Example: bankruptcy

Überleitung in den TV-L am 1. November 2006

1 FB 6 Bund und L nder 6. Juni 2006 Tarifkoordinator berleitung in den TV-L am 1. November 2006 F r den Tarifvertrag f r den ffentlichen Dienst der L nder (TV-L) lie-gen noch keine Texte vor. In Potsdam ist eine Grundsatzeinigung ge-troffen worden, dass es einen solchen Tarifvertrag geben wird. Er wird auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Arbeits-gruppe und der in Potsdam getroffenen Eckpunkte vereinbart. Au er-dem ist festgelegt, dass zur berleitung in das neue Tarifrecht ein ei-genst ndiger Tarifvertrag vereinbart wird.

1 FB 6 Bund und Länder 6. Juni 2006 Tarifkoordinator Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 Für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) lie-

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Advertisement

Transcription of Überleitung in den TV-L am 1. November 2006

1 1 FB 6 Bund und L nder 6. Juni 2006 Tarifkoordinator berleitung in den TV-L am 1. November 2006 F r den Tarifvertrag f r den ffentlichen Dienst der L nder (TV-L) lie-gen noch keine Texte vor. In Potsdam ist eine Grundsatzeinigung ge-troffen worden, dass es einen solchen Tarifvertrag geben wird. Er wird auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Arbeits-gruppe und der in Potsdam getroffenen Eckpunkte vereinbart. Au er-dem ist festgelegt, dass zur berleitung in das neue Tarifrecht ein ei-genst ndiger Tarifvertrag vereinbart wird.

2 In der genannten Arbeits-gruppe ging es insbesondere um Abweichungsbedarfe der L nder gegen ber dem TV D und dem TV Bund. Wir beschreiben hier, wie die Regelungen im einzelnen aussehen w rden, wenn die mit dem Bund (bzw. der VKA) vereinbarten Rege-lungen auch so mit den L ndern vereinbart w rden. Insofern stehen die hier gegebenen Informationen unter Vorbehalt. Einmalzahlung Juli 2006 Im Juli 2006 ist mit den Bez gen eine erste Einmalzahlung auszuzahlen, die nach Entgeltgruppen unterschiedlich hoch ist: E 1 bis E 8 150,- bis V c einschl.

3 Bis Lg 8/8a E 9 bis E 12 100,- Vb - III/IIa (IIa: nur Aufsteiger) Lg 9 E 13 bis E 15 50,- I b und h her II a: nur bei origin rer Eingruppierung; nicht automatische Aufsteiger Kolleginnen und Kollegen in IIa, die diese Verg tungsgruppe ber Bew h-rungsaufstieg erreicht haben, erhalten 100 , alle anderen in II a 50 . Die Betr ge sind in West und Ost gleich. Auszubildende, Praktikanten (gem. TV), Sch lerinnen erhalten 100 . Alle Tarifbesch ftigten bei den L ndern werden am 1. November 2006 in den neu-en Tarifvertrag f r den ffentlichen Dienst L nder (TV-L) berf hrt.

4 F r Entgelttabelle bzw. Eingruppierungssystematik des TV-L gilt: Die Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern wird aufgegeben. Der Tarif-vertrag wird einheitlich von Besch ftigten sprechen. Die neue Entgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen ( E oder EG ; eine einheitli-che Abk rzung hat sich noch nicht durchgesetzt). Zun chst bleiben die bisheri-2 gen vielf ltigen Eingruppierungsmerkmale Grundlage der Eingruppierung (im we-sentlichen: Anlage 1a und 1 b zum BAT/-O sowie die Lohngruppenverzeichnisse f r die Arbeiterinnen und Arbeiter).

5 Mit dieser Begriffsbildung werden auch die bisherigen Begriffe Lohn- und Verg -tungsgruppe aufgegeben und vereinheitlicht. Der Aufstieg in eine h here Entgeltgruppe wird nur noch t tigkeits- bzw. funktions-abh ngig m glich sein und nicht mehr nach Zeitablauf wie bislang. Die Entgeltgruppen 1-8 umfassen sechs Stufen, die der Entgeltgruppen 9-15 f nf Stufen. Sie sind die nach dem 1-2-3-Prinzip aufgebaut: Aus Stufe 1 wird sp tes-tens nach 1 Jahr Stufe 2 erreicht. In Stufe 2 verbleibt der/die Besch ftigte 2 Jahre, in Stufe 3 drei Jahre, in Stufe 4 vier Jahre; in Stufe 5 f nf Jahre.

6 So erreichen k nf-tige Neueinsteiger die Endstufe (6) nach 15 Jahren und damit erheblich fr her als heute. Der weitere Aufstieg ab Stufe 4 kann sich bei erheblich unterdurchschnittli-cher Leistung des/der Besch ftigten verz gern, bei berdurchschnittlicher Leis-tung kann die n chste Stufe fr her erreicht werden Die bisherigen Lebensaltersstufen entfallen grunds tzlich ab 2006 f r bisherige und neu eingestellte Besch ftigte. F r noch ausstehende Bew hrungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege der berge-leiteten Besch ftigten werden differenzierte bergangsregelungen und Absiche-rungen geschaffen.

7 Der TV-L kennt keine familienbezogenen Entgeltbestandteile. Zu unterscheiden ist hier die Wirkung f r den einzelnen oder die einzelne ins neue Tarifrecht berf hr-te/n Besch ftigte/n, f r den/die eine umf ngliche Sicherung vereinbart worden ist auf der einen Seite. Andererseits werden bisherige Personalkostenvolumina bei Wegfall der Sicherung nicht zugunsten des Arbeitgebers eingespart. Vielmehr wurden sie umgewidmet, so dass sie auch zuk nftig als Bezahlungsvolumina zur Verf gung stehen: So wurde der Verheiratetenanteil pauschal in der neuen Tabel-le ber cksichtigt (bei durchschnittlich 60 Prozent Stufe-2-Berechtigten mit ca.)

8 60 je Position). F r die bisherigen familienbezogenen Entgeltbestandteile (nach Familien-stand, Kinderzahl) gilt eine differenzierte Regelung: Soweit bei der berf hrung (1. November 2006) Anspruch auf den Verheira-tetenanteil im Ortszuschlag besteht, wird dieser Betrag mit berf hrt. Die-ser Betrag ist dauerhaft dynamisch gesichert (auch wenn sich der Familien-stand danach wieder ndert) und nimmt damit an der weiteren Entwicklung innerhalb des TV-L einschl. zuk nftiger Tabellenerh hungen teil.

9 Dagegen steht den ( bergeleiteten) Besch ftigten der Kinderbetrag im Ortszuschlag f r die bis 31. Dezember 2006 geborenen Kindern so lange zu, wie ununterbrochen Kindergeldberechtigung besteht. Unterbrechungen wegen Wehrdienst, sozialem Jahr o.. sind unsch dlich. Dagegen erlischt der Anspruch, wenn z. B. aufgrund eigenen Einkommens der Kinder kein Kindergeld gezahlt wird. Das anschlie ende Wiederaufleben des (gesetzli-chen) Kindergeldanspruchs (z. B. aufgrund Studium oder Arbeitslosigkeit) f hrt im Gegensatz zur bisherigen Regelung nicht zum erneuten Anspruch 3 auf den (tariflichen) Kinderanteil.

10 Ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann der Anspruch pauschaliert abgefunden werden. Zum Kinderanteil geh ren auch die Erh hungsbetr ge in den unteren Lohn- bzw. Verg tungsgruppen (urspr nglich 10/30/40/50 DM). Die Verg tung f r j ngere Besch ftigte am Anfang des Berufslebens wird k nftig h her liegen als bisher, w hrend das Verg tungsniveau der letzten Entgeltstufen (f r ltere) - verglichen mit dem BAT - niedriger liegt. (Gilt f r Neueingestellte beachte die berleitungsregeln f r bisherige Besch ftigte!)


Related search queries