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§ 4 Begriffliche Grundlagen - Eugen Bucher

4 Begriffliche im Funktion von als vorgegebene Gr ssen oder alsfreigeschaffene wissenschaftliche Aporie des Arbeitens mit Abstraktionsbegriff subjektives Recht des normative Mechanismus der subjektiven Rechte. -Recht und Pflicht; Aus bung subjektiver der Verletzung eines subjektiven und Sonderformen subjektiver und relative und pers nliche subjektiv-dingliche Verkn pfung vonobligatorischen Rechten und Pflichten ( Realobligationen ) des Einreden im materiellrechtlichen Sinn alsSonderfall rechtsaufhebender des Terminus Obligation , insbesondereder Gegensatz zwischen obligatorischer Recht-Pflicht-Beziehungund Schuldverh von Recht-Pflicht-Beziehung einerseits,Schuldverh ltnis des Begriff des Rechtsgesch und Verf gungsgesch.

§ 4 Begriffliche Grundlagen 24 I. Rechtsbegriffe im allgemeinen 24 1. Die Funktion von Rechtsbegriffen 24 2. Rechtsbegriffe als vorgegebene Grössen oder als

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1 4 Begriffliche im Funktion von als vorgegebene Gr ssen oder alsfreigeschaffene wissenschaftliche Aporie des Arbeitens mit Abstraktionsbegriff subjektives Recht des normative Mechanismus der subjektiven Rechte. -Recht und Pflicht; Aus bung subjektiver der Verletzung eines subjektiven und Sonderformen subjektiver und relative und pers nliche subjektiv-dingliche Verkn pfung vonobligatorischen Rechten und Pflichten ( Realobligationen ) des Einreden im materiellrechtlichen Sinn alsSonderfall rechtsaufhebender des Terminus Obligation , insbesondereder Gegensatz zwischen obligatorischer Recht-Pflicht-Beziehungund Schuldverh von Recht-Pflicht-Beziehung einerseits,Schuldverh ltnis des Begriff des Rechtsgesch und Verf gungsgesch.

2 Der Verf gungsmacht bei Verf gungsgesch der Abh ngigkeit der Verf gung von g ltiger Verpflichtung( Kausalit t bzw. Abstraktheit der Verf gung) ( fiducia ; trust ) und Passivlegitimation(Sachlegitimation)50 4 Begriffliche Grundlagen [ S. 24 - 51 ]24 4 Begriffliche im Funktion von Rechtsbegriffena) Jede wissenschaftliche Aussage als Urteil im Sinne der Logik wird auf Begriffe abgest Anordnungen wie auch wissenschaftliche Feststellungen k nnen nicht von vornbeginnend alle verwendeten Begriffe bestimmen, sondern m ssen diese weitgehend als bekanntvoraussetzen.

3 Die Darstellung des Privatrechts bedient sich eines Begriffsinstrumentariums, das berwiegend aus der gemeinrechtlichen Tradition stammt und seine heutige Auspr gung zurHauptsache in der j ngeren Pandektistik des 19. Jahrhunderts gefunden hat, welche nebenromanistischer Tradition insbesondere auch Begriffsdenken der Aufkl rungsphilosophieweiterf ) Privatrechtsdogmatische Grundbegriffe gehen allerdings oft ber die Funktion logischerBegriffe hinaus und nehmen ein Gewebe rechtlicher Beziehungen in sich auf. Beispielsweiseersch pft sich der Gehalt der Vorstellung des Rechtsgesch fts nicht in dessen Definition,sondern umfasst auch mit diesem Begriff verbundene inhaltliche Verkn pfungen(Anwendungsbereich des Begriffs, Voraussetzungen der Wirksamkeit und weitereGesichtspunkte, wie sie z.

4 B. in der Rechtsgesch ftsregelung des BGB Ausdruck finden). Einsich zu einem Begriff verdichtender Bedeutungs- und Rechtsfolgenkomplex wird auch Institut genannt ( Institut der Verj hrung o. dgl.). - Mit einem Begriff kann sich dieVorstellung von komplexen (d. h. inhaltlich nicht mit einer einfachen Formel zu beschreibenden)Ordnungsprinzipien verbinden, so dass dieser zum Ansatz rechtsinhaltlicher Deduktionengemacht werden kann. Das wird illustriert durch die Methode der heute absch tzig als Begriffsjurisprudenz bezeichneten Richtung, wobei nicht verkannt werden darf, dass zu allenZeiten von Leitbildern, als die sich Rechtsbegriffe darstellen k nnen, eine suggestiverechtsbildende Kraft bei der Auslegung des bestehenden und Bildung k nftigen Rechts ausgeht1.

5 1 Vgl. dazu Bucher , Was ist Begriffsjurisprudenz?, ZBJV 102 (1966) p. 274-304 (zus tzlich abgedrucktin Theorie und Technik der Begriffsjurisprudenz, hrsg. v. W. Krawietz, Darmstadt 1976). 4 Begriffliche Grundlagen [ S. 24 - 51 ] als vorgegebene Gr ssen oder als freigeschaffene Definitionsproduktea) Rechtsbegriffe werden einerseits vom wissenschaftlichen Betrachter der Inhaltsbestimmung kann das Gesetz sein ( Begriff des Verzugs im Sinnevon OR 102 , o. dgl.). Es gibt aber auch vorpositive Begriffe, die der Gesetzgeber seinerseits bernimmt bzw.

6 Als bekannt voraussetzt, ohne sie zu umschreiben (Begriff des Privatrechts gem ss BV 64). Ihr Sinn ist ebenfalls mit den blichen Auslegungsregeln zu ermitteln, wobei oftauf die vorkodifikatorische Wissenschaftstradition zur ckgegriffen werden muss. Selbst inpr wissenschaftlichen Rechtsordnungen gibt es bereits Begriffliche Vorstellungen (so etwa die gewere im germanischen Sachenrecht). Diese k nnen in ein wissenschaftliches Recht her bergenommen werden; Vorstellungen wie Pfand oder B rgschaft sind lter als die positivrechtliche Regelung solcher Institute.

7 Soweit derartig vorgefundeneBegriffe definitorisch erfasst werden sollen, liegt keine Definition im eigentlichen Sinn einerNominaldefinition vor; man m sste von einer Realdefinition sprechen, die ihrerseits denCharakter einer Sachbeschreibung hat, ein logisches Urteil darstellt und als solches richtig oderfalsch sein ) Begriffe k nnen anderseits auch durch die Wissenschaft geschaffen werden. Jeder nach derFormalregel definitio fit per genus proximum et differentiam specificam (Definition erfolgtdurch Beibringung eines Abgrenzungsmerkmals zu einem Oberbegriff) gebildete Begriff istm glich, wenn nur der Grundsatz gewahrt wird, dass nicht die spezifische Differenz mit demOberbegriff sachlich unvereinbar ist (Verbot der contradictio in adiecto).

8 Da die Bildung jedesbeliebigen Begriffs m glich ist, kann man sagen, dass Begriffsbildung frei sei. Sie setzt nichteine vom Begriff zu erfassende Realit t voraus, sondern die Definition schafft ihren frei gebildete Definitionen als echte Definitionen (sog. Nominaldefinitionen) k nnennicht falsch sein, was schon aus deren logischer Struktur folgt, die nicht ein logisches Urteildarstellt2. Eine wissenschaftliche Diskussion um eine nominaldefinitorische Begriffsbildungkann nur eine Diskussion um die Zweckm ssigkeit der geschaffenen Begriffe sein, jedoch wedereinen bestimmten Begriff als unzul ssig ablehnen noch f r einen solchen ausschliesslicheGeltung Benennung des durch selbst ndige Nominaldefinition gebildeten Gedankeninhalts hatihrerseits bloss akzessorischen Charakter und kann ganz unterbleiben, da die Einf hrung einerabk rzenden Formel nicht zur Begriffsbildung geh rt.

9 So wie man f r einen Begriff ein f r sichgenommen sinnloses graphisches Symbol oder Kunstwort einf hren kann, bleibt dieBegriffsbildung und -benennung auch dann m glich und ausserhalb der Kategorienrichtig-falsch, wenn die Benennung mit einem Wort des Sprachschatzes bezeichnet wird, dessenSinn sich mit demjenigen 2 Nur logische Urteile (Aussages tze) k nnen richtig oder falsch sein; die echte Definition ist indessenmit Beif gung der spezifischen Differenz zum Oberbegriff vollzogen, z. B. von drei Geraden begrenzteebene endliche Fl che ; diese Formel schafft einen Gedankeninhalt, macht indessen keine Aussage.

10 4 Begriffliche Grundlagen [ S. 24 - 51 ]26des Begriffs nicht deckt: So ist es logisch zul ssig (wenn auch unzweckm ssig), eine von dreiGeraden begrenzte geometrische Figur als Viereck zu ) Es ist nun zu beachten, dass logisch-wissenschaftlich zwischen den echten,nominaldefinitorisch frei gebildeten Begriffen im Sinne von oben lit. b und den vorgefundenenquasi-begrifflichen Vorstellungen, die durch sogenannte Realdefinitionen vermutungsweisebloss in Ann herung zu beschreiben sind, ein kontradiktorischer Gegensatz besteht, der logischeine verbindende Mittelposition ausschliesst.


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