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§ 12 Vertragsinhalt und dessen Feststellung - Eugen …

12 Vertragsinhalt und dessen des Begriffs Vertragsinhalt ; zu unterscheiden sindverschiedene im eigentlichen Sinne als das zwischen den Parteienrechtlich im bertragenen Sinne als Summe der bei derInhaltsbestimmung massgeblichen der des Vertragskonsenses als allgemeiner Erkl rung des Belasteten als des Vertrauensprinzips bei der Auslegungsgrunds Vorrang von Urkunden und gegen den Verfasser des Vertragstexts( in dubio contra stipulatorem ; Unklarheitsregeln )1855. in dubio mitius nach Treu und Glauben Bedeutung der Verkehrssitte hrung1902. berpr fung der Vertragsauslegung durch das Bundesgericht191 12 Vertragsinhalt und dessen Feststellung [ S. 176 - 191 ]176 12 Vertragsinhalt und dessen FeststellungLiteraturE. BETTI, Die Hermeneutik als allgemeine Methodik der Geisteswissenschaften, T bingen 1962;DERS.

§ 12 Vertragsinhalt und dessen Feststellung [ S. 176 - 191 ] 177 den Parteien zustehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, die Gesamtheit der ihre Rechtsbeziehung inhaltlich regelnden Vorschriften zu betrachten; es ist die Summe der

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1 12 Vertragsinhalt und dessen des Begriffs Vertragsinhalt ; zu unterscheiden sindverschiedene im eigentlichen Sinne als das zwischen den Parteienrechtlich im bertragenen Sinne als Summe der bei derInhaltsbestimmung massgeblichen der des Vertragskonsenses als allgemeiner Erkl rung des Belasteten als des Vertrauensprinzips bei der Auslegungsgrunds Vorrang von Urkunden und gegen den Verfasser des Vertragstexts( in dubio contra stipulatorem ; Unklarheitsregeln )1855. in dubio mitius nach Treu und Glauben Bedeutung der Verkehrssitte hrung1902. berpr fung der Vertragsauslegung durch das Bundesgericht191 12 Vertragsinhalt und dessen Feststellung [ S. 176 - 191 ]176 12 Vertragsinhalt und dessen FeststellungLiteraturE. BETTI, Die Hermeneutik als allgemeine Methodik der Geisteswissenschaften, T bingen 1962;DERS.

2 , Zur Grundlegung einer allgemeinen Auslegungslehre, T bingen 1954; W. BURCKHARDT, DieAuslegung der Vertr ge, Festgabe der Juristischen Fakult t der Universit t Bern, ZBJV 71 (1935),p. 425 ff. (= Aufs tze und Vortr ge 1910-1938, Bern 1970, p 11 ff.); H. COING, Die juristischenAuslegungsmethoden und die Lehren der allgemeinen Hermeneutik, K ln 1959; E. DANZ, DieAuslegung der Rechtsgesch fte, 3. A., Jena 1911; H. DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht II,Basel 1967, 7, 18/III; J. ESSER, Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung desPrivatrechts, T bingen 1956; W. FLUME, Allg. Teil, Bd. 2, Das Rechtsgesch ft, 3. erg. York 1979, W. FIKENTSCHER, Schuldrecht, 7. A., Berlin/New York 1985, 26; H. G. GADAMER, Wahrheit und Methode, Grundz ge einer philosophischen Hermeneutik, 3.

3 A.,T bingen 1972; P. GAUCH, Vertrag und Parteiwille, in: Hundert Jahre SchweizerischesObligationenrecht (1982), 343; TH. GUHL, Die Auslegung der rechtsgesch ftlichen Erkl rungen ..,ZSR 70 (1951), p. 141 ff. / 166 ff., H. G. HINDERLING, Rechtsnorm und Verstehen, Diss. Basel 1971;W. HENCKEL, Die erg nzende Vertragsauslegung, AcP 159 (Bd. 39 NF), p. 106 ff.; D. H PPI, DieMethode zur Auslegung von Statuten, zugleich Untersuchung von Aufbau und Verh ltnis juristischerAuslegungsmethoden, Diss. Z rich 1973; P. J GGI, Vertrauensprinzip und Gesetz, in Privatrecht undStaat, p. 149 ff., Z rich 1976, und dort Zit.; DERS., Komm. OR 1 N. 181 ff.; J GGI/GAUCH, OR 18,N. 295-480.; E. A. KRAMER, Grundfragen der vertraglichen Einigung, M nchen 1972; E. KRAMER,Komm. OR 18; K.

4 LARENZ, Erg nzende Vertragsauslegung und dispositives Recht, NJW 1963(16. Jg.), p. 737 ff.; DERS., Allg. Teil, 29, 6. A., M nchen 1983; H. MERZ, Komm. ZGB 2 N. 119 dort Zit.; A. MEIER-HAYOZ, Das Vertrauensprinzip beim Vertragsabschluss, Diss. Z rich 1948;F. NICKISCH, Erg nzende Vertragsauslegung und Gesch ftsgrundlagenlehre - ein einheitlichesRechtsinstitut zur L ckenausf llung? in: Betriebs-Berater 1980, Heft 19, p. 949; P. PIOTET, Lecompl tement judiciaire du contrat, ZSR 80 (1961), p. 367 ff.; O. SANDROCK, Zur erg nzendenVertragsauslegung im materiellen und internationalen Schuldvertragsrecht, K ln 1966; J. SCHAPP,Grundfragen der Rechtsgesch ftslehre, T bingen 1986; O. SCHWEIZER, Freie richterlicheRechtsfindung intra legem als Methodenproblem, Basel 1959; A.

5 SIMONIUS, ber die Bedeutung desVertrauensprinzips in der Vertragslehre, Festgabe der Basler Juristenfakult t zum SchweizerischenJuristentag, Basel 1942, p. 233 ff.; W. YUNG, L'interpr tation suppl tive des contrats, ZBJV 97(1961), 41 ff.; R. Z CH, Tendenzen der juristischen Auslegungslehre, ZSR 96/1977, p. 313 des Begriffs Vertragsinhalt ; zu unterscheiden sind im eigentlichen Sinne als das zwischen den Parteien rechtlich GeltendeDer Begriff des Vertragsinhaltes ist mehrdeutig und bedarf der n heren Bestimmung. AlsInhalt eines Vertrages sind in erster Linie die kraft des Vertragsschlusses 12 Vertragsinhalt und dessen Feststellung [ S. 176 - 191 ]177den Parteien zustehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, die Gesamtheit der ihreRechtsbeziehung inhaltlich regelnden Vorschriften zu betrachten; es ist die Summe derAntworten auf die Frage, wie sich die Parteien zueinander zu verhalten haben, welcheLeistungen sie erbringen m ssen, welche Anspr che ihnen zustehen.

6 Ber Vertragsinhalt in diesem Sinne l sst sich allgemein wenig aussagen; er k nnte etwaunter dem Gesichtspunkt differenziert werden, ob die fraglichen Recht-Pflicht-Beziehungenunmittelbar Ausfluss des Vertragszweckes sind oder aber sekund re Funktion haben: ZumVertragsinhalt im engeren Sinn geh rt dann die Bestimmung der prim ren Leistungspflichten derParteien; als Vertragsinhalt im weiteren Sinne k nnen etwa jene Regeln verstanden werden, diebei Schlechtleistung oder bei Eintritt unvorhergesehener zuf lliger Umst nde wirksam werdenoder welche die Art der rechtlichen Auseinandersetzung der Parteien beschlagen(Gerichtsstandsvereinbarungen, Schiedsklauseln). im bertragenen Sinne als Summe der bei der Inhaltsbestimmungmassgeblichen Gesichtspunktea)Allgemeines.

7 Ausdr cklich Vereinbartes als Vertragsinhalt im engsten SinnVom Vertragsinhalt im Sinn von Ziffer 1 sind zu unterscheiden die Elemente, die dessenBestimmung erm glichen, beinahe h ufiger als das Ergebnis der rechtlichen Inhaltsermittlungwerden im bertragenen Sinn deren rechtliche Grundlagen ebenfalls als Vertragsinhaltbezeichnet. Je nachdem, ob weniger oder mehr der rechtlichen Bestimmungspunkte einbezogenwerden, kann man auch hier von einem engeren oder weiteren Vertragsbegriff kann man als Vertragsinhalt im engsten Sinn das von den Vertragsparteienausdr cklich Vereinbarte bezeichnen. Als noch weiter eingeengte Variante des BegriffsVertragsinhalt mag verstanden werden das von den Parteien in eine VertragsurkundeAufgenommene, den schriftlich fixierten Teil ihrer ist offenkundig, dass f r die Bestimmung der Rechtsbeziehung der Parteien, sei esausserhalb des Prozesses oder im Prozess, nicht bloss das ausdr cklich Abgesprochene oder garbloss das schriftlich Niedergelegte massgeblich sein darf.

8 Es lohnt, ber die in Fragekommenden weiteren Elemente einen berblick zu nehmen, deren Massgeblichkeit sich nichtdirekt, sondern bloss mittelbar aus dem Vertragswillen der Parteien ergibt. Je mehr Elementeeinbezogen werden, um so weiter gefasst erscheint der Vertragsinhalt . Diese bersicht m ndetschliesslich in die Frage aus, welche Gesichtspunkte bei der Bestimmung der Rechtsbeziehungder Parteien - zumal vom Richter - berhaupt zu ber cksichtigen sind1. 1 Zur Frage der verschiedenen Schichten des Vertragsinhalts vgl. BUCHER, Der Ausschluss dispositivenGesetzesrechts durch vertragliche Absprachen, Festgabe f r Henri Deschenaux, Freiburg/Schweiz 1977,p. 249-269, bes. p. 252 ff.; zur Frage der Rangordnung der verschiedenen Gesichtspunkte bei derInhaltsfeststellung FIKENTSCHER, 26/III, p.

9 103 und V/4/e, p. 107f.; SANDROCK, z. B. p. 33 ff. zurEntwicklung des Verh ltnisses zwischen ius dispositivum und rechtsgesch ftlicher Vereinbarung. 12 Vertragsinhalt und dessen Feststellung [ S. 176 - 191 ]178b)Vertragszweck und Interessenlage der ParteienDie vertragschliessenden Parteien verfolgen regelm ssig einen bestimmten Vertragszweckund werden je von bestimmten Interessen geleitet, die mehr oder weniger auch dem Partnererkennbar sind. Dass die verborgen bleibenden Motive einer Partei hier nicht ber cksichtigtwerden d rfen, ist selbstverst ndlich. Dagegen werden Interessenlagen und Zielsetzungen einerPartei dann in gewissem Sinn bindend und damit Gegenstand des Vertrags, wenn dieGegenpartei diese erkennen konnte und nach Treu und Glauben den Vertrag nicht schliessendurfte, ohne sich diesen Beweggr nden des Partners zu )Gemeinsame Vorstellungen der Parteien ber rechtliche und faktische SachverhalteOft unterlassen die Parteien eine explizite rechtliche Regelung, weil sie von der Auffassungausgehen, diese sei ohnehin Rechtens.

10 Wenn die Parteien von der Angemessenheit der ihnenvorschwebenden L sung berzeugt waren, muss diese als die vertragliche gelten, selbst wenndas objektive Recht (dispositiv) das Gegenteil anordnet: In diesem Sinn k nnte evtl. die bertragung der Gefahr auf den K ufer (OR 185) u. U. ohne eigentliche Vertragsabrede alsvertraglich wegbedungen gelten, wenn nachweislich beide Parteien die bereinstimmende berzeugung hatten, der Verk ufer sei bis zur Ablieferung auf Fakten sich beziehende Anschauungen der Parteien k nnen gegebenenfallsrechtliche, d. h. vertragsinhaltliche Wirkungen ausl sen. So wird man u. U. aus der bereinstimmenden unrichtigen Auffassung der Parteien, der Kaufgegenstand befinde sichbereits am Domizil des K ufers, eine Transportpflicht des Verk ufers ableiten k Bedeutung hat dieser Mechanismus bei Bedingungen, die unausgesprochen bleiben,weil der bedingende Sachverhalt als selbstverst ndlich vorausgesetzt wird3.


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