Example: biology

007 - BORA Stand 01.07.06 - brak.de

Die Rechtsanw ltinnen und Rechtsanw lte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gew hlten Vertreterinnen und Vertreter folgende Berufsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist: Berufsordnung in der Fassung vom Inhalts bersicht Erster Teil Freiheit der Berufsaus bung 1 Freiheit der Advokatur Zweiter Teil Pflichten bei der Berufsaus bung Erster Abschnitt Allgemeine Berufs- und Grundpflichten 2 Verschwiegenheit 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufst tigkeit 4 Fremdgelder und andere Verm genswerte 5 Kanzlei Zweiter Abschnitt Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung 6 Werbung 7 Benennung von Teilbereichen der Berufst tigkeit 7a Mediator 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit 9 Kurzbezeichnungen 10 Briefb gen Dritter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei der Annahme.

§ 9 Kurzbezeichnungen7 Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Transcription of 007 - BORA Stand 01.07.06 - brak.de

1 Die Rechtsanw ltinnen und Rechtsanw lte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gew hlten Vertreterinnen und Vertreter folgende Berufsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist: Berufsordnung in der Fassung vom Inhalts bersicht Erster Teil Freiheit der Berufsaus bung 1 Freiheit der Advokatur Zweiter Teil Pflichten bei der Berufsaus bung Erster Abschnitt Allgemeine Berufs- und Grundpflichten 2 Verschwiegenheit 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufst tigkeit 4 Fremdgelder und andere Verm genswerte 5 Kanzlei Zweiter Abschnitt Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung 6 Werbung 7 Benennung von Teilbereichen der Berufst tigkeit 7a Mediator 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit 9 Kurzbezeichnungen 10 Briefb gen Dritter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei der Annahme.

2 Wahrnehmung und Beendigung des Mandats 11 Unterrichtung des Mandanten 12 Umgehung des Gegenanwalts 13 Vers umnisurteil 14 Zustellungen 15 Mandatswechsel 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 17 Zur ckbehaltung von Handakten 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative T tigkeit Vierter Abschnitt Besondere Berufspflichten gegen ber Gerichten und Beh rden 19 Akteneinsicht 20 Berufstracht F nfter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Geb hren 21 Honorarvereinbarung 22 Geb hren- und Honorarteilung 23 Abrechnungsverhalten Sechster Abschnitt Besondere Berufspflichten gegen ber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegen ber Mitarbeitern 24 Pflichten gegen ber der Rechtsanwaltskammer 25 Beanstandungen gegen ber Kollegen 26 Besch ftigung von Rechtsanw lten und anderen Mitarbeitern 27 Beteiligung Dritter 28 Ausbildungsverh ltnisse Siebter Abschnitt Besondere Berufspflichten im grenz berschreitenden Rechtsverkehr 29 Berufsordnung und CCBE-Berufsregeln Achter Abschnitt Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit 30 Zusammenarbeit mit Angeh rigen anderer Berufe 31 Sternsoziet t 32 Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit Neunter Abschnitt Anwendungsbereich 34 Weitere Mitglieder der

3 Rechtsanwaltskammer, ausl ndische Rechtsanw lte Dritter Teil Schlussbestimmungen 35 In-Kraft-Treten und Ausfertigung Erster Teil Freiheit der Berufsaus bung 1 Freiheit der Advokatur (1) Der Rechtsanwalt bt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten. (2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gew hrleisten die Teilhabe des B rgers am Recht. Seine T tigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats. (3) Als unabh ngiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu sch tzen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Beh rden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeintr chtigung und staatliche Macht berschreitung zu sichern.

4 Zweiter Teil Pflichten bei der Berufsaus bung Erster Abschnitt Allgemeine Berufs- und Grundpflichten 2 Verschwiegenheit (1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. (2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Aus bung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort. (3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Anspr chen aus dem Mandatsverh ltnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern. (4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen T tigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ( 43a Abs.)

5 2. Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdr cklich zu verpflichten und anzuhalten. 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufst tigkeit1. (1) Der Rechtsanwalt darf nicht t tig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der 45, 46. Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. (2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch f r alle mit ihm in derselben Berufsaus bungs- oder B rogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanw lte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdr cklich einverstanden erkl rt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen.

6 Information und Einverst ndniserkl rung sollen in Textform erfolgen. (3) Die Abs tze 1 und 2 gelten auch f r den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsaus bungs- oder B rogemeinschaft zu einer anderen Berufsaus bungs- oder B rogemeinschaft wechselt. (4) Wer erkennt, dass er entgegen den Abs tzen 1 bis 3 t tig ist, hat unverz glich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. (5) Die vorstehenden Regelungen lassen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unber hrt. 4 Fremdgelder und andere Verm genswerte (1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erf llung der Pflichten aus 43a Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu f hren.

7 (2) Fremdgelder und sonstige Verm genswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverz glich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht m glich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind f r st ndige Auftraggeber und im brigen in der Regel Einzelanderkonten. Auf einem Sammelanderkonto d rfen Betr ge ber ,- f r einen einzelnen Mandanten nicht l nger als einen Monat verwaltet werden. Sonstige Verm genswerte sind gesondert zu verwahren. Das gilt nicht, solange etwas anderes vereinbart ist. Die Pflicht zur Abrechnung nach 23 bleibt unber (3) Eigene Forderungen d rfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt 5 Kanzlei Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die f r seine Berufsaus bung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.

8 1. BRAK-Mitt. 2006, 79. 2. BRAK-Mitt. 1999, 121. Zweiter Abschnitt Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung 6 Werbung (1) Der Rechtsanwalt darf ber seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. (2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzul ssig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in Praxisbrosch ren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln oder auf Anfrage zul ssig, soweit der Mandant ausdr cklich eingewilligt (3) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte f r ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten 7 Benennung von Teilbereichen der Berufst tigkeit4.

9 (1) Unabh ngig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufst tigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufst tigkeit, Ver ffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zus tze verwendet, muss zus tzlich ber entsprechende theoretische Kenntnisse verf gen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang t tig gewesen sein. (2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzul ssig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begr nden oder sonst irref hrend sind. (3) Die vorstehenden Regelungen gelten f r Berufsaus bungsgemeinschaften nach 9. entsprechend.

10 7a Mediator5. Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grunds tze des Mediationsverfahrens beherrscht. 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit6. Auf eine berufliche Zusammenarbeit darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Soziet t, in sonstiger Weise (Anstellungsverh ltnis, freie Mitarbeit) mit soziet tsf higen Personen im Sinne des 59a Bundesrechtsanwaltsordnung oder in einer auf Dauer angelegten und durch tats chliche Aus bung verfestigten Kooperation erfolgt. Zul ssig ist auch der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Europ ischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung. 3. BRAK-Mitt. 2005, 183. 4. BRAK-Mitt. 2005, 273.


Related search queries