Transcription of 2. Nachweis der körperlichen Eignung
1 Beauftragung / Fahrauftrag / Fahrerlaubnis STA ( stapler , Flurf rdezeuge), KRA (Kran), HAB (Hubarbeitsb hnen), ERD (Erdbaumaschinen) Firma (Stempel) Vordruck: ASIS-Arbeitsschutz, Auf der Schanze 16, 55606 Kirn, 06752-6783, 1. Personalien der k rperlichen Eignung _____ Vorname_____ Name_____ GeburtsdatumHiermit wird bescheinigt, dass die/der Besch ftigte einer Tauglichkeitsbeurteilung gem (BGI 504-25) DGUV I 250-427. (Eignungsbeurteilung zum F hren von Fahrzeugen/Maschinen im innerbetrieblichen Transport) unterzogen wurde. Sind gesundheitlichen Bedenken zum sicheren F hren oder Bedienen der Arbeitsmittel vorhanden hat der Bediener diese unverz glich dem Unternehmer anzuzeigen Dieser Eignungsnachweis ist bis 1 Jahr nach dessen Ausstellung g ltig.
2 Vor Ablauf der Frist sollte eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung f r Fahr- Steuer- und berwachungst tigkeiten (DGUV I 250-427 / G25) erfolgen. Der Inhaber dieses Dokuments hat die Bef higung zum selbst ndigen F hren erworben, ist betrieblich unterwiesen und wird als Bediener mit dem selbstst ndigen nicht selbstst ndigen f hren nachfolgender Arbeitsmittel beauftragt: STA (F)ront (S)eitenstapler (Sc)hubmast (H)ubwagen (T)eleskop KRA (F)lurgesteuert (B)r cken (P)ortal (S)chwenkarm (K)abine (L)kw-Lade (T)urm (M)obil HAB Gruppe (A) (B) Typ (1) (2) (3) ERD (R)ad (K)ette Im innerbetrieblichen Verkehr f r ( STA F): Auf beschr nk ffentlichen Wegen f r: Im ffentlichen Verkehr f r.
3 Beim Kunden, Lieferanten f r: Unter 18 Jahre, ab 16 Jahre nur unter Aufsicht (nicht selbstst ndig) f r: Vorbereitung zur Ausbildung, unter Aufsicht (nicht selbstst ndig) f r: _____ Ausstellungsdatum _____ Unternehmer, od. Beauftragter _____ Sicherheitsfachkraft Fahrerlaubnis wurde am: wegen fehlender Fahrpraxis aus gesundheitlichen Gr nden bis auf weiteres, bis zum (Datum): entzogen. Wieder erteilt am: 1. , Text:UNTERWEISUNGSNACHWEISU nterweisungsthemen (J hrliche Unterweisung / Nachschulung): [A] DGUV V1 / ArbSchG / BetrSichVo [B] Innerbetrieblicher Transport [C] Allgemeine Sicherheitsvorschriften [D] Betriebliche sicherheitstechnische Gegebenheiten, T gliche Einsatzpr fung[E] HAB Hubarbeitsb hne (A)Schwerpunkt innerhalb (B)au erhalb / (1)Fahren angehoben erlaubt (2)am Untergestell (3)verboten [F] STA stapler (F) (S) (T) [G] KRA Kran (F) (B) (P) (S) (K) (L) (T) (M) [H] ERD Erdbaumaschine (R) (K) [ I ] LASI Ladungssicherung [ J ] ABS Absturzsicherung [K] Sonstiges, Text: [ ] Mit geltende Dokumente ( Betriebsanweisungen): Nachschulungen / Unterweisung: Lfd.
4 Nr. Datum Ausbilder, Ausbildungsstelle, Themen Unterschrift, Teilnehmer STA STA STA STA STA STA KRA KRA KRA KRA KRA HAB HAB HAB HAB HAB ERD ERD ERD ERD ERD Auszug der DGUV 250-425: Handlungsanleitung f r die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 Fahr-, Steuer- und berwachungst tigkeiten Arbeitsmedizinische Untersuchungen k nnen sich insbesondere aus der Gef hrdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG in Verbindung mit der Unfallverh tungsvorschrift BGV/GUV-V A1 bei den in Abschnitt beispielhaft genannten Arbeitsverfahren/-bereichen und T tigkeiten ergeben. Sie dienen der Vermeidung des Entstehens arbeitsbedingter Gesundheitssch den oder der arbeitsmedizinischen Beurteilung, ob ein bereits vorhandener Gesundheitsschaden besteht, der die Eignung f r bestimmte Fahr-, Steuer- und berwachungst tigkeiten einschr nkt.
5 Die Forderung nach der gesundheitlichen Eignung zur Aus bung bestimmter Fahr-, Steuerund berwachungst tigkeiten wird in Abschnitt Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung f r die Benutzung mobiler, selbst fahrender Arbeitsmittel allgemein und im Einzelnen f r den innerbetrieblichen Transport und Verkehr in folgenden Unfallverh tungsvorschriften erhoben: 29 UVV Krane (BGV/GUV-V D6) 7 UVV Flurf rderzeuge (BGV/GUV-V D27) 35 Abs. 1 UVV Fahrzeuge (BGV/GUV-V D29) 24 Abs. 1 UVV Schienenbahnen (BGV D30) 21 UVV Seilschwebebahnen und Schlepplifte (BGV D31) 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 UVV Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33) 74 UVV Luftfahrt (BGV C10)Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist in der Regel gegeben, wenn Unklarheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen.
6 Die im Folgenden beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und T tigkeiten sind keine verbindliche und abschlie ende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen Aufz hlung eine Hilfestellung zur Gef hrdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder T tigkeiten eine Gef hrdung gegeben sein kann. Die Entscheidung f r eine arbeitsmedizinische Untersuchung kann nur in Abh ngigkeit von der betrieblichen Gef hrdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden. Auszug BGI/GUV-I 504-25 (Handlungsanleitung f r die arbeitsmedizinische Vorsorge G25 -01/2010) 2 Untersuchungsarten, Fristen Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der T tigkeit durchzuf hren.
7 F r Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen: Nachuntersuchungen Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach 36 bis 60 Monaten*) ab dem vollendeten 40. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr nach 24 bis 36 Monaten*) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nach 12 bis 24 Monaten*) Vorzeitige Nachuntersuchungen Nach l ngerer Arbeitsunf higkeit (mehrw chige Erkrankung) oder k rperlicher Beeintr chtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die weitere Aus bung der T tigkeit geben k nnte Bei Aufnahme einer neuen T tigkeit Nach rztlichem Ermessen in Einzelf llen ( bei befristeten gesundheitlichen Bedenken) Auf Wunsch des Besch ftigten, der eine Gef hrdung aus gesundheitlichen Gr nden bei weiterer Aus bung seiner T tigkeit vermutet Wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gr nden Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausf hrung dieser T tigkeit geben *)
8 Auf Grundlage der Gef hrdungsbeurteilung und nach betriebs rztlichem Ermessen 3 Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen ist in der Regel gegeben, wenn Unklarheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen. Arbeitsverfahren/-bereiche und T tigkeiten mit gesundheitlichen Risiken Gefahren k nnen bestehen f r die Besch ftigten oder f r Dritte bei folgenden Fahr-, Steuer- und berwachungst tigkeiten: F hren von Kraftfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind: Pkw, Motorr der, Schlepper Lkw (ab 3,5 t zul ssigem Gesamtgewicht) Omnibusse sonstige Kraftfahrzeuge f r den hren von Schienenfahrzeugen, soweit keine verkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind: Triebfahrzeuge von Eisenbahnen, Stra enbahnen, U-Bahnen, Materialbahnen F hren von Flurf rderzeugen mit Fahrersitz/-stand.
9 Mit Hubeinrichtung, Gabelstapler ohne Hubeinrichtung F hren von Mitg nger-Flurf rderzeugen mit Hubeinrichtung F hren von Regalbedienger ten F hren von Hebezeugen, Kranen, Hebeb hnen F hren von Erdbaumaschinen, fahrbaren Arbeitsmaschinen F hren von kraftbetriebenen Luftfahrtbodenger ten F hren von Pistenpflegeger ten Steuern von F rder- und Seilbahnmaschinen Steuern von Chargiermaschinen und Pfannenwagen Steuern von Manipulatoren Steuert tigkeiten mit hohen Anforderungen ( Hubarbeitsb hnen, Winden) Steuert tigkeiten mit niedrigen Anforderungen ( Stetigf rderanlagen, Montagewinden) berwachungst tigkeiten mit hohen Anforderungen ( in gr eren Leitst nden, Messwarten, Kontrollr umen, berwachungszentralen, Stellwerken, Arbeiten im Bereich von Gleisen) berwachungst tigkeiten mit niedrigen Anforderungen ( bei Seilschwebebahnen und Schleppliften, an Pr fger ten der zerst rungsfreien Pr fung).
10 Arbeitsverfahren/-bereiche und T tigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken Keine Notwendigkeit f r arbeitsmedizinische Untersuchungen ist anzunehmen f r das F hren von Mitg nger-Flurf rderzeugen ohne Hubeinrichtung, Schleppern und fahrbaren Arbeitsmaschinen geringer Leistung, ortsgebundewnen Kranen f r die Maschinenbeschickung, f r das Steuern von einfachen Winden, Hebeb hnen mit geringer Hubh he und kleiner Abmessung, f r das berwachen von einfachen Maschinen, Apparaten, kleinen Leitst nden und D 27 (DGUV Vorschrift 68) 7 Das Steuern von Flurf rderzeugen durch Jugendliche unter 18 Jahren zu berufsbildbezogenen Ausbildungszwecken. Unter Aufsicht gilt nicht als selbst ndiges Steuern. Unter Aufsicht bedeutet, dass seitens des Aufsichtf hrenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und vorgegeben sowie rtlich und zeitlich begrenzt wird.