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Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen ...

- 2 - Richtlinie zur Bemessung von L schwasser-R ckhalteanlagen beim Lagern wassergef hr-dender Stoffe (L R RL) - Fassung August 1992 1 Inhaltsverzeichnis 1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen 2 Geltungsbereich 3 Begriffe Bauliche Anlagen Wassergef hrdende Stoffe Brennbare Fl ssigkeiten Lagern Transportbedingtes Zwischenlagern Produktionsgang Arbeitsgang Lager Lagerabschnitt Lagermenge Lagerguth he L schwasser-R ckhalteanlagen Sicherheitskategorien Werkfeuerwehr 4 Allgemeine Anforderungen Grundanforderungen L

1258.00 - 2 - Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefähr-dender Stoffe (LöRüRL) - Fassung August 1992 –1 Inhaltsverzeichnis

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1 - 2 - Richtlinie zur Bemessung von L schwasser-R ckhalteanlagen beim Lagern wassergef hr-dender Stoffe (L R RL) - Fassung August 1992 1 Inhaltsverzeichnis 1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen 2 Geltungsbereich 3 Begriffe Bauliche Anlagen Wassergef hrdende Stoffe Brennbare Fl ssigkeiten Lagern Transportbedingtes Zwischenlagern Produktionsgang Arbeitsgang Lager Lagerabschnitt Lagermenge Lagerguth he L schwasser-R ckhalteanlagen Sicherheitskategorien Werkfeuerwehr 4 Allgemeine Anforderungen Grundanforderungen L

2 Schwasser-R ckhalteanlagen Lagern von Stoffen unterschiedlicher Wassergef hrdungsklassen 5 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gef en und ortsbeweglichen Be-h ltern mit Fassungsverm gen bis 3000 l und als Sch ttg ter in Geb uden Allgemeine Anforderungen W nde und Decken Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und L schwasser-R ckhalteanlagen 6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gef en und ortsbeweglichen Be-h ltern mit Fassungsverm gen bis 3000 l und als Sch ttg ter im Freien Allgemeine Anforderungen W nde, Abst nde, Umfahrten 7 Lagern von Stoffen in ortsfesten Beh ltern sowie in ortsbeweglichen Beh ltern mit Fas-sungsverm gen von mehr als 3000 l Lagern von nichtbrennbaren Fl ssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen Lagern von brennbaren Fl ssigkeiten 8 Allgemeine Betriebsanforderungen 9 Zus tzliche Bauvorlagen 1 In dieser Fassung sind die nderungen der FK Bauaufsicht, 228.

3 Sitzung, TOP 25, bereits eingearbeitet. - 2 - - 3 - 1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gew sser vor verunreinigtem L schwasser, das beim Brand eines Lagers wassergef hrdender Stoffe anf llt. Zu diesem Zweck enth lt die Richtlinie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken. Das Erfordernis der R ckhaltung verunreinigten L schwassers ergibt sich ausschlie lich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts ( 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz WHG) in Verbindung mit der Regelung des 3 Nr. 4 Muster-VAwS0. Danach muss im Schadensfall an-fallendes L schwasser, das mit ausgetretenen wassergef hrdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zur ckgehalten und ordnungsgem entsorgt werden k nnen.

4 Dem wird entsprochen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erf llt Die Richtlinie geht f r Stoffe der Wassergef hrdungsklasse WGK 1 von einer vollst ndigen R ckhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden L schwassers aus. Wegen des h heren Gef hrdungspotentials wird f r Stoffe der Wassergef hrdungsklasse WGK 2 ein Si-cherheitszuschlag f r die Auffangkapazit t von 50 % und f r Stoffe der Wassergef hrdungs-klasse WGK 3 von 100 % angesetzt. In die Ermittlung des Volumens des zur ckzuhaltenden L schwassers sind die folgenden Pa-rameter eingegangen und finden in der Richtlinie Ber cksichtigung: - Art der Feuerwehr ( ffentliche Feuerwehr und Werkfeuerwehr), - Brandschutztechnische Infrastruktur (Brandmeldeanlage, Feuerl schanlage), - Fl che des Lagerabschnitts, - Lagerguth hen, Lagerdichte und Lagermenge, - Art des Lagerns (im Freien, im Geb ude, in ortsbeweglichen Gef en, in ortsbeweglichen und ortsfesten Beh ltern).

5 Eine L schwasser-R ckhaltung f r Lager wassergef hrdender Stoffe ist nicht erforderlich, wenn - im Lager ausschlie lich nichtbrennbare Stoffe unverpackt oder so gelagert sind, da die Verpackung und/oder Lager-/Transporthilfsmittel ( Paletten) nicht zur Brandausbreitung beitragen3, und wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (Stoffe, die nicht selbst ndig weiterbrennen, wie wasserl sliche Farben mit Flamm-punkt, jedoch ohne Brennpunkt, stehen hier nichtbrennbaren Stoffen gleich.), - im Lager im Brandfall nicht mit Wasser sondern ausschlie lich mit Sonderl schmitteln ohne Wasserzusatz gel scht wird und wenn die Bauteile des Lagers aus nichtbrennbaren Bau-stoffen bestehen.

6 Eine L schwasserr ckhaltung ist nicht erforderlich f r das Lagern von Calciumsulfat und Natri-umchlorid. Andere Anforderungen zur Gew hrleistung des Gesundheitsschutzes nach der Technischen Regel f r Gefahrstoffe - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbe-weglichen Beh ltern (TRGS 514)3 - sowie des Brand- und Explosionsschutzes nach der Tech- 0 nach Landesrecht 2 ) Die Parameter dienen ausschlie lich der Ermittlung des Volumens des zur ckzuhaltenden L schwassers. Von den Werten der Richtlinie kann abgewichen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis einer ausreichenden L schwasser-R ckhaltung gef hrt wird. 3 Nicht zur Brandausbreitung tragen solche Verpackungen und Lager-/Transport- hilfsmittel bei, die nichtbrennbar sind oder die nur schwer zur Entflammung gebracht werden k nnen und dann nur bei anhaltender W rmezufuhr mit ge-ringer Geschwindigkeit weiterbrennen.

7 Dabei ist das System aus Lagerhilfsmittel, Packmittel, Packungsform und Zu-ordnung der Packung zum Packgut zu beachten. Zur Brandausbreitung tragen nicht bei: Kannen und Kanister aus Metall, Glasflaschen, Metallgitterboxen, Blechcon-tainer; rieself hige nichtbrennbare Stoffe in Kunststoff- oder Papiers cken; anorganische S uren und Laugen in Kunststoffbeh ltnissen. - 3 - - 4 - nischen Regel f r brennbare Fl ssigkeiten - Allgemeine Sicherheitsanforderungen (TRbF 100)4 - bleiben unber hrt. 2 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt f r bauliche Anlagen (s. Abschn. ), in oder auf denen wassergef hrden-de Stoffe - der Wassergef hrdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt (s. Abschn. ) oder - der Wassergef hrdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder - der Wassergef hrdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt gelagert (s.)

8 Abschn. ) werden. Werden wassergef hrdende Stoffe unterschiedlicher Wassergef hrdungsklasse zusammenge-lagert, so gilt f r die Feststellung, ob die bauliche Anlage dem Geltungsbereich unterliegt, - 1 t WGK 3-Stoff als 10 t WGK 2-Stoff und - 1 t WGK 2-Stoff als 10 t WGK 1-Stoff. Die auf eine Wassergef hrdungsklasse umgerechneten Mengen sind zu addieren. Diese Richtlinie findet keine Anwendung - auf die Bereitstellung zur Bef rderung, wenn diese binnen 24 Stunden oder am darauffol-genden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des n chsten Werktages, - auf transportbedingtes Zwischenlagern (s. Abschn. ), - auf Stoffe, die sich im Produktionsgang (s. Abschn. ) oder im Arbeitsgang (s.

9 Abschn. ) befinden. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf das Lagern von - Stoffen, die bei Ber hrung mit Wasser entz ndliche Gase entwickeln, - explosionsgef hrlichen Stoffen, - Druckgasen, - organischen Peroxiden, - ammoniumnitrathaltigen D ngemitteln, - radioaktiven Stoffen. 3 Begriffe Bauliche Anlagen Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen herge-stellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, berwiegend ortsfest benutzt zu werden.

10 Als bauliche Anlagen gelten auch Lagerfl chen und -pl tze im Freien. Wassergef hrdende Stoffe Wassergef hrdende Stoffe sind feste, fl ssige und gasf rmige Stoffe, die geeignet sind, nach-haltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu ver ndern. Sie werden entsprechend ihrer Gef hrlichkeit in folgende Wassergef hrdungsklas-sen (WGK) eingestuft: WGK 1: schwach wassergef hrdende Stoffe WGK 2: wassergef hrdende Stoffe WGK 3: stark wassergef hrdende Stoffe 4 ver ffentlicht im Bundesarbeitsblatt des Bundesministers f r Arbeit und Sozialordnung - 4 - - 5 - Die Einstufung von wassergef hrdenden Stoffen in Wassergef hrdungsklassen (WGK) be-stimmt sich nach den Vorschriften des Brennbare Fl ssigkeiten Brennbare Fl ssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 C weder fest noch salbenf r-mig sind und bei 50 C einen Dampfdruck von h chstens 3 bar haben.


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