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1 WENN DER STAAT T TET. TODESSTRAFE IN JAPAN. STAND 26. JULI 2018. TODESSTRAFE IN JAPAN SEITE 2 / 9. TODESSTRAFE IN JAPAN. ZUSAMMENFASSUNG. Japan ist einer von weltweit nur noch zwei hoch industrialisierten Staaten, in dem weiterhin Todesur- teile vollstreckt werden (der andere sind die USA). Im Durchschnitt werden wenige Gefangene im Jahr hingerichtet. 2011 wurden zum ersten Mal seit 1992 keine Hinrichtungen vorgenommen. Die Haftbe- dingungen in den Todestrakten sind hart und gepr gt von Isolation und strikter Disziplin. Hinrichtungen finden im Geheimen statt. Todeszelleninsassen erfahren von ihrer Hinrichtung erst am Morgen desselben Tages. Die Gefangenen m ssen in der st ndigen Angst leben, dass der n chste Tag ihr letzter sein kann. ANZAHL DER HINRICHTUNGEN. Von 1945 bis Ende Dezember 2017 wurden 696 Menschen gehenkt, wobei auf den Zeitraum 1980 bis Ende 2017 130 Hinrichtungen entfallen.
2 Im M rz 1993 endete in Japan ein De-facto-Hinrichtungsmoratorium, welches mehr als drei Jahre lang Bestand gehabt hatte. Seit 2005 nahmen die j hrlichen Hinrichtungen zu, obwohl die Zahl der T - tungsdelikte im Land r ckl ufig war und auf den niedrigsten Wert seit dem Zweiten Weltkrieg sank. JAPAN: TODESSTRAFENSTATISTIK. 15. 15 140. Hinrichtungen 13. 120. Todestraktinsassen (gesch tzt). Anzahl der Todestraktinsassen vollstreckte Todesurteile 100. 10 9. 7 8 80. 7 7. 66 6 60. 5. 5 4 4 4. 4 40. 3 3 3 333. 2 22 2 22 2 2. 20. 11111 1 1 1 1. 00 0 0. 0 0. 1977 1981 1985 1989 1993 1997 2001 2005 2009 2013 2017. TODESSTRAFE IN JAPAN SEITE 3 / 9. ANWENDUNGSBEREICH DER TODESSTRAFE. Das japanische Recht sieht die Todesstrafe f r 18 Straftaten vor. Dazu geh ren 13 im Strafgesetzbuch (Keih ) definierte Verbrechen wie zum Beispiel Mord, Raub mit Todesfolge, Vergewaltigung, wenn sie zum Verlust von Menschenleben f hrt, Brandstiftung mit Todesfolge sowie Verbrechen gegen den STAAT .
3 Zwingend ist die Todesstrafe lediglich vorgeschrieben f r den Straftatbestand der Unterst tzung einer feindlichen Invasion, ansonsten k nnen die Gerichte bei Vorliegen bestimmter strafmildernder Um- st nde auch auf lebenslangen oder befristeten Freiheitsentzug erkennen. Seit 1967 ist die Todesstrafe ausschlie lich f r Mord, Raubmord und Sprengstoffanschl ge mit Todesfolge ausgesprochen worden. Im M rz 1987 formulierte der Oberste Gerichtshof eine Reihe von Kriterien, die bei der Verh ngung der Todesstrafe Ber cksichtigung finden m ssen. So ist nach Auffassung des Gerichts bei der Strafzumes- sung von Bedeutung, ob mehr als eine Person get tet wurde, der Mord besonders grausam gewesen ist, der M rder Reue zeigt und die Familie des Opfers ihm verzeihen kann. AUSNAHMEN. Die Todesstrafe darf nicht verh ngt werden gegen Personen, die zur Tatzeit noch keine 18 Jahre alt waren.
4 Im Falle schwangerer Frauen und psychisch kranker Gefangener ist die Vollstreckung eines To- desurteils so lange auszusetzen, bis das Kind geboren beziehungsweise die geistige Gesundheit der To- deskandidatin oder des Todeskandidaten wiederhergestellt ist. Es existiert jedoch kein berpr fungs- mechanismus, um Insassen im Todestrakt zu identifizieren, die an einer Geisteskrankheit leiden. GERICHTSVERFAHREN. Die Sicherheitsgarantien f r diejenigen, die eines Delikts, das mit der Todesstrafe bedroht ist, ange- klagt sind oder f r schuldig befunden wurden, sind unzureichend. Nach ihrer Verhaftung k nnen Ge- fangene bis zu 23 Tage inhaftiert und ohne rechtlichen Beistand verh rt werden. Kapitalverbrechen werden in erster Instanz vor einem Bezirksgericht1 verhandelt, gegen dessen Ent- scheidung Berufung bei einem h heren Gericht und beim Obersten Gerichtshof zugelassen ist.
5 Das Rechtsmittelverfahren nach einem Todesurteil ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. In Japan wer- den Angeklagte nur sehr selten freigesprochen. Wird ein Todesurteil durch den Obersten Gerichtshof endg ltig best tigt, besteht die M glichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Die H rden hierf r sind jedoch hoch2. ber Begnadigung, die Um- 1. Im Mai 2009 wurde auf Ebene der Bezirksgerichte auf ein System von Sch ffengerichten umgestellt, die aus drei pro- fessionellen Richtern und sechs Laienrichtern bestehen. Sie befinden ab August 2009 ber besonders schwere Straff lle einschlie lich solcher, in denen die Todesstrafe verh ngt werden kann. 2. In der Nachkriegsgeschichte Japans gibt es mit Stand M rz 2014 nur sechs F lle, in denen ein Gericht der Wiederauf- nahme des Verfahrens eines H ftlings zugestimmt hat, dessen Todesstrafe bereits rechtskr ftig war.
6 In vier F llen muss- ten die Verurteilten freigesprochen worden, ein Fall ist noch anh ngig. TODESSTRAFE IN JAPAN SEITE 4 / 9. wandlung von Todesurteilen und Gew hrung eines Vollstreckungsaufschubs entscheidet das Kabinett, dessen Beschl sse anschlie end vom Kaiser ausgefertigt werden m ssen. Bei der Entscheidung ber eine Begnadigung konsultiert das Kabinett den Nationalen Ausschuss f r die Rehabilitierung von Straf- t tern, ein Beratungsgremium des Justizministeriums. Begnadigungen werden nur sehr selten unter anderem aus Krankheits- oder Altersgr nden gew hrt. TODESTRAKT. Todeskandidaten sind harten und dem tigenden disziplinarischen Regelungen unterworfen. Die Ge- f ngnisvorschriften sehen unter anderem vor, dass sie in Einzelhaft gehalten werden, w hrend des gan- zen Tages in derselben Position sitzen oder knien m ssen und nicht nach ihren Bed rfnissen umherge- hen oder schlafen d rfen.
7 Den Verurteilten ist zudem nicht gestattet, mit anderen Insassen zu spre- chen, fernzusehen und Hobbys nachzugehen. Sie k nnen jedoch auf freiwilliger Basis arbeiten. Die medizinische Versorgung ist unzureichend und der vertrauliche Zugang zu einem Rechtsanwalt einge- schr nkt. M glichkeiten zur k rperlichen Bet tigung bestehen kaum. Die Zellen werden st ndig video- berwacht, das Licht ist auch nachts nie ganz ausgeschaltet. Der Kontakt zur Au enwelt ist begrenzt auf seltene und berwachte Gef ngnisbesuche direkter Angeh riger, Rechtsanw lte und anderer zuge- lassener Personen. Alle Briefe werden zensiert. Die durchschnittliche Wartezeit im Todestrakt betr gt sechs Jahre. Einige Todeskandidaten sitzen bereits seit ann hernd 50 Jahren in der Todeszelle ein. Mehrere Gefangene im Todestrakt haben psychische Erkrankungen entwickelt.
8 Nach Auffassung des UN-Ausschusses gegen Folter3 und amnesty International kommen diese Bedingungen im Gewahrsam grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleich. 2013 ergingen f nf Todesurteile, 2014 zwei, 2015 vier, 2016 und 2017 jeweils drei. Ende 2017. befanden sich 134 Menschen im Todestrakt, darunter sechs ausl ndische Staatsb rger. Bei 123 Ge- fangenen ist das Todesurteile bereits best tigt worden und somit rechtskr ftig. VOLLZUG DER TODESSTRAFE. Der Vollzug eines Todesurteils erfolgt binnen Wochenfrist, wenn der Justizminister eine entsprechende Vollstreckungsanordnung unterzeichnet hat. Dies hat nach dem Strafprozessgesetz binnen sechs Mona- ten nach Rechtskraft des Todesurteils zu erfolgen. Da diese Frist jedoch etwa durch Rechtsmittel, An- tr ge auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder Gnadengesuche unterbrochen wird, kann sich der Zeit- raum zwischen Rechtskraft eines Todesurteils und seinem Vollzug in der Praxis auf bis zu zwanzig Jah- re belaufen.
9 Einige zum Tode Verurteilte befinden sich seit ann hernd 50 Jahren in Haft. Hinrichtungen werden nicht ffentlich durch den Strang vollzogen. Sie finden in speziellen Hinrich- tungskammern statt, die in sieben daf r vorgesehenen Haftzentren4 des Landes angesiedelt sind. Als 3. Committee against Torture, Concluding observations on the second periodic report of Japan , adopted by the Commit- tee at its fiftieth session (6-31 May 2013), 28. Juni 2013, UN-Dokument CAT/C/JPN/CO/2. 4. Hinrichtungsst tten gibt es in den Haftvollzugsanstalten der St dte Tokio, Osaka, Hiroshima, Nagoya, Sapporo, Fukuoka und Sendai. TODESSTRAFE IN JAPAN SEITE 5 / 9. Henker fungieren drei gew hnliche Gef ngnisaufseher. Der Mechanismus, der die Fallt r unter dem Galgen ffnet, wird ber einen Knopf in einem Raum abseits der Hinrichtungskammer ausgel st.
10 Insge- samt gibt es drei dieser Kn pfe, jedoch nur einer l st die Fallt r aus. Drei Beamte dr cken gleichzeitig die Kn pfe, damit nicht klar wird, wer den Tod des Verurteilten ausl ste. Am 31. Oktober 2011 urteilte das Bezirksgericht Osaka, die Exekution durch Erh ngen sei verfassungskonform. Todeskandidatinnen und -kandidaten werden erst am Morgen ihres Hinrichtungstages von der unmittel- bar bevorstehenden Vollstreckung in Kenntnis gesetzt. Danach haben die Betroffenen meist nur noch wenige Stunden, manchmal nur Minuten, zu leben. F r Gefangene, die keine Aussicht auf Begnadi- gung mehr haben, bedeutet dies, dass sie zu jedem Zeitpunkt, den sie in der Todeszelle verbringen, mit ihrer Hinrichtung rechnen m ssen. Die Angeh rigen und Rechtsanw lte der zum Tode Verurteilten er- halten im Vorfeld keine Information ber die angeordnete Hinrichtung.