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§ 16 h SGB II im Interesse junger Menschen und nach den ...

16 h SGB II im Interesse junger Menschen und nach den Prinzipien der Jugendsozialarbeit umsetzen Eine arbeitshilfe f r Tr ger im Arbeitsfeld Jugendsozialarbeit Berlin, M rz 2017. Herausgeber: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit (Rechtstr ger: Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit e. V.). Chausseestra e 128/129, 10115 Berlin Tel.: 030/288 78 95-38, Fax: 030/288 78 95-5. E-Mail: Internet: V. i. S. d. P.: Christiane Giersen (Sprecherin Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit). Redaktion: Birgit Beierling (Der Parit tische Gesamtverband), Hans Steimle (BAG. EJSA), Annika Koch (Stabsstelle des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit). Gef rdert durch das Bundesministerium f r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Umsetzung des 16 h SGB II. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat im April 2016 eine Stellung- nahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung abgegeben und sich auch mit erg n- zenden Forderungen und Anregungen zum neuen 16 h SGB II ge u ert.

§ 16 h SGB II im Interesse junger Menschen und nach den Prinzipien der Jugendsozialarbeit umsetzen Eine Arbeitshilfe für Träger im Arbeitsfeld Jugendsozialarbeit

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1 16 h SGB II im Interesse junger Menschen und nach den Prinzipien der Jugendsozialarbeit umsetzen Eine arbeitshilfe f r Tr ger im Arbeitsfeld Jugendsozialarbeit Berlin, M rz 2017. Herausgeber: Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit (Rechtstr ger: Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit e. V.). Chausseestra e 128/129, 10115 Berlin Tel.: 030/288 78 95-38, Fax: 030/288 78 95-5. E-Mail: Internet: V. i. S. d. P.: Christiane Giersen (Sprecherin Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit). Redaktion: Birgit Beierling (Der Parit tische Gesamtverband), Hans Steimle (BAG. EJSA), Annika Koch (Stabsstelle des Kooperationsverbundes Jugendsozialarbeit). Gef rdert durch das Bundesministerium f r Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Umsetzung des 16 h SGB II. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hat im April 2016 eine Stellung- nahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Rechtsvereinfachung abgegeben und sich auch mit erg n- zenden Forderungen und Anregungen zum neuen 16 h SGB II ge u ert.

2 Der Gesetzgeber hat den vorgeschlagenen neuen 16 h SGB II dennoch unver ndert in das Neunte Gesetz zur nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch . Rechtsvereinfachung aufgenommen. Die nderungen sind zum in- kraft getreten, diese gelten nun auch f r den neu geschaffenen 16 h SGB II. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit m chte mit dieser arbeitshilfe und Materialsammlung dazu beitragen, dass sich die Einrichtungen und Tr ger der Jugendsozialarbeit in der Umsetzung des 16 h SGB II engagieren und die Ju- gendhilfe vor Ort in die Gestaltung (und m glichst auch in die Finanzierung). der niedrigschwelligen F rderangebote eingebunden wird. Kriterien f r die Auswahl der Tr ger sollten fundierte Erfahrungen und gewachsene Kooperatio- nen im regionalen Jugend- und Sozialhilfenetzwerk sein. Wir m chten den ( ffentlichen und freien) Tr gern der Jugendhilfe vor Ort Mut machen, sich f r diese mit dem 16 h SGB II angesprochene Zielgruppe der schwer erreichbaren jungen Menschen verantwortlich zu f hlen und die Erfah- rungen der Jugendhilfe bei der Angebotsgestaltung einzubringen.

3 Mit dieser Zielsetzung haben wir sieben Empfehlungen zur Umsetzung des 16. h SGB II entwickelt und Informationen zusammengestellt, die zur Konzeptent- wicklung hilfreich sein k nnen. Neben der Sammlung dieser Empfehlungen finden Sie in dieser arbeitshilfe ein Beispiel f r einen Projektaufruf, der zeigt, wie man ber ein Interessenbekun- dungsverfahren mit Konzeptwettbewerb fachlich anspruchsvolle Angebote be- f rdern Des Weiteren sind allgemeine Informationen der Bundesagentur f r Arbeit hinzugef gt. M rz 2017. Birgit Beierling (Der Parit tische Gesamtverband) und Hans Steimle (BAG EJSA). 1In dem vorliegenden Beispiel ist es der ffentliche Jugendhilfetr ger, der die fachliche Auswahl (Konzept- und Tr gerauswahl) vornimmt. 2. Umsetzung des 16 h SGB II. 16 h SGB II F rderung schwer zu erreichender junger Menschen (FseJ) . vom F rderung schwer zu erreichender junger Menschen bis 25 Jahre . Berufliche Integration lebt von neuen Ideen! vom Das Neunte Gesetz zur nderung des SGB II neue Chancen f r junge Menschen mit F rderbedarf?

4 Stellungnahme zum geplanten 16 h SGB II sowie zu weiteren jugendrelevanten Aspekten . 2 Freigegeben von der Bundesagentur f r Arbeit (Martina Rauch am ). 3 Gefunden auf (Seitenaufruf vom ). 3. Umsetzung des 16 h SGB II. Bei der ber den 16 h SGB II angesprochenen Zielgruppe handelt es sich um schwer erreichbare Jugendliche und junge Erwachsene. Ihnen soll eine F rde- rung erm glicht werden, um individuelle Schwierigkeiten zu berwinden und erforderliche therapeutische Behandlungen einzuleiten, aber auch um sie in die Lage zu versetzen, eine schulische, ausbildungsbezogene und berufliche Qualifikation abzuschlie en oder anders ins Arbeitsleben einzum nden bzw. Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen (vgl. 16 h SGB II). Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist nach 13 SGB VIII zust ndig f r junge Men- schen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligung oder zur berwindung indi- vidueller Beeintr chtigungen in erh htem Ma e auf Unterst tzung angewiesen sind.

5 Die Kinder- und Jugendhilfe soll diesen jungen Menschen sozialp dagogi- sche Hilfen anbieten, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliede- rung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration f rdern (vgl. ( 13 (1) SGB. VIII). Der Gesetzgeber hat dementsprechend entschieden, dass Leistungen nach 16 h SGB II nachrangig gegen ber Leistungen nach 13 SGB VIII sind. Grunds tzlich sollte der rtliche Tr ger der ffentlichen Jugendhilfe Leistungen f r diese Ziel- gruppe anbieten. Nur im Falle, dass eine gleichartige wie in 16 h beschriebe- ne Leistungserbringung durch die rtliche Jugendhilfe tats chlich nicht erfolgt, kann eine Leistung ber das Jobcenter erbracht werden. Es sollen folglich keine Leistungen, die bisher ber das SGB VIII erbracht wurden, ber den 16 h SGB. II ersetzt werden. Es ist also vorab zu pr fen, ob es Angebote in der regionalen F rderlandschaft gibt, die diese hier vorgesehenen Leistungen abdecken oder teilweise beinhalten.)

6 Werden bereits Teilleistungen im Sinne des 16 h SGB II. ber die Kinder- und Jugendhilfe erbracht, so k nnten diese ber Leistungen des 16 h SGB II nur erg nzt bzw. erweitert werden. 4. Umsetzung des 16 h SGB II. Tr gervoraussetzung Der Tr ger einer Leistung nach 16 h SGB II muss nach AZAV zertifiziert (ge- setzliche Voraussetzung) und entweder f r den Fachbereich Ma nahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 SGB III) oder f r den Fachbe- reich Ma nahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung (Dritter Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III) zugelassen sein. Empfehlung 1. Der Tr ger erf llt zus tzlich nachfolgende Voraussetzungen der fachlichen Ex- pertise f r diese spezielle Aufgabe: Der Tr ger ist anerkannter Tr ger der freien Jugendhilfe und bringt Er- fahrungen in der Jugendsozialarbeit mit. Der Tr ger hat Vorerfahrungen mit der Zielgruppe und mit aufsuchen- den, niedrigschwelligen Arbeitsans tzen. Der Tr ger ist regional verankert und mit den Angeboten der Jugendhil- fe, der psychosozialen Versorgung, der gesundheitlichen Versorgung und Unterst tzung, der sozialen Hilfssysteme und der Bildungs- und Ausbil- dungsangebote gut vernetzt.

7 Bedarfsabsch tzung Empfehlung 2. Aktuell vorhandene F rderangebote in der Region mit vergleichbarer Intention identifizieren. Aufgabe des Jobcenters vor Ort ist es, gemeinsam mit der kommunalen Jugend- hilfe zu pr fen, ob bereits bestehende Angebote der Jugendsozialarbeit das Vor- haben (zum Teil) f rdern. Erste Erfahrungen im Bundesprogramm RESPEKT. haben gezeigt, dass auch in Regionen mit guter Ausbildungs- und Arbeitsmarkt- lage der Bedarf besteht, f r die Zielgruppe der schwer erreichbaren jungen Men- schen ein Angebot zu unterbreiten. Interessierte und geeignete Jugendhilfetr ger sollten bei ihrer Planung eines Angebotes nach 16 h SGB II ebenfalls eine Pr - fung der bereits bestehenden Angebote f r diese oder hnliche Zielgruppen vornehmen. Infrage kommen daf r insbesondere Angebote wie JUGEND ST RKEN im Quartier (BMFSFJ). niedrigschwellige Beratungs- und Coachingangebote 5. Umsetzung des 16 h SGB II. niedrigschwellige Treff-Angebote f r Jugendliche und junge Erwachsene Kompetenzagenturen RESPEKT (BMAS).

8 Aufsuchende Jugendsozialarbeit (z. B. Streetwork/Mobile Jugendarbeit). Aktivierungsma nahmen mit hnlicher Ausrichtung spezifische L nderprogramme (z. B. Chance Zukunft in NRW, Th ringer Initiative zur Integration und Armutsbek mpfung mit Nachhaltigkeit plus (TIZIAN) Aktivierungsrichtlinie Th ringen).. Einbindung in das regionale Gesamtangebot Ein F rderangebot nach 16 h SGB II sollte in das Gesamtf rderangebot der un- terschiedlichen Rechtskreise am bergang Schule Beruf (SGB VIII, SGB II. und SGB III) bzw. der Jugendberufsagenturen eingebunden sein. Das Angebot stellt eine Erg nzung im F rderkanon dar und arbeitet eng mit den anderen Akteuren zusammen. Aktives Anbieten der Tr gerleistung Empfehlung 3. Auf das Jugendamt und das Jobcenter zugehen und das Interesse an der Umset- zung des 16 h SGB II bekunden. Sch tzt der anerkannte Tr ger der freien Jugendhilfe unter Beachtung der beste- henden Angebote in der Region einen (erg nzenden) Bedarf an einem Angebot nach 16 h SGB II ein und verf gt ber Erfahrungen mit der Zielgruppe sowie ber eine gefestigte regionale Einbindung, so sollte er aktiv werden.

9 Der Tr ger sollte seine berlegungen zur Bedarfslage mit den Einsch tzungen des Jugendamtes und des Jobcenters abgleichen. 6. Umsetzung des 16 h SGB II. F rderrechtliche Umsetzungen4. Empfehlung 4. Die Umsetzung des 16 h SGB II ber Projektf rderung im Rahmen des Zu- wendungsrechtes pr ferieren. Die F rderung kann laut gesetzlicher Regelung sowohl auf dem Wege der Pro- jektf rderung als auch ber die Beschaffung im Vergabeverfahren erfolgen. Erl uterung zum Vergabeverfahren Eine beispielhafte Musterleistungsbeschreibung ist als Anregung z. B. vom REZ. Nord bereits f r eine 16 h-Ma nahme erstellt worden. Erfahrungsgem wer- den die Jobcenter den Vergabeweg bevorzugen, da sie hier mehr Rechtssicher- heit haben. Beim Vergabeverfahren legt das ausschreibende Jobcenter im Vorfeld alle Konditionen, Anforderungen an die Durchf hrung des Angebotes fest und schreibt diese Ma nahme aus. Erwerbsf hige Leistungsbeziehende, die das Job- center ber das Ma nahmeangebot (auch) gef rdert sehen will, werden zuge- wiesen.

10 Es soll auch die M glichkeit er ffnet werden, dass der Tr ger auf Teil- nehmende eigeninitiativ zugehen kann, um die Teilnahmevoraussetzungen und das Interesse zu pr fen. Die Abrechnungsmodalit ten werden ber Stunden- preise oder Produktpreise festgelegt. Die Aufgaben des Tr gers m ssen durch das ausf hrende Personal konkret dokumentiert werden. Erl uterung zur Projektf rderung Die Projektf rderung erm glicht eine Konzeptentwicklung f r das Projekt durch den jeweiligen Tr Die Tr ger werden ber die Ver ffentlichung einer Richt- linie, eines Interessensbekundungsverfahrens, eines Teilnahmewettbewerbs etc. angesprochen oder Tr ger sprechen das Jobcenter initiativ an (siehe Empfehlung 3). Die Zug nge f r die Zielgruppe des Projektes k nnen frei gestaltet werden. Die Teilnehmenden-Gewinnung kann beim Tr ger liegen. Finanziert wird nach Zuwendungsrecht (Achtung: Hier sind Eigenmittel oder Drittmittel einzubrin- gen) auf der Grundlage einer Kalkulation von Durchf hrungskosten und teil- nehmerbezogenen Kosten, es wird mit Verwendungsnachweis spitz abgerech- net.


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