Transcription of STRASSENVERKEHRSAMT DES KANTONS ZÜRICH
1 STRASSENVERKEHRSAMT DES KANTONS Z RICH 8036 Z rich Uetlibergstrasse 301 8408 Winterthur Taggenbergstrasse 1 Tel. Fax 058 811 30 00 058 811 30 01 Tel. Fax 058 811 20 00 058 811 20 01 Merkblatt f r die Immatrikulation ausl ndischer Fahrzeuge in der Schweiz 1. Gesetzliche Grundlage Die rechtliche Grundlage bilden die Artikel 115 und 147 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV). 2. Welche Fahrzeuge m ssen immatrikuliert werden? Ausl ndische Motorfahrzeuge und Anh nger sind mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schwei-zerischen Kontrollschildern zu versehen, wenn: a. der Standort des Fahrzeuges sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammen-h ngenden Monaten in der Schweiz befindet; b. der/die HalterIn sich seit mehr als einem Jahr ohne Unterbruch von mehr als drei zusammenh ngenden Monaten in der Schweiz aufh lt und das Fahrzeug l nger als einen Monat hier verwendet; c.
2 Der/die HalterIn mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sich f r weniger als zw lf zusammenh ngende Monate im Ausland aufh lt und das Fahrzeug l nger als einen Monat hier verwendet; d. das Fahrzeug zur entgeltlichen Bef rderung von in der Schweiz aufgenommenen und hier wieder abzusetzenden Personen oder G tern (Binnentransport) verwendet wird; e. die ausl ndische Fahrzeugzulassung bzw. Haftpflichtversicherung abl uft oder abgelaufen ist 3. Amtliche Pr fung Vor der Einl sung muss Ihr Fahrzeug amtlich in der Schweiz gepr ft werden. Dabei gelten die technischen Vorschriften (Nachweis der ersten Inverkehrsetzung, Geschwindigkeitsmesser, Reifen, Abgaswartungs-dokument usw.). 4. Anmeldung f r die Zulassung Die Unterlagen zur Anmeldung an die technische Pr fung des Fahrzeuges m ssen sofort vorgelegt werden, wenn das Fahrzeug innerhalb Monatsfrist in der Schweiz zugelassen werden muss, beziehungsweise einen Monat vor der Immatrikulationspflicht.
3 Auf der R ckseite dieses Merkblattes werden die Fristen und die ben tigten Unterlagen f r die Anmeldung zur Pr fung des Fahrzeugs beschrieben. 5. Kontrollschilder Wir k nnen Ihnen die ZH-Kontrollschilder erst aush ndigen, wenn das Fahrzeug die Pr fung bestanden hat und Sie uns die ausl ndischen Fahrzeugpapiere und Kennzeichen bergeben. 6. Strafbestimmungen Wer ein Fahrzeug mit ausl ndischem F hrerausweis oder mit ausl ndischem Fahrzeugausweis und ausl ndischen Kontrollschildern f hrt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder h tte erwerben m ssen, wird mit Busse bestraft. F r weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verf gung. Informationen zu diesem Thema k nnen Sie auch unter " " abrufen. Wir empfehlen f r leichte Motorfahrzeuge bis 3500 kg zus tzlich unser technisches Merkblatt "Selbstimport Personenwagen".
4 MBIMP0412 7. Einfuhr Ihres Fahrzeuges als bersiedlungsgut Wenn Sie bereits w hrend mindestens einem halben Jahr vor Ihrer Einreise in die Schweiz Halter/in dieses Fahrzeuges waren, so m ssen Sie sp testens ein Jahr nach Ihrer pers nlichen Einreise das Fahrzeug hier immatrikulieren. F r die Anmeldung zur technischen Pr fung ben tigen wir folgende Unterlagen: Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft ausl ndischer Fahrzeugausweis (Deutschland: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) Pr fbericht vom Zollamt (Form. ) Erkl rung vom Zollamt f r Uebersiedlungsgut (Form. oder auch ) mit dem Stempel f r die Fahrzeugabfertigung versehen 8. Fahrzeug im Ausland gekauft Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Ausland gekauft haben, ohne dass Sie dort Wohnsitz von mehr als einem Jahr hatten, so m ssen Sie Ihr Fahrzeug innerhalb von einem Monat ab Einfuhrdatum hier immatrikulieren.
5 Sofern Sie die schweizerische Zulassung auf eine sp tere Zeit vorgesehen haben, sind die ausl ndischen Kennzeichen bei uns zu deponieren. F r die Anmeldung zur technischen Pr fung ben tigen wir folgende Unterlagen: Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft ausl ndischer Fahrzeugausweis (Deutschland: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) Pr fbericht vom Zollamt (Formular ) EU-Uebereinstimmungsbescheinigung oder Abgas- und L rmbest tigung des Generalimporteurs 9. Fahrzeug wurde unverzollt eingef hrt Wenn Sie Ihr Fahrzeug unverzollt eingef hrt haben, muss es ein Jahr nach Ihrer pers nlichen Einreise umgemeldet werden, sofern die ausl ndische Zulassung und Versicherung im ersten Jahr noch g ltig sind. F r die Anmeldung zur technischen Pr fung ben tigen wir folgende Unterlagen: Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft (l ngstens g ltig f r ein Jahr jeweils auf Ende eines Monats oder maximal bis zum Ablauf der Zollbewilligung ausl ndischer Fahrzeugausweis (Deutschland: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) Bewilligung vom Zollamt ein unverzolltes Fahrzeug zu verwenden (Formular oder ) Nach der Verzollung ben tigen wir folgende Unterlagen Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft befristeter Fahrzeugausweis und Z rcher Zollkontrollschilder Pr fbericht vom Zollamt (Formular ) EU-Uebereinstimmungsbescheinigung oder Abgas- und L rmbest tigung des Generalimporteurs oder Erkl rung vom Zollamt f r Uebersiedlungsgut (Form.))
6 Oder auch ) mit dem Stempel f r die Fahrzeugabfertigung versehen