung eingesetzt werden darf, mu auf Grund der bereits vorlie-genden Erkenntnisse eine erh hte Wahrscheinlichkeit f r die Begehung der besonders schweren Katalogstraftat bestehen."Ersichtlich stellt das Bundesverfassungsgericht hier - wie auch andernorts - auf allgemeine Wahrscheinlichkeits berlegun-gen f r den Verdachtsgrad ab und kn pft nicht an die blichen strafverfahrensrechtlichen Definitionen ist die in manchen verdeckten Ermittlungsma nahmen (so in 98a Abs.)
4 1 S. 1, 110a Abs. 1 , 163f Abs. 1 S. 1 StPO) anzutreffende Formulierung "liegen zureichende tats chliche Anhaltspunktef r (eine Straftat vor)" richtigerweise nur eine Bezugnahme auf die Definition des Anfangsverdachts ( gleichlautende Formulierung in 152 Abs. 2 StPO). Der Gesetzgeber ging allerdings in BT-Drs 12/989 S. 37 bei der Formulierung f lschlich von einer erh hten Eingriffs-schwelle, n mlich "konkretisierten Verdachtslage, die der in 100a, 163d festgelegten entspricht" aus. Eine fordertinfolge, aber auch aus verfassungsrechtlichen Gr nden eine erh hte Eingriffsschwelle (so etwa SK-StPO/Wolter, 163fRn 6).Beschuldigter ( ) ist (nur) der Tatverd chtige, gegen den ein Strafverfahren betrieben wird, zudem Tatverdacht mu somit ein Willensakt der Strafverfolgungsbeh rden (sog. Inkulpationsakt) hinzu-treten, das Strafverfahren gegen den Verd chtigen als Beschuldigten zu betreiben (vgl.
5 397 AO).Die Entscheidung, wann der Verd chtige zum Beschuldigten wird, obliegt nach der pflichtgem enBeurteilung (nicht: dem Ermessen) der Strafverfolgungsorgane. Bei Vorliegen einer (bereits individuali-sierten, also konkreten und objektiv greifbaren) "erstarkten Verdachtslage" sind sie verpflichtet, dem-2-Verd chtigten den Beschuldigtenstatus zuzuerkennen (und ihn entsprechend nach 136, 163a Abs. 1bzw. 4 StPO ber seine Rechte zu belehren), ansonsten kommt ihm dieser Status - trotz willk rlichenVorenthaltens - automatisch zu (BGHSt 38, 214 [228]; regelm ig mit der Folge eines Belehrungs-mangels und ggf. darauf gr ndenden Beweisverwertungsverbots hinsichtlich der Vernehmung, zur sung s. BGHSt 38, 214 [224, 226]). Bei der Beurteilung des Beschuldigtenstatus ist auchzu ber cksichtigen, wie sich das Handeln der Strafverfolgungsorgane nach au en, insbesondere in derWahrnehmung des Betroffenen, darstellt, etwa ob sich ein Verfolgungswille aus dem Ziel, der Gestaltungund den Begleitumst nden der Befragung ergibt (BGH, NJW 2007, 2706; BGH, NStZ 2008, 48).
6 Rspr.: grundlegend BGHSt 38, 214; BGH, NJW 2007, 2706; ferner: BGHSt 37, 48 (51); BGH, NJW 1997, 1591 = NStZ1997, 398 m. Anm. ist insofern BVerfG, NStZ 1996, 606 - Porschefahrer-Fall, wo das Bundesverfassungsgericht (allerdings nurbei Beachtung einer bestimmten, den betroffenen - geschlossenen! - Personenkreis einschr nkenden Vorgehensweise!) dasAbstellen der Fachgerichte auf einen sog. erweiterten Beschuldigtenbegriff zur Begr ndung der Beschuldigteneigenschaftgegen ber einer Vielzahl von Verd chtigen, um bei diesen gegen ihren Willen nach 81a StPO einen Reihengentestdurchf hren zu k nnen, als eine noch vertretbare Auslegung (und damit nicht als rechtsmi br uchlich) ansah (besser w reinsofern die Durchf hrung ber 81c StPO gewesen, so LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301).Rechtsvergleichender Hinweis: Im Gegensatz zum bundesdeutschen Recht, wo regelm ig mit Aufkommen eines An-fangsverdachts sogleich ein Ermittlungsverfahren gegen einen (konkreten) Beschuldigten oder gegen Unbekannt einge-leitet wird, unterschied das DDR-Recht zwischen der Pr fung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen "Verd chtigen" nach 95 DDR-StPO (wobei derVerdacht ebenfalls tatsachengest tzt sein mu te.)
7 Die zur Verf gung stehende Anzeigenpr fungsfrist betrug brigensnormalerweise sieben Tage) und - bei positivem Pr fungsergebnis - der f rmlichen Er ffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen "Beschul-digten" nach 98 DDR-StPO, wof r eine schriftliche, begr ndete Verf gung erforderlich war nicht nur ein Willensakt, sondern sogar eine entsprechende Willenserkl rung konstitutiv f r den Beschul-digtenstatus (und f r die Beschuldigtenrechte). Nun erst waren auch eine Vernehmung (statt "Befragung") und pro-zessuale Zwangsma nahmen zul ssig (vgl. 95 Abs. 2, 105 Abs. 1 DDR-StGB). Nach bundesdeutschem Recht istsomit der rechtserhebliche Zeitpunkt der Inkulpation zwar vager, daf r aber kommen dem Verd chtigen vielfach schonfr her die gegen ber 61 DDR-StPO zudem weitergehenden Beschuldigtenrechte nach 136 StPO zu, die insbe-sondere auch sein Schweigerecht (Selbstbelastungsfreiheit) ( 157 Hs.
8 1 StPO) ist "der Beschuldigte, gegen den die ffentliche Klage erhoben ist"(s. 170 Abs. 1 StPO),Angeklagter ( 157 Hs. 2 StPO) ist "der Beschuldigte, gegen den die Er ffnung des Hauptverfahrensbeschlossen ist" (s. 203 StPO).F r beides ist (mindestens) ein hinreichender Tatverdacht erforderlich. Das Gesetz umschreibt diesen in 170 Abs. 1 StPO mit dem "gen genden Anla zur Erhebung der ffentlichen Klage", w hrend es in 203 StPO ausdr cklich fordert, da "der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verd chtig er-scheint".Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, da der Beschuldigteeine strafbare Handlung begangen hat und deswegen verurteilt werden , der hinreichende Tatverdacht ist f r strafverfahrensrechtliche Eingriffsma nahmen ohne Tatverdacht bedeutet, da eine hohe Wahrscheinlichkeit daf r besteht, da der Beschuldigtesich (als T ter oder Teilnehmer) einer strafbaren und verfolgbaren Handlung schuldig gemacht hat unddeshalb auch verurteilt werden Tat mu also tatbestandsm ig, rechtswidrig sowie schuldhaft sein und es d rfen keine nicht beheb-baren Verfahrenshindernisse (vgl.
9 127 Abs. 3, 130 StPO) gegeben , der dringende Tatverdacht ist keine Voraussetzung f r ein bestimmtes Verfahrensstadium. Wenngleich er st rkerals der hinreichende Tatverdacht ist, kann er bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gegeben sein. Er mu bei be-stimmten Eingriffsma nahmen vorliegen, so bei 81 Abs. 2 (Unterbringung zur Beobachtung), 103 Abs. 1 S. 2 (Geb u-dedurchsuchung), 111a Abs. 1 (Vorl ufige Entziehung der Fahrerlaubnis), 112 Abs. 1 (Untersuchungshaft), 126a Abs. 1(Einstweilige Unterbringung) von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie schwerwiegende Vergehen,f r die allgemein folgende drei Kriterien herangezogen werden:- die Tat mu mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalit t zuzuordnen sein *,- sie mu den Rechtsfrieden empfindlich st ren und- dazu geeignet sein, das Gef hl der Rechtssicherheit der Bev lkerung erheblich zu beeintr chtigen(vgl.
10 BVerfGE 103, 21 [34]; 107, 299 [322]; BT-Drs 16/5846 S. 39 f).Ma gebend ist nicht eine abstrakte, sondern eine konkrete Betrachtung nach Art und Schwere der Tat imEinzelfall.* In Ankn pfung an die Orientierung des Bundesverfassungsgerichts bei der Gruppe der "besonders schweren Straftaten"an der Mindesth chststrafe wird f r die Straftaten mittlerer Kriminalit t bzw. erheblicher Bedeutung teilweise darauf ab-gestellt, sie seien in der H chststrafe mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht (so Hartmann/Schmidt, Straf-proze recht, , Rn 639, fragl.). Ein alternativer, vorzugsw rdiger Ansatz w re das Abstellen auf einen erh htenMindeststrafrahmen (ab drei bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe [oder Geldstrafe]). Meist handelt es sich um gewerbs-,gewohnheits-, serien- oder bandenm ig bzw. in anderer Weise organisiert begangene Taten; 81g Abs.