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Fachliche Weisungen § 21 SGB II - Arbeitsagentur

Fachliche Weisungen § 21 SGB II - Arbeitsagentur

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(2) Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst alle passiven Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt des SGB II. Leistungen für Mehrbedarfe müssen nicht gesondert bean-tragt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Mehrbedarf erst während des laufenden Leistungsbezugs ein-treten.

  Nach, Leistungen, Sicherung, Lebensunterhalts, Leistungen zur sicherung des lebensunterhalts, Leistungen nach dem

Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II - Arbeitsagentur

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dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben ber die Leistungen nach § 27 hinaus keinen An- spruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für …

  Nach, Leistungen, Sicherung, Lebensunterhalts, Leistungen zur sicherung des lebensunterhalts, Leistungen nach

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