Transcription of SWÖ-KV (vormals BAGS-KV) [Ang/Arb] (2018)
1 KOLLEKTIVVERTRAGder Sozialwirtschaft sterreich ( SW -KV )STAND 1. FEBRUAR 2018 Ihre Kontaktadressen derGPA-djpService-Hotline: 05 0301-301 Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz ftsstelle Wien1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Regionalgesch ftsstelle Nieder sterreich3100 St. P lten, Gewerkschaftsplatz 1 Regionalgesch ftsstelle Burgenland7000 Eisenstadt, Wiener Stra e 7 Regionalgesch ftsstelle Steiermark8020 Graz, Karl-Morre-Stra e 32 Regionalgesch ftsstelle K rnten9020 Klagenfurt, Bahnhofstra e 44/4 Regionalgesch ftsstelle Ober sterreich4020 Linz, Volksgartenstra e 40 Regionalgesch ftsstelle Salzburg5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Stra e 10 Regionalgesch ftsstelle Tirol6020 Innsbruck, S dtiroler Platz 14-16 Regionalgesch ftsstelle Vorarlberg6901 Bregenz, Reutegasse Service f r Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,Einstufung, berstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
2 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und UrlaubMitglied sein bringt s! 11:12:57 KOLLEKTIVVERTRAGder Sozialwirtschaft sterreich( SW -KV )STAND 2018 Sehr geehrte Damen und Herren!Liebe Kollegin, lieber Kollege!Kollektivvertr ge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist inschwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverst langer Verhandlungszeit trat mit dem Kollektivvertrag der BAGS (Berufsvereinigung von Arbeit-gebern f r Gesundheits- & Sozialberufe) am 2004 der bedeutendste Kollektivvertrag in ster-reich f r den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den uns vieleL nder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag f r die derzeit mehr Arbeitnehmerinnen in den rund 443 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und Sozial-bereich, in der Behindertenarbeit, in der Psychosozialen Arbeit, der Kinderbetreuung, der Kinder- undJugendhilfe sowie im Arbeitsmarktpolitischen Bereich t tig sind, geschaffen.
3 Eine Vielzahl weitererEinrichtungen wendet den Kollektivvertrag f r ihre Arbeitnehmerinnen aufgrund der Satzung an. Ins-gesamt regelt der SW -Kollektivvertrag damit mehr als Arbeitsverh April 2012 wurde die BAGS (Berufsvereinigung von Arbeitgebern f r Gesundheits- und Sozialbe-rufe) in SOZIALWIRTSCHAFT STERREICH Verband der sterreichischen Sozial- und Gesundheits-unternehmen dem SW -Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und SozialenDienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Vertreterinnen derSOZIALWIRTSCHAFT STERREICH Verband der sterreichischen Sozial- und Gesundheitsunter-nehmen, den Betriebsr tinnen und den Gewerkschaften GPA-djp und vida entwickelt und eingef hrtwerden werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den SW -Kollektivvertrag in den n chs-ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der Arbeitnehmerinnenund Mitgliedsorganisationen der SOZIALWIRTSCHAFT STERREICH Verband der sterreichischenSozial- und Gesundheitsunternehmen Dank f r die Unterst kollegialen Gr enSOZIALWIRTSCHAFT STERREICHW olfgang KatzianMag.
4 (FH) Erich Fenninger, DSAV orsitzender GPA-djpVorsitzenderKarl D rtscherMag. Walter MarschitzGesch ftsbereichsleiter GPA-djpGesch ftsf hrerRoman HebenstreitVorsitzender vidaBernd BrandstetterBundesgesch ftsf hrer vida 1 Sprachliche 2 Geltungsbeginn und 3 3a Regelung f r Betriebe mit weniger als 4 5 Teilzeitbesch 6 Einarbeiten von 7 8 9 10 berstunden und 11 12 Abgeltung von 13 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und 15 16 17 18 19 Sonderbestimmungen f r Arbeitnehme-rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken-anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un-terliegen oder in Einrichtungen der psy-chischen Reha t tig 20 Sonderbestimmungen f r Pflegeeltern ..15 21 Sonderbestimmungen f r Tagesm tterund Tagesv ter (TM/TV)..15 22 Sonderbestimmung f r Arbeitnehmerin-nen in Kindertagesbetreuungseinrichtun-gen und der schulischen Tagesbetreuung16 22a Sonderbestimmungen f r Arbeitnehme-rinnen in der 22b Sonderbestimmungen f r Arbeitnehme-rinnen in der 22c Sonderbestimmungen f r Arbeitnehme-rinnen, die an freizeit- oder erlebnisp da-gogischen Ma nahmen bzw Urlaubsfahr-ten 23 Sonderbestimmungen f r Arbeitnehme-rinnen in mobilen 24 Sonderbestimmungen f r Arbeitnehme-rinnen, die in Einrichtungen der Vollen Er-ziehung p dagogisch t tig 25 Sonderbestimmungen f r Arbeitnehme-rinnen im Rettungs- und Sanit tsdienst.
5 19 25a Sonderbestimmungen f r Arbeitnehme-rinnen im Bereich Pers nliche Assistenz .19 26 Urlaubszuschuss und 27 Fortzahlung des Entgeltes bei 28 29 Gehaltstabelle ..23 30 Allgemeine 30a Ist-Lohn-/Gehaltserh 31 Zulagen und Zuschl 32 Anrechnung von Vordienstzeiten f r 33 34 35 36 37 38 Altersteilzeit ..27 39 K 40 Verfall von Anspr 41 41a Zus tzliche 42 Impressum befindet sich auf der letzten Um-schlagseite 5 InhaltsverzeichnisSeiteSeiteKOLLEKTIVVER TRAGder Sozialwirtschaft sterreich ( SW -KV )abgeschlossen zwischen derSOZIALWIRTSCHAFT STERREICH Verband der sterreichischen Sozial- undGesundheitsunternehmen (SW )einerseits undder Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und der Gewerkschaft 2018 1 Sprachliche GleichbehandlungSoweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun-gen in weiblicher Form angef hrt sind, beziehen siesich auf M nner und Frauen in gleicher Weise.
6 Beider Anwendung auf bestimmte Personen ist die je-weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich1) Geltungsbeginn:Dieser Kollektivvertrag tritt 2018inKraft und kann jeweils unter Einhaltung einer K ndi-gungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Ka-lendervierteljahres von jedem Vertragspartner ge-k ndigt ) Geltungsbereich:Der KV gilt:a) r umlich:f r das Gebiet der Republik sterreichb) fachlich:f r Mitglieder des Vereines SOZIAL-WIRTSCHAFT STERREICH Verband der ster-reichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmenc) pers nlich:f r Arbeitnehmerinnen und Lehrlin-ge, deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SO-ZIALWIRTSCHAFT STERREICH Verband der s-terreichischen Sozial- und Gesundheitsunterneh-men ) SonderbestimmungenF r folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege-lungen:a) Leitende Angestellte:F r Arbeitsverh ltnisse von Arbeitnehmerinnen imSinnes des 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas-sungsgesetzes (ArbVG), 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeit-gesetz (AZG), 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz(ARG) und 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz(AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kol-lektivvertrages nicht: 4 Arbeitszeit 5 Teilzeitbesch ftigung 6 Einarbeiten von Zwickeltagen 7 Durchrechnungszeitraum 8 Arbeitsbereitschaft 9 Nachtarbeit 10 berstunden und Mehrstunden 11 Ruhezeiten 12 Abgeltung von Zeitguthaben 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru-he 15 Dienstplan 19 Sonderbestimmungen f r Arbeitnehmerin-nen in Einrichtungen, die dem Krankenan-stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie-gen oder in Einrichtungen der psychischenReha t tig sindb) Gesch ftsf hrerinnen.
7 F r Arbeitsverh ltnisse von Arbeitnehmerinnen,die als Gesch ftsf hrerinnen gem GmbHG (mitVertretungsbefugnis nach 15 GmbHG) bzw alsGesch ftsf hrerinnen von gro en Vereinen im Sin- 6 ne des 22 Abs 1 Vereinsgesetz besch ftigt sind,gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektiv-vertrages nicht: 4 Arbeitszeit 5 Teilzeitbesch ftigung 6 Einarbeiten von Zwickeltagen 7 Durchrechnungszeitraum 8 Arbeitsbereitschaft 9 Nachtarbeit 10 berstunden und Mehrstunden 11 Ruhezeiten 12 Abgeltung von Zeitguthaben 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz-ruhe 15 Dienstplan 19 Sonderbestimmungen f r Arbeitnehmerin-nen in Einrichtungen, die dem Krankenan-stalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterlie-gen oder in Einrichtungen der psychischenReha t tig sind 28 Verwendungsgruppen 29 Lohn-/Gehaltstabellec) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und nieder-schwellig fallweise Besch ftigte:Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be-dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenndiese im Rahmen von Sozial konomischen Betrie-ben (S B) und/oder Gemeinn tzigen Besch fti-gungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der(Re-) Integration arbeiten, diese TMA verpflich-tend psychosozial begleitet und betreut werdenund diese Ma nahmen vom Arbeitsmarktservice,den L ndern und/oder dem Sozialministeriumser-vice gef rdert , fallweise Besch ftigte (Personen,die durch bestehende Ma nahmen wie S B, GBP,AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oderQualifizierungsma nahmen nicht erreichbar sindoder noch nicht erreicht werden k nnen) fallen un-ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv-vertrag.
8 Wenn diese im Rahmen von Sozial konomischenBetrieben (S B) und/oder Gemeinn tzigen Be-sch ftigungsprojekten (GBP) und/oder anderenarbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset-zung der Integration arbeiten, in denen nieder-schwellig, fallweise Besch ftigte verpflichtend psy-chosozial begleitet und betreut werden und dieseMa nahmen vom ESF und/oder von den L ndernund/oder dem Sozialministeriumservice gef r diese Arbeitsverh ltnisse von TMA und von nie-derschwellig, fallweise Besch ftigten gelten fol-gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: 1 Sprachliche Gleichbehandlung 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 6 Einarbeiten von Zwickeltagen 7 Durchrechnungszeitraum 9 Nachtarbeit 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 berstunden und Mehr-stunden 11 Ruhezeiten 13 Rufbereitschaft 15 Dienstplan 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-tion 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin-derung 28 Verwendungsgruppen 37 Dienstreise 40 Verfall von Anspr chen 41 Z 1 bergangsbestimmungen 42 Schiedskommission4) Ausnahmebestimmungen.
9 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-vertrages sind Arbeitsverh ltnisse von Arbeitnehme-rinnen,a)die in Ma nahmen nach sozialhilfe- bzw behinder-tenrechtlichen Bestimmungen der L nder besch f-tigt )alle Arbeitsverh ltnisse, die mit der Zielsetzungder (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen inden Arbeitsmarkt begr ndet werden, soweit dieseMa nahmen von Dritten beauftragt und/oder ge-f rdert werden. Dies gilt insbesondere auch f r Ar-beitsverh ltnisse im Rahmen der gemeinn tzigenArbeitskr fte berlassung, sofern diese nicht unterAbs 3 lit c )die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten-tr ger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche-rungstr ger/SV, Sozialministeriumservice/SMS,etc) Qualifizierungsma nahmen zum Inhalt )Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin-nen sowie Volont rinnen. Volont rin ist, wer sichkurzfristig ausschlie lich zu Ausbildungszweckenin einer Einrichtung aufh lt; ein geringes Entgeltsteht einem Volontariat nicht entgegen.
10 (Ferial-)Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischenoder universit ren Ausbildung aufgrund einesLehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtetist, praktische T tigkeiten nachzuweisen. 7 e)Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereichsind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oderBetriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport-dienste und zugeh rige Sanit tsdienste anbieten,wenn: der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini-gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge-h rigen Sanit tsberufen (kurz BARS) ist und wenn und solange f r diesen Betrieb oder Be-triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge-schlossener Kollektivvertrag g ltig ist. Liegt eineorganisatorischeTrennung nicht vor, ist 9 Abs 3und 4 ArbVG anzuwenden. 3 Begriffsbestimmungen1) Mobile Dienste:Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel-der, bei denen die T tigkeit der Arbeitnehmerinnenzum gr ten Teil aus Hausbesuchen an verschiede-nen, im Laufe des Tages wechselnden Standorten ) Grundstundenlohn:Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo-natsgehalt ohne Zulagen und Zuschl ge dividiertdurch den Stundenteiler.