Transcription of Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen …
1 Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 DES EUROP ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES 17. Dezember 2013 ber den Europ ischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates DAS EUROP ISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROP I SCHEN UNION gest tzt auf den Vertrag ber die Arbeitsweise der Europ ischen Union, insbesondere auf Artikel 164, auf Vorschlag der Europ ischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahmen des Europ ischen Wirtschafts- und Sozial ausschusses ( 1 ), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 2 )
2 , gem dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erw gung nachstehender Gr nde: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europ ischen Parlaments und des Rates ( 3 ) gibt den Handlungsrahmen f r den Europ ischen Sozialfonds (ESF), den Europ i schen Fonds f r regionale Entwicklung (EFRE), den Ko h sionsfonds, den Europ ischen Landwirtschaftsfonds f r die Entwicklung des l ndlichen Raumes und den Euro p ischen Meeres- und Fischereifonds vor.
3 Insbesondere legt sie die thematischen Ziele, die Grunds tze und die Bestimmungen f r die Programmplanung, die Begleitung und die Bewertung sowie die Verwaltung und die Kon trolle fest. Daher ist es notwendig, Auftrag und Interven tionsbereich des ESF zusammen mit den entsprechenden Investitions priorit ten, mit denen die thematischen Ziele aufgegriffen werden, zu pr zisieren und besondere Be stimmungen f r die Art von Ma nahmen, die durch den ESF finanziert werden k nnen, festzulegen.
4 (2) Im Rahmen seiner Aufgaben gem Artikel 162 des Ver trags ber die Arbeitsweise der Europ ischen Union (AEUV) sollte der ESF die Besch ftigungsm glichkeiten verbessern, die soziale Inklusion f rdern, die Armut be k mpfen, Bildung, F higkeiten und lebenslanges Lernen f rdern sowie Ma nahmen zur aktiven, umfassenden und dauerhaften Inklusion und zur Bek mpfung von Armut entwickeln und somit zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt nach Artikel 174 AEUV bei tragen.
5 In bereinstimmung mit Artikel 9 AEUV sollte der ESF den Erfordernissen im Zusammenhang mit der F rderung eines hohen Besch ftigungsniveaus, mit der Gew hrleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bek mpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen. (3) Der Europ ische Rat hat auf seiner Tagung vom 17.
6 Juni 2010 gefordert, dass die Strategie Europa 2020 f r in telligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden "Strategie Europa 2020") durch alle gemein samen Politikbereiche, darunter die Koh sionspolitik, un terst tzt wird. Um sicherzustellen, dass der ESF g nzlich auf die Ziele dieser Strategie abgestimmt ist, vor allem in den Bereichen Besch ftigung, Bildung, Weiterbildung und Bek mpfung sozialer Ausgrenzung, Armut und Diskrimi nierung sollte der ESF die Mitgliedstaaten unterst tzen, wobei den einschl gigen integrierten Leitlinien und den einschl gigen l nderspezifischen Empfehlungen, die ge m Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommen werden.
7 Sowie gegebenenfalls auf nationaler Ebene den nationalen Reformprogrammen, die durch nationale Besch ftigungs strategien, nationale Sozialberichte, nationale Strategien zur Integration der Roma und nationale Strategien zugunsten von Menschen mit einer Behinderung erg nzt werden, Rechnung zu tra gen ist. berdies sollte der ESF zu wesentlichen Gesichts punkten der Umsetzung der Leitinitiativen beitragen, ins besondere zu der "Agenda f r neue Kompetenzen und Besch ftigungsm glichkeiten", der Initiative "Jugend in Bewegung", und der Initiative "Europ ische Plattform ge gen Armut und soziale Ausgrenzung".
8 Au erdem sollte er Mittel f r einschl gige Ma nahmen im Rahmen der Initiativen "Eine Digitale Agenda f r Europa" und "Inno vationsunion" bereitstellen. (4) Infolge der wirtschaftlichen Globalisierung, des technolo gischen Wandels, der zunehmenden Alterung der Ar beitskr fte und eines zunehmenden Qualifikationsdefizits und Arbeitskr ftemangels ist die Union mit strukturellen Problemen konfrontiert. Diese sind durch die j ngste Wirtschafts- und Finanzkrise noch versch rft worden, die zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit f hrte, von der insbesondere junge Menschen und andere benachtei ligte Menschen, wie Migranten und Minderheiten, betrof fen sind.
9 (5) Der ESF sollte darauf abzielen, die Besch ftigung zu f r dern, den Zugang zum Arbeitsmarkt unter besonderer Ber cksichtigung von Personen, die am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernt sind, zu verbessern, und die freiwil lige Mobilit t der Arbeitskr fte zu unterst tzen. Der ESF sollte au erdem das aktive und gesunde Altern unter anderem durch innovative Formen der Arbeitsgestaltung,DE L 347/470 Amtsblatt der Europ ischen Union ( 1 ) ABl. C 143 vom , S.
10 82 und ABl. C 271 vom , S. 101. ( 2 ) ABl. C 225 vom , S. 127. ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmun gen ber den Europ ischen Fonds f r regionale Entwicklung, den Europ ischen Sozialfonds, den Koh sionsfonds, den Europ ischen Landwirtschaftsfonds f r die Entwicklung des l ndlichen Raums und den Europ ischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit all gemeinen Bestimmungen ber den Europ ischen Fonds f r regionale Entwicklung, den Europ ischen Sozialfonds.