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§ 13 Vertragsanfechtung wegen Willensmängel - …

13 Vertragsanfechtung wegen Willensm und Voraussetzungen des OR 23-31 im Einteilung der Irrtumstatbest Anwendungsbereich der Willensm Erkl und dogmatische Erfordernis der Wesentlichkeit der Erkl rungsirrt merund zu deren Falsch bermittlung (OR 27) (OR 24/I Ziff. 4) und dogmatische Bezugspunkt des Grundlagenirrtums; Irrtum ber k nftige Sachverhalte Wesentlichkeit des Wirkungen des der einseitigen Anfechtbarkeit (OR 23, 31/I) der und Verwirkung der anfechtung nach OR 25und durch Schadenersatzpflicht des fahrl ssig Irrenden (OR 26) uschung (OR 28) (OR 28/I) der T uschung durch einen Dritten (OR 28/11) Furchterregung (OR 29/30) Voraussetzungen im des Tatbestandes der Furchterregung227 13 Vertragsanfechtung wegen Willensm ngel[ S. 192 - 227 ]192 13 Vertragsanfechtung wegen Willensm ngelLiteraturV. BEUTHIEN, Zweckerreichung und Zweckst rung im Schuldverh ltnis, T bingen 1969; H.

§ 13 Vertragsanfechtung wegen Willensmängel [ S. 192 - 227 ] 194 Für die Anfechtung von Vereinbarungen bezüglich der Festsetzung von Entschädigungen nach Strassenverkehrs-Unfällen besteht eine Sondernorm (SVG 87/II; dazu BGE 109 II 348).

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1 13 Vertragsanfechtung wegen Willensm und Voraussetzungen des OR 23-31 im Einteilung der Irrtumstatbest Anwendungsbereich der Willensm Erkl und dogmatische Erfordernis der Wesentlichkeit der Erkl rungsirrt merund zu deren Falsch bermittlung (OR 27) (OR 24/I Ziff. 4) und dogmatische Bezugspunkt des Grundlagenirrtums; Irrtum ber k nftige Sachverhalte Wesentlichkeit des Wirkungen des der einseitigen Anfechtbarkeit (OR 23, 31/I) der und Verwirkung der anfechtung nach OR 25und durch Schadenersatzpflicht des fahrl ssig Irrenden (OR 26) uschung (OR 28) (OR 28/I) der T uschung durch einen Dritten (OR 28/11) Furchterregung (OR 29/30) Voraussetzungen im des Tatbestandes der Furchterregung227 13 Vertragsanfechtung wegen Willensm ngel[ S. 192 - 227 ]192 13 Vertragsanfechtung wegen Willensm ngelLiteraturV. BEUTHIEN, Zweckerreichung und Zweckst rung im Schuldverh ltnis, T bingen 1969; H.

2 BROX,Die Einschr nkung der Irrtumsanfechtung, Karlsruhe 1960; B. CUENOD, D limitation du domaine dePerreur dans les contrats en droit suisse des obligations, th se Lausanne 1941; M. DIESSELHORST,Zum Irrtum beim Vertragsschluss, Sympotica F. Wieacker, G ttingen 1970, p. 180 ff.; F. FICK, Derwesentliche Irrtum im revidierten schweizerischen OR, Festschrift f r G. Cohn, Z rich 1915,p. 617 ff.; W. FLUME, Eigenschaftsirrtum und Kauf, M nster 1948; DERS., Irrtum und Rechtsgesch ftim r mischen Recht, Festschrift f r F. Schulz I, Weimar 1951, p. 209 ff., sowie Das Rechtsgesch ft 21-26, m. w. H.; ST. GHIRIN-GHELLI, Rapporti fra l'interpretazione di un contratto e la suaimpugnazione per errore, Rep. 100 (1967), p. 11; P. J GGI, Vertrauensprinzip und Gesetz, FestgabeA. Simonius, Basel 1955, p. 145 ff. (Privatrecht und Staat, Z rich 1976, p. 149 ff.); E. A. KRAMER,Grundfragen der vertraglichen Einigung, M nchen/Salzburg 1972, und dort Zitierte; A.

3 MANIGK,Irrtum und Auslegung, Berlin 1918; A. MEIER-HAYOZ, Das Vertrauensprinzip beimVertragsabschluss, Ein Beitrag zur Lehre von der Auslegung und den M ngeln desVertragsabschlusses beim Schuldvertrag, Diss. Z rich 1948; P. PIOTET, De l'invalidit partielle desactes juridiques, sp cialement en cas de vice du consentement, ZSR 76 (1975), p. 97 ff.;D. ROTHOEFT, System der Irrtumslehre als Methodenfrage der Rechtsvergleichung, T bingen 1968;B. SCHMIDLIN, Das Vertrauensprinzip und die Irrtumslehre im deutschen und schweizerischen Recht,ZSR 89 (1970), p. 225 ff.; W. SCHUBERT, Zu einer Edition unver ffentlichter Materialien zum ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des 119 BGB, AcP 175, p. 426 ff.; A. SIMONIUS,Wandlungen der Irrtumslehre in Theorie und Praxis, Festgabe f r F. Goetzinger, Basel 1935,p. 240 ff.; DERS., Bedeutung des Vertrauensprinzips in der Vertragslehre, Festgabe der BaslerJuristischen Fakult t zum schweizerischen Juristentag, Basel 1942, p.

4 233 ff.; V. TUHR, ber dieM ngel des Vertragsabschlusses nach schweizerischem OR, ZSR 15 N. F. (1896), p. 278 und Voraussetzungen des OR 23-31 im allgemeinenUnter dem Marginale M ngel des Vertragsabschlusses regelt das Gesetz in OR 23 bis 31eine Reihe von Tatbest nden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Vertragswille des einenPartners im weitesten Sinne mangelhaft gebildet ist (daher Willensm ngel ). GemeinsamesMerkmal der im Sinne dieser Bestimmungen mangelhaften Vertr ge ist es, dass sie nicht vonselbst ung ltig sind, sondern lediglich unter der Voraussetzung ung ltig werden, dass derVerletzte, d. h. der in Willensm ngeln verhaftete Partner, diesen Erfolg will bzw. durch eineentsprechende Erkl rung ( anfechtung ) diesen Erfolg herbeif hrt. 13 Vertragsanfechtung wegen Willensm ngel[ S. 192 - 227 ] Einteilung der Irrtumstatbest ndeDer in der Willensbildung sich spontan einstellende Fehler wird als Tatbestand des Irrtumsbezeichnet (OR 23-27; unten Ziff.)

5 II-IV), demgegen ber die vom Partner veranlasstenWillensm ngel der T uschung und Drohung als Sondertatbest nde erscheinen (OR 28, 29/30,dazu unten Ziff. V und VI).Die den Irrtumstatbestand ausmachenden F lle nicht von aussen induzierter Willensm ngellassen sich danach unterscheiden, ob der Fehler in einem Auseinanderfallen zwischen dem vomIrrenden Erkl rten, bei dem er aufgrund des Vertrauensprinzips grunds tzlich behaftet wird, unddem von ihm tats chlich Gewollten, liegt, oder ob bereits die Willensbildung als solchefehlerhaft war insofern, als der Irrende bei seiner Entschliessung von unrichtigenVoraussetzungen ausging. Die erste Tatbestandsgruppe stellt keinen Willensmangel/Irrtum imstrengen Sinn dar, wird aber nach sachlogischen Kriterien gleich wie ein solcher behandelt und Erkl rungsirrtum genannt, w hrend die zweite Gruppe Grundlagenirrtum F lle des Erkl rungsirrtums wie jene des Grundlagenirrtums l sen zwar die gleichenRechtsfolgen aus, die gemeinschaftlich behandelt werden k nnen (unten Ziff.

6 IV); dieWillensm ngel-Tatbest nde sind aber wesensm ssig so verschieden, je nachdem, ob derFehltatbestand in der Bildung oder usserung des Willens liegt, dass eine gesonderteBetrachtung jeder der beiden Fallgruppen angezeigt ist (Erkl rungsirrtum: Ziff. II,Grundlagenirrtum: Ziff. III), dies um so mehr, als die historische Basis der rechtlichenBehandlung des einen wie des anderen Irrtumstatbestandes verschieden ist (vgl. je Ziff. 1 von IIund III). Dabei soll nicht bersehen werden, dass eine eindeutige Abgrenzung beider Bereichenicht m glich ist und oft ein und derselbe Tatbestand sowohl unter dem Blickpunkt desErkl rungs- wie des Grundlagenirrtums betrachtet werden Anwendungsbereich der Willensm ngelregelungGrunds tzlich erstreckt sich in Anwendung von ZGB 7 der Anwendungsbereich vonOR 23 ff. auf s mtliche Rechtsgesch fte (dazu oben 7/V/2). Bei Verf gungen (vgl.

7 Oben 4/VIII) ist der Bereich stark eingeschr nkt, da der Gehalt des Gesch fts weitgehend abstraktund Berufung auf Grundlagenirrtum nur eingeschr nkt m glich ist. Im Werkvertragsrechtschliesst die Sonderregelung von OR 373 Abs. 2 die anfechtung wegen Willensm ngel aus(BGE 109 II 335); umgekehrt wird die Irrtumsanfechtung durch die Regeln der kaufrechtlichenSachgew hrleistung nicht ausgeschlossen (BGE 98 II 20 E. 3, 107 II 42 und dazu OR/BT 4/VIII). 1 Dies erkl rt, dass die fehlende Anerkennung des Grundlagenirrtums in der romanistischen Tradition undim BGB nicht ausschliesst, dass die in der Schweiz als Grundlagenirrtum qualifizierten Tatbest ndeweitgehend ebenfalls erfasst werden, wie umgekehrt in der Praxis zum revidierten OR die Neigungbesteht, alle vorkommenden F lle als Grundlagenirrt mer zu qualifizieren (vgl.

8 Dazu unten Ziff. III/2;II/1b/bb, Anm. 8). 13 Vertragsanfechtung wegen Willensm ngel[ S. 192 - 227 ]194F r die anfechtung von Vereinbarungen bez glich der Festsetzung von Entsch digungen nachStrassenverkehrs-Unf llen besteht eine Sondernorm (SVG 87/II; dazu BGE 109 II 348). Erkl und dogmatische Hinweisea)Romanistische TraditionW hrend urspr ngliche Rechtsordnungen durchwegs dazu neigen, den Eintritt gewillk rterRechtsfolgen davon abh ngig zu machen, ob bestimmte usserlich wahrnehmbare Formengewahrt oder bestimmte Worte gesprochen sind, gelangen moderne Rechte dazu, mehr oderweniger den inneren Willen der Parteien zu ber cksichtigen und diesem gegen ber den usserenRechtsschein und damit auch in gewissem Sinne die Rechtssicherheit zur ist aber, dass das sp tere R mische Recht unter hellenistischem Einfluss bereitsdem Grundsatze nach einen Voluntarismus vertritt: Schon bei der Auslegung einer mehrdeutigenErkl rung ist das vom Erkl renden Gewollte massgebend, w hrend eine nach allgemeinemVerst ndnis eindeutige Erkl rung, wenn im Ergebnis vom Erkl renden nicht gewollt, diesennicht der Pandektistik des 19.

9 Jahrhunderts wurde die Kontroverse zwischen der sogenanntenErkl rungstheorie, welche im Interesse der Verkehrssicherheit auf den objektiven Sinn derErkl rung abstellen will, und der in sp tr mischer Tradition stehenden Willenstheorie, die aufdas tats chlich Gewollte, nicht auf den Wortlaut der Erkl rung abstellt, im allgemeinenzugunsten der letzteren )Unterscheidung der modernen Kodifikationen zwischen der Frage urspr nglicherVertragsg ltigkeit und nachtr glicher Anfechtbarkeitaa) Die modernen Kodifikationen (d. h. OR und in dessen Gefolge das BGB) betrachten imGegensatz zur romanistischen Tradition die Willensm ngel nicht als 2 Vgl. etwa KASER, 8/II; DERS., Das R mische Privatrecht, I, p. 234 Die in der Willenstheorie liegende Gef hrdung der Verkehrssicherheit ist zu allen Zeiten auf der Ebenedes Beweisrechts gemildert worden, denn offenkundig ist derjenige, der einen vom Sinn seiner Erkl rungabweichenden inneren Willen behauptet, f r diese Behauptung immer beweispflichtig geblieben, waspraktisch bedeutet, dass nur der nach aussen getretene und erkennbar gewordene (wenn auch nichtnotwendig dem Vertragspartner erkennbar gewordene) Wille Ber cksichtigung findet.

10 13 Vertragsanfechtung wegen Willensm ngel[ S. 192 - 227 ]195 Tatbest nde der Vertragsnichtigkeit, sondern der Anfechtbarkeit4. Dies bedeutet, dassunabh ngig von der Frage der Anfechtbarkeit wegen Willensm ngel vorerst die andere Frage zustellen ist, ob berhaupt ein Vertrag zustande gekommen sei, bei deren Verneinung sich jedeweitere berlegung er brigt. W rde die Frage der Vertragsg ltigkeit (die Frage nach den an denVertragskonsens zu stellenden Anforderungen) gleich beantwortet wie diejenige nach den eineAnfechtbarkeit begr ndenden Willensm ngeln, w rde f r letztere kein Raum bleiben. NachdemOR und BGB die Frage der Vertragsentstehung und jene der Vertragsanfechtbarkeit getrenntregeln, versteht es sich, dass die M ngel, welche das Zustandekommen eines Vertragskonsenseshindern, enger umschrieben sind als jene, welche eine Anfechtbarkeit begr nden. Imwesentlichen kann man feststellen, dass die Gesetzgeber in der Frage der Vertragsentstehung denStandpunkt der Erkl rungstheorie einnehmen, d.


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