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1Satzung über die Bildung und Aufgaben von ...

1 1 Satzung ber die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Eltern-beirat f r die Tageseinrichtungen f r Kinder der Stadt Bad Homburg he Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. M rz 2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt ge ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie des 27 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I, S. 698), zuletzt ge ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg he in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines F r die eigenst ndige Erziehungs- und Bildungsarbeit in st dtischen Tageseinrichtungen f r Kinder ist die Stadt Bad Homburg he als Tr ger unter Mitwirkung der Eltern bzw.

51-1.2b 1 1Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Eltern-beirat für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe

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1 1 1 Satzung ber die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Eltern-beirat f r die Tageseinrichtungen f r Kinder der Stadt Bad Homburg he Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. M rz 2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt ge ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie des 27 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I, S. 698), zuletzt ge ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg he in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines F r die eigenst ndige Erziehungs- und Bildungsarbeit in st dtischen Tageseinrichtungen f r Kinder ist die Stadt Bad Homburg he als Tr ger unter Mitwirkung der Eltern bzw.

2 Per-sonensorgeberechtigten gem 26 Abs. 1 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch mitverantwortlich. Die Mitwirkung der Eltern und Personensorgeberechtigten wird erg nzend zu 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches in Verbindung mit 8 der Satzung ber die Benutzung der Tageseinrichtungen f r Kinder der Stadt Bad Homburg he in dieser Satzung geregelt. 2 Elternversammlung (1) Die Personensorgeberechtigten der die Tageseinrichtung f r Kinder besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Personensorgeberechtigt in diesem Sinne sind in der Regel die Eltern oder Personen, denen anstelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt. So-fern im Einzelfall statt der Personensorgeberechtigten andere Personen handeln sollen, ist deren Berechtigung gegen ber der Stadt Bad Homburg he durch geeignete Unterla-gen nachzuweisen.

3 (2) Beschl sse der Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesen-den stimmberechtigten Personensorgeberechtigten gefasst. (3) Die Personensorgeberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme. (4) Abstimmungen sind offen; auf Verlangen eines F nftels der anwesenden stimmberechtig-ten Personensorgeberechtigten jedoch geheim. (5) Die Elternversammlung ist beschlussf hig, wenn mindestens die H lfte der stimmberech-tigten Personensorgeberechtigten anwesend ist. 3 Einberufung der Elternversammlung (1) Der Tr ger der Tageseinrichtung f r Kinder hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar innerhalb von 10 Wochen nach Ende der Sommerschulferien eines jeden Jahres.

4 Unabh ngig davon ist eine Elternver- 1 Ver ffentlicht am in der Frankfurter Rundschau und in der Taunuszeitung 2 sammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die H lfte der wahl- und stimmberechtigten Personensorgeberechtigten schriftlich gegen ber dem Tr ger der Tageseinrichtung f r Kin-der fordert. (2) Die Elternversammlung wird von der Leitung der Einrichtung einberufen und geleitet. (3) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schrift-lich. (4) Im Auftrag des Tr gers wird die Elternversammlung von der Einrichtungsleitung ber all-gemeine Fragen und Themen informiert, welche die Tageseinrichtung f r Kinder betreffen.

5 4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats (1) Die Elternversammlung w hlt aus ihrer Mitte f r die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem w hlbaren Personensorgeberechtigten und einem entsprechenden Stellvertreter. Die Anzahl der Elternbeiratsmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der in der Tageseinrichtung f r Kinder tats chlich belegten Pl tze. Pro 25 Pl tze sollen ein Personensorgeberechtigter und ein Stellvertreter in den Elternbeirat ge-w hlt werden. (2) Wahlberechtigt sind die gesch ftsf higen Personensorgeberechtigten. W hlbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht w hlbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die F higkeit ffentli-che mter zu bekleiden nicht besitzt.

6 Mitglieder des Magistrats der Stadt Bad Homburg he sind nicht w hlbar. Das Personal der Tageseinrichtung f r Kinder ist in der Tages-einrichtung, in der sie t tig sind, nicht w hlbar. (3) Gew hlt wird schriftlich und geheim. (4) Wahlberechtigte k nnen ihr Stimmrecht nur pers nlich aus ben. Abwesende Wahlbe-rechtigte sind nur dann w hlbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erkl rt haben. Wahlberechtigte, die f r die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchf hrung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angeh ren, verlieren nicht ihr Stimm-recht. Wiederwahl ist zul ssig. (5) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und dem Schriftf hrer.

7 Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt nach Zuruf durch Beschluss gem 2 Abs. 2. Personensorgeberechtigte, die f r die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, k nnen nicht Mit-glied des Wahlausschusses sein. (6) Der Wahlausschuss stellt die Wahlberechtigung der W hler und W hlbarkeit der Kandi-daten fest. (7) Jeder Wahlberechtigte kann Wahlvorschl ge unterbreiten. (8) Der Wahlleiter gibt die Wahlvorschl ge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache ber die Wahlvorschl ge erfolgen. Den Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberech-tigten zur Befragung der Kandidaten zu geben.

8 (9) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlg ngen. Gew hlt ist, wer die meisten g ltigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ung ltig sind Stimmzettel, aus denen der Wille des W hlers nicht klar erkennbar ist, die einen Vorbe-halt enthalten oder die mit Kennzeichen versehen sind. 3 (10) Zwischen Bewerbern, welche dieselbe Stimmzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los. (11) Bei jedem Wahlgang d rfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Ab-schluss der Ausz hlung gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gew hl-ten, ob sie das Amt annehmen.

9 (12) ber das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. (13) Die Wahlniederschrift ist von dem Wahlleiter und dem Schriftf hrer zu unterzeichnen. Sie kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden. (14) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzu-bewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der n chsten Wahl der gleichen Art zu vernichten. (15) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Als Elternbeirats-mitglied scheidet aus, wer die W hlbarkeit f r sein Amt verliert, von seinem Amt zur cktritt oder durch die Elternversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden abgew hlt wird.

10 (16) Nach Ablauf der Wahlzeit bt der Elternbeirat seine T tigkeit bis zur Neuwahl des El-ternbeirates durch die neue Elternversammlung aus. 5 Elternbeirat (1) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich t tig. Eine Verg tung oder Entsch di-gung f r besonderen Aufwand wird nicht gew hrt. (2) Dem Elternbeirat werden f r seine Sitzungen R ume in der Tageseinrichtung f r Kinder kostenlos zur Verf gung gestellt. Die Sachkosten bernimmt der Tr ger. (3) Die Mitglieder des Elternbeirats haben ber die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen T tigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegen-heit zu bewahren. Dies gilt nicht f r offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bed rfen.