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SCHWEIZER AKTIENRECHT 2020 Zum Stand der …

86 RECHTEXPERT FOCUS 2016 | 1 2 PETER FORSTMOSERMARCEL K CHLERAm 28. November 2014 hat der Bundesrat die Diskussion zur Reform des Aktien-rechts wieder aufgenommen, indem er einen neuen Vorentwurf in die Vernehmlas-sung schickte [1]. Auf der Grundlage der eingereichten Stellungnahmen [2] hat er ein Jahr sp ter, am 4. Dezember 2015, nicht nur das weitere Vorgehen festgelegt, son-dern auch inhaltliche Eckwerte [3] AKTIENRECHT 2020 Zum Stand der schweizerischen Aktienrechtsreform1. DER GANG DER REFORMARBEITENEnde 2005 gab der Bundesrat den Startschuss zu einer Revi-sion des damals seit 1991 im Wesentlichen unver nderten Ak-tienrechts, indem er einen Vorentwurf mit Begleitbericht in die Vernehmlassung schickte [4].

87 RECHT 1–2| 2016 EXPERT FOCUS SCHWEIZER AKTIENRECHT 2020 kunft zu erteilen[20], was für die Vorbereitung von Aktio - närsklagen von Nutzen sein könnte. d) Verstärkt werden soll das Recht auf Rückerstattung von nicht gerechtfertigten oder unangemessenen Leistungen an Akti-

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1 86 RECHTEXPERT FOCUS 2016 | 1 2 PETER FORSTMOSERMARCEL K CHLERAm 28. November 2014 hat der Bundesrat die Diskussion zur Reform des Aktien-rechts wieder aufgenommen, indem er einen neuen Vorentwurf in die Vernehmlas-sung schickte [1]. Auf der Grundlage der eingereichten Stellungnahmen [2] hat er ein Jahr sp ter, am 4. Dezember 2015, nicht nur das weitere Vorgehen festgelegt, son-dern auch inhaltliche Eckwerte [3] AKTIENRECHT 2020 Zum Stand der schweizerischen Aktienrechtsreform1. DER GANG DER REFORMARBEITENEnde 2005 gab der Bundesrat den Startschuss zu einer Revi-sion des damals seit 1991 im Wesentlichen unver nderten Ak-tienrechts, indem er einen Vorentwurf mit Begleitbericht in die Vernehmlassung schickte [4].

2 Ende 2007 legte er eine Bot-schaft und einen Gesetzesentwurf vor [5]. Dieser enthielt neben Revisionsvorschl gen f r das AKTIENRECHT auch den Entwurf f r eine rechtsformunabh ngige Regelung des Buchf hrungs- und Rechnungslegungsrechts [6].Im Februar 2008 noch bevor das Parlament mit der Bera-tung der Aktienrechtsreform begonnen hatte wurde die Volksinitiative gegen die Abzockerei [7] eingereicht [8]. Das Bestreben, dieser brisanten Initiative einen Gegenvor-schlag gegen berzustellen, f hrte in der Folge zu einem hektischen Aktionismus von Bundesrat, National- und St n-derat und ihren Rechtskommissionen.

3 Auf der Strecke blieb dabei die Aktienrechtsreform: Zwar hatte der St nderat inzwi-schen die Revisionsvorlage vollst ndig beraten, doch die Rechtskommission des Nationalrats sistierte im Herbst 2010 das Gesch ft [9], und Mitte 2013 wiesen die R te den Entwurf 2007 an den Bundesrat zur ck mit dem Auftrag, ihn zu ber-arbeiten und dabei auch die inzwischen von Volk und St n-den angenommene Initiative Minder umzusetzen. Daraus re-sultierte der Vorentwurf vom 28. November 2014 (VE 2014) [10], zu dessen Weiterbearbeitung der Bundesrat am 4. Dezember 2015 eine Reihe von Eckwerten (Eckwerte 2015) [11] beschlossen hat.

4 Die Abbildung vergleicht den Vorentwurf 2014 mit den Eckwerten 2015. Zu den voraussichtlichen Schwerpunkten der Aktienrechtsreform lassen sich daraus folgende Schl sse ziehen:2. DIE STELLUNG DES AKTION RSa) Ein vorrangiges Ziel der derzeitigen Reform ist seit Beginn die St rkung der Aktion rsrechte und besonders der Mit-wirkungsrechte der Aktion re (Stichwort: Aktion rsdemo-kratie [12]). Dies betonte schon die Botschaft 2007: Die Vorlage st rkt insbesondere die Stellung der Aktion rinnen und Aktion re als Eigent merinnen und Eigent mer der Gesell-schaft. [13]Und auch bei der Initiative Minder ist die St rkung der Mitwirkungsrechte der Aktion re das zentrale Thema, wo-bei diese freilich durch viel zwingendes Recht und entspre-chende Verbote zu ihrem Gl ck gezwungen werden sollen [14].

5 B) Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer B rse kotiert sind, sollen die Schwellenwerte f r die Einberufung einer General-versammlung, aber auch f r die Traktandierung eines The-mas an einer ohnehin stattfindenden Generalversammlung massiv herabgesetzt werden [15]. Auch f r das Recht, eine Sonderuntersuchung zu verlangen, wird das Quorum her-abgesetzt [16].c) Bei Gesellschaften, deren Aktien nicht b rsenkotiert sind, sollen vor allem die Informationsrechte der Aktion re verbes-sert werden [17]: Die Beantwortung von Fragen der Aktion re durch den Verwaltungsrat muss mindestens zweimal j hr-lich erfolgen in der Praxis also einmal zus tzlich zur Aus-kunftserteilung an der Generalversammlung [18]; eine Aus-kunftsverweigerung ist schriftlich zu begr nden [19].

6 Dabei ist ber die Verg tungen, Darlehen und Kredite an Mitglie-der von Verwaltungsrat und Gesch ftsleitung speziell Aus-PETER FORSTMOSER, PROF. EM. DR. IUR., RECHTSANWALT, , Z RICHMARCEL K CHLER, LIC. IUR., RECHTSANWALT, Z RICH87 RECHT1 2 | 2016 EXPERT FOCUSSCHWEIZER AKTIENRECHT 2020kunft zu erteilen [20], was f r die Vorbereitung von Aktio-n rsklagen von Nutzen sein k ) Verst rkt werden soll das Recht auf R ckerstattung von nicht gerechtfertigten oder unangemessenen Leistungen an Akti-on re, Organpersonen und diesen Nahestehenden: B sgl u-bigkeit der Empf nger wird nicht mehr vorausgesetzt und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft soll keine Rolle mehr spielen [21].

7 Es soll k nftig gen gen, dass Leistungen ungerechtfertigt bezogen wurden oder dass bei einem Rechts-gesch ft ein offensichtliches Missverh ltnis zwischen Leis-tung und Gegenleistung besteht. Sodann wird die Verj h-rungsfrist massvoll erstreckt [22].Fallen gelassen wird hingegen gem ss den Eckwerten 2015 der ungl ckliche Vorschlag des VE 2014 einer Minderheits-klage auf Kosten der Gesellschaft [23]. Diese h tte im Ergebnis dazu gef hrt, dass eine kleine Minderheit von nur 3% des Ak-tienkapitals oder der Stimmen bei Publikums- bzw. von nur 10% bei den brigen Gesellschaften gegen den Willen aller brigen Aktion re eine Klage auf Gesellschaftskosten h tte anstrengen k nnen.

8 Der Bundesrat zieht damit die Konse-quenzen daraus, dass dieser Vorschlag in der Literatur durchwegs abgelehnt worden ist [24] und auch die Vernehm-lassungsteilnehmer sich berwiegend negativ ge ussert haben [25]. Das Ziel jedoch, Aktion rsklagen bei aufrecht stehenden Gesellschaften zu erleichtern, d rfte damit nicht vom Tisch sein [26].e) Im Jahr 2015 dominierte in Bezug auf das AKTIENRECHT ein Thema die Medien: Die mit harten Bandagen gef hrte, an berraschungen reiche Auseinandersetzung um die Ver us-serung der Kontrolle ber die Sika AG. Diese Gesellschaft, deren Stammaktien b rsenkotiert sind, wird durch die Nachkommen der ehemaligen Gr nderaktion re kontrol-liert.

9 Mittels Stimmrechtsaktien halten sie eine Mehrheit von 52,4% der Stimmen trotz einer Kapitalbeteiligung von nur 16,1%. Und durch Vinkulierungsbestimmungen wird der Auf-bau einer starken Opposition verhindert oder zumindest er-schwert. Das kontrollierende Aktienpaket soll nun mit einer hohen Pr mie an einen ausl ndischen K ufer bertragen werden, wobei den Publikumsaktion ren wegen eines sta-tutarischen Opting-out kein Angebot gemacht werden VE 2014 befasst sich weder mit den Stimmrechtsak-tien [27] noch mit der statutarischen Vinkulierung. Er nimmt auch zur M glichkeit, die b rsenrechtliche Angebotspflicht durch ein Opting-out auszuschliessen, nicht Stellung.

10 Der Bundesrat hat darauf verzichtet, diese Themen trotz ihrer politischen Aktualit t in seinen Eckwerten 2015 aufzugrei-fen. Dies tat er u. E. zu Recht, denn aus einer Regelung f r hard cases und der Sika-Fall ist zweifellos ein harter Aus-nahmefall entsteht bekanntlich bad law. Dass es das Parla-ment bei dieser Zur ckhaltung belassen wird, ist freilich wenig wahrscheinlich [28].3. REGELN F R DIE ORGANE UND DIE ORGANVERANTWORTLICHKEITBei den Organen der Aktiengesellschaft soll einem allge-meinen Trend entsprechend und besonders akzentuiert durch die Umsetzung der Lex Minder [29] eine Kompetenz-verschiebung vom Verwaltungsrat zur Generalversammlung erfolgen.