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Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt …

Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e. V. Gemeinn tzige Organisation f r das Kleingartenwesen Bandw irke rstra e 9 39114 Magde burg 0391/8195715/6 - 0391/8195723 E-Ma i l: garte nfre unde -sachse n- anhalt @ t-o nline .de Ho m e page: www .garte nfre unde -sachse Leit faden Seite2 von 122 Leitfaden f r den Vorstand des Kleing rtnervereines Vorwort Inhaltsverzeichnis Der Verein 1. Rechtliche Grundlagen des Vereinsrechts 2. Der gemeinn tzige Verein und seine Stellung im Rechts-verkehr 3. K l ein g rtn erv er ein un d D ach-(Mit gli ed s -)v er ban d 4. Kleingartenrecht und Vereinsrecht zwei verschiedene Rechtskomplexe Begriffe Pacht- und Vereinsrecht im Kleingartenwesen Unterschiede und Regelungsbereich zwischen Kleingarten-pachtrecht und Vereinsrecht Gemeinsamkeiten zwischen Pacht- und Vereinsrecht 5.

Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e. V. Gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen Bandwirkerstraße 9 – 39114 Magdeburg

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1 Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e. V. Gemeinn tzige Organisation f r das Kleingartenwesen Bandw irke rstra e 9 39114 Magde burg 0391/8195715/6 - 0391/8195723 E-Ma i l: garte nfre unde -sachse n- anhalt @ t-o nline .de Ho m e page: www .garte nfre unde -sachse Leit faden Seite2 von 122 Leitfaden f r den Vorstand des Kleing rtnervereines Vorwort Inhaltsverzeichnis Der Verein 1. Rechtliche Grundlagen des Vereinsrechts 2. Der gemeinn tzige Verein und seine Stellung im Rechts-verkehr 3. K l ein g rtn erv er ein un d D ach-(Mit gli ed s -)v er ban d 4. Kleingartenrecht und Vereinsrecht zwei verschiedene Rechtskomplexe Begriffe Pacht- und Vereinsrecht im Kleingartenwesen Unterschiede und Regelungsbereich zwischen Kleingarten-pachtrecht und Vereinsrecht Gemeinsamkeiten zwischen Pacht- und Vereinsrecht 5.

2 Satzung Grunds tzliches Satzung Kleing rtnerverein Satzungs nderungen Registereintragungen beim Amtsgericht Satzung und Vereinsordnungen Grunds tzliches Ve re ins ordnunge n 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder Grunds tzliches Mitglie derre chte Mitgliederpflichten 7. Mitgliederversammlung Grunds tzliches Einbe rufung Tagesordnung Leitung der Versammlung Teilnahmeberechtigung Stimmrecht Beschlussfassung Beurkun dung der Beschl sse Leit faden Seite3 von 122 8. Vorstand Grunds tzliches Vereinsvorstand und Aufgaben Bestellung, Wahl und Amtsdauer des Vorstandes Be s te llung Wahl Amt s da ue r Beschlussfassung Rechtsverh ltnis zwischen Vorstand und Verein Gesch ftsf hrung des Vereins Haftung 9. A uf gaben d er V orst an dsmi t gli ed er u nd wei t er er Funkt ion s-t r ger Grunds tzliches Aufgaben des Vorsitzenden Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden Aufgaben des Schatzmeisters (Kassierer) Aufgaben des Schriftf hrers Aufgaben von Beisitzern und weiteren Funktionstr gern Aufgabe n des Fachbe rate rs Be auftragter f r ffe ntlichke its arbe it Was serbe auftragter Ele ktrobe auftragter Baubeauftragte r Aufgabe n des Kulturbe auftragte n Gesch ftsordnung 10.

3 Finanzen und Steuern Grunds tzliches Rechnungslegung und Vereinsrechnung Pflicht zur Rechnungsle gung Haus halts plan Jahre sre chnung f r das Ve reins mitglie d Zahlungss chuldner Jahresabschluss / Kassenbericht Steue r- und Abgabe nre cht Ste ue rpflichte n de r Ve reine Steuerliche Gemeinn tzigkeit und m gliche Steuer- verg nstigungen Anforderungen an die Gesch ftsf hrung Leit faden Seite4 von 122 11. Aufgaben und Verantwortung der Kassenpr fer (Revisoren) 12. Mu sterbl tter Einladung zur Mitgliederversammlung Inhalt eines Protokolls ber Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Versammlungsprotokoll f r Registergericht Anmeldung einer Satzungs nderung zur Eintragung in das Vereinsregister Anmeldung einer Vorstands nderung zur Eintragung in das Vereinsregister bergabeprotokoll bei Vors tands we chsel Muster Haushaltsplan Muster Mahnung (Zahlungsverzug Jahresrechnung, Pachtzins, Wasser, Strom) Jahresrechnung f r das Vereinsmitglied Muster eines Kassenberichtes Mus te r Pr fbe richt der Re vis ore n Abrechnungsblatt f r Aufwendungen Vorstandsarbeit Aufnahmeantrag Mitgliederkarte Nachweiskarte Gemeinschaftsarbeit 13.

4 A nl agen Anlage 1 Satzung des Kleing rtnervereines Anlage 2 Vereinsregister Anlage 3 Gesch ftsordnung Mitgliederversammlung Anlage 4 Wahlordnung Anlage 5 Gesch ftsordnung und Gesch ftsverteilung Vo rs t an d 14. G es etz est ext e in Au sz gen Grundge setz Art. 9 Vereinsgesetz 1 und 2 Versammlungsgesetz 1 13 Leit faden Seite5 von 122 Abk rzungsverzeichnis ABl Amts blatt Abs Absatz a. F. alte Fass ung AG Amtsgericht AllMBl allgemeines Ministerialblatt AO Abgabenordnun g Art Artikel BauGb Baugesetzbuch BauO Bauordnung BGB B rgerliches Gesetzbuch BG Bl Bundes ge se tzbl at t BKleingG Bundeskleingartengesetz GBl Gesetzblatt KAG Kommunalabgabengesetz SchuldRAnpG Schuldrechtsanpassungsgesetz SchuldR ndG Schuldrechts nderungsgesetz UStG Umsatzsteuergesetz ZPO Zivilprozessordnung Der Verein Leit faden Seite6 von 122 1.

5 Rechtliche Grundlagen des Vereinsrechts Vereine sind heute mehr denn je wesentliche Bestandteile des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Das gilt f r nahezu alle in unserer Gesellschaft vertretenen Interessengruppen, so auch f r das Kleingartenwesen. Der Kleing rtnerverein spielt im Kleingartenwesen eine entscheidende Rolle. Die Kenntnisse ber und die Nutzung der rechtlichen Grundlagen des Vereinsrechts sind dazu eine wichtige Voraussetzung. Das Grundgesetz garantiert im Art. 9 Absatz 1 die allgemeine Vereinigungsfreiheit (Vereinsfreiheit), das Recht, die Freiheit, Vereine zu bilden. Jedoch darf der Vereinszweck und die T tigke it de s Vereins nicht de n Strafge setze n und de r Ve rfassung wide rlaufe n (Art. 9 Abs. 2). Das Grundgesetz garantiert auch die Versammlungsfreiheit (Art. 8). Das B rgerliche Gesetzbuch (BGB) enth lt in den 21 bis 79 viele Vorschriften und Bestimmungen ber die Rechtsf higkeit, die Verfassung (Vorstand, Mitgliederversammlung, Mitgliederrechte) und ber andere Satzungsangelegenheiten wie Haftung, Aufl sung, Liquidation und Eintragung in das Vereinsregister.

6 N ach der herrschenden Rechtsauffassung und Rechtssprechung ist der Verein eine auf Dauer angelegte freiwillige Verbindung einer gr eren Anzahl von nat rlichen und juristischen Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben (Vereinsgesetz 2) F r den Verein gelten die folgenden zwingenden Vorschriften. So muss der Verein gem BGB einen Namen ( 57, Abs. 2), e i ne Sat zung ( 25) , einen Vereinszweck ( 21), ein Vertretungsorgan im Rechtsverkehr Vorstand ( 26), ein beschlie endes Organ Mitgliederversammlung ( 32) und nat rliche Mitglieder Mindestzahl 7 ( 56) haben. Das B rgerliche Gesetzbuch bestimmt also im wesentlichen, wie ein Verein organisiert sein muss und regelt auch das ffentliche Recht der Anmeldung zur Eintragun g in das Vereinsregister.

7 Weiterhin geh ren zu den gesetzlichen Grundlagen die Regelung des ffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz und das Versammlungsgesetz). Im Gesetz zur Regelung des ffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) sind die verfassungsgem en Grenzen der Vereinsfreiheit dargestellt, wie das Verbot von Vereinen, die Beschlagnahme und Einziehung des Verm gens verbotener Vereine. Weiterhin enth lt es Sondervorschriften f r Ausl nder und ausl ndische Vereine. In dem Gesetz ber Versammlungen und Aufz ge (Versammlungsgesetz) wird das Versammlungsrecht gem Art. 8 des Grundgesetzes n her ausgestaltet. Dar ber hinaus gibt es umfangreiche bundes- und landesrechtliche gesetzliche Regelungen und Vorschriften zu Bau, Umwelt- und N aturschutz, Gefahrenabwehr, Steuern, Abgaben und Geb hren und zur F hrung des Vereinsregisters.

8 Von gro er Bedeutung sind auch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (insbesondere 235 261) f r die Rechnungs le gung und die Abgabe nordnung f r die Ste ue re rkl rung de r Vereine. 2. Der gemei nn tzi ge Verei n und sei ne Stellu ng i m Rechtsverkehr Der Vereinszweck kann gerichtet sein Leit faden Seite7 von 122 auf einen nicht wirtschaftlichen Gesch ftsbetrieb (sog. Idealverein) oder auf eine wirtschaftliche Zielsetzung (sog. wirtschaftlicher Verein). Der Idealverein (nichtwirtschaftlicher Verein) ist ein gemeinn tziger Verein, dessen Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch ftsbetrieb ausgerichtet ist. Das trifft auf Kleing rtnervereine in der Regel zu. Demgegen ber hat ein wirtschaftlicher Verein zum Ziel, aus seiner wirtschaftlichen T tigkeit Vorteile zu erzielen. Wenn ein Kleing rtnerverein einen gewerblichen Betrieb (z.)

9 B. Vereinsgastst tte) nebenbei unterh lt, um den ideellen Hauptzweck des Vereins erst zu erm glichen, dann macht das den Verein noch nicht zum wirtschaftlichen Verein. Weiterhin wird in der Stellung der Vereine im Rechtsleben zwischen dem rechtsf higen und dem nichtrechtsf higen Verein unterschieden. Rechtsf higkeit, das ist die F higkeit, Tr ger von Rechten und Pflichten zu sein. Der Mensch gilt als nat rliche, der Verein als juristische Person. Rechtsf hig wird ein Verein durch Eintragung in das Vereinsregister. Als Verein mit eigener Rechtsf higkeit nimmt der Verein selbst ndig und unter seinem Namen am Rechtsleben teil. Er kann Vertr ge schlie en, Forderungen erlangen, Anspr che schulden, Eigentum (auch Grundst cke) erwerben, als Erbe eingesetzt werden sowie vor Gericht klagen oder verklagt werden. Von der Re chts f higke it zu unte rs che ide n is t die Ges ch fts f higkeit des Ve re ins, d.

10 H. die F higkeit Rechtsgesch fte und Vertr ge wirksam abzuschlie en. Hierzu muss sich der Verein nat rlicher Personen bedienen. F r den Verein handelt der Vorstand. Dieser ist Organ und damit Teil der juristischen Person Verein . Der Vorstand ist deshalb nicht blo Repr sentant oder Vertreter des Vereins, sondern Glied der juristischen Person. Es handelt also der Verein durch den Vorstand. Zur Entstehung des rechtsf higen Vereins sind zwei Vorg nge notwendig: a) die eigentliche Gr ndung und b) die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister. Im Vereinsregister erscheinen N ame, Sitz, Gr ndungstag des Vereins, Tag der Beschlussfassung der Satzung sowie die Namen der Vorstands-mitglieder. Vertretungsregelungen des Vorstandes werden ebenfalls eingetragen. Mit der Eintragung erh lt der Name des Vereins den Zusatz eingetragener Verein ( 65 BGB).