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Übungsfall: „Verletzung mit Folgen“ - ZJS

_____ ZJS 6/2009 694 bungsfall: Verletzung mit folgen Von Prof. Dr. Mark A. Z ller und Wiss. Mitarbeiter Markus Mavany, Trier* Der Sachverhalt wurde im Sommersemester 2009 am Fach-bereich Rechtswissenschaft der Universit t Trier in erweiter-ter Form als Hausarbeit in der bung im Strafrecht f r Fort-geschrittene ausgegeben. In der vorliegenden Fassung ent-spricht er einer zweist ndigen bungsklausur, die sich in thematischer Hinsicht vor allem mit Fragen der Stra enver-kehrsdelikte, des rztlichen Heileingriffs sowie der damit verbundenen Rechtfertigungsproblematik unter besonderer Ber cksichtigung des Rechtsinstituts der hypothetischen Einwilligung besch ftigt.

Übungsfall: „Verletzung mit Folgen“ STRAFRECHT Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com 695 war, seinen Pkw sicher zu führen, ergibt sich aus den im

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1 _____ ZJS 6/2009 694 bungsfall: Verletzung mit folgen Von Prof. Dr. Mark A. Z ller und Wiss. Mitarbeiter Markus Mavany, Trier* Der Sachverhalt wurde im Sommersemester 2009 am Fach-bereich Rechtswissenschaft der Universit t Trier in erweiter-ter Form als Hausarbeit in der bung im Strafrecht f r Fort-geschrittene ausgegeben. In der vorliegenden Fassung ent-spricht er einer zweist ndigen bungsklausur, die sich in thematischer Hinsicht vor allem mit Fragen der Stra enver-kehrsdelikte, des rztlichen Heileingriffs sowie der damit verbundenen Rechtfertigungsproblematik unter besonderer Ber cksichtigung des Rechtsinstituts der hypothetischen Einwilligung besch ftigt.

2 Sachverhalt A ist heroinabh ngig. Als er eines Morgens wieder unter starken Entzugserscheinungen leidet, beschlie t er, sich neu-en Stoff zu verschaffen. Hierzu will er mit dem Pkw seinen Dealer am anderen Ende der Stadt aufsuchen. Obwohl A mittlerweile erkennbar zittert und sehr langsam reagiert, nimmt er auf dem Fahrersitz Platz und f hrt los. Im Laufe der Fahrt verst rken sich diese Entzugserscheinungen von A, der daraufhin immer ungenauer und risikobereiter den Wagen lenkt.

3 Als der Fu g nger C gerade eine Stra e berqueren will, biegt A mit seinem Fahrzeug in diese Stra e ein. Zwar erkennt A, dass C bereits die Stra e betreten hat, reagiert jedoch entzugsbedingt nicht schnell genug, um dem C noch ausweichen zu k nnen. Dennoch versucht A dies, ger t ins Schleudern und rammt dabei beinahe ein vor kurzem aus Glas und Stahl gefertigtes und von den Stadtwerken neu aufgestelltes Warteh uschen einer Bushaltestelle. C hingegen wird vom Fahrzeug erfasst und erleidet dabei eine kompli-zierte offene Tr mmerfraktur am linken Sprunggelenk.

4 A erkennt, dass C nicht lebensgef hrlich verletzt ist und setzt die Fahrt fort, um sich das begehrte Heroin zu besorgen. In der sp teren Hauptverhandlung f hrt der medizinische Sach-verst ndige aus, dass keine Anhaltspunkte f r eine Ein-schr nkung der Schuldf higkeit von A zum Tatzeitpunkt vorliegen. Im Krankenhaus verf llt C infolge der ihm verabreichten Medikamente in einen D mmerzustand, in dem er nicht mehr ansprechbar ist. Der behandelnde Arzt D r ntgt das Sprung-gelenk und erkennt, dass eine sofortige Notoperation erfor-derlich ist, um bleibende Sch den bei C zu verhindern.

5 Ohne eine weitere Aufkl rung des C, die D nicht f r n tig h lt, weil C was sachlich zutrifft in seinem Zustand die Auf-kl rung ohnehin nicht verstehen w rde, operiert er das Bein. Zwei Wochen nach der Operation klagt C aber bei D, zu dem er mittlerweile ein vertrauensvolles Verh ltnis aufgebaut hat, noch immer ber starke Schmerzen. Beim Studium eines zur Kontrolle angefertigten R ntgenbildes stellt D fest, dass die Operation zwar erfolgreich verlaufen ist, aber von einer zur Operation ben tigten Metallklammer ein Zacken abgebro-chen und im Gelenk des C stecken geblieben ist.

6 Aufgrund der Lage des Metallst cks war dies vorher nicht zu erkennen. D, der sich r hmt, bisher jede Operation ohne Komplikatio-nen durchgef hrt zu haben, entscheidet sich zu folgender Vorgehensweise: Er erkl rt gegen ber C wahrheitswidrig, sein Sprunggelenk w rde nicht wie geplant zusammenwach-sen und die Knochen w rden sich wieder verschieben. Dies sei, was grunds tzlich zutrifft, eine m gliche Komplikation bei einer offenen Fraktur am Sprunggelenk. Daher sei eine neue Operation notwendig, um die Fehlstellung wieder zu korrigieren.

7 D geht davon aus, dass C infolge des Vertrauens-verh ltnisses zwischen C und D auch bei Kenntnis der tat-s chlichen Sachlage der medizinisch gebotenen, zweiten Operation zustimmen w rde. C erkl rt sich zu der zweiten Operation, die von D lege artis ausgef hrt wird und erfolg-reich verl uft, auch tats chlich bereit, da er keine sinnvolle Alternative hierzu sieht. Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht? Bearbeitungshinweis: Etwa erforderliche Strafantr ge sind gestellt.

8 Die 142, 263 StGB sind nicht zu pr fen. L sungsvorschlag 1. Tatkomplex: Die Autofahrt und der Zusammensto Strafbarkeit des A A. Strafbarkeit gem. 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB A k nnte sich wegen Gef hrdung des Stra enverkehrs gem. 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den C mit seinem Wagen erfasste. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Dies setzt im objektiven Tatbestand zun chst voraus, dass A ein Fahrzeug gef hrt hat.

9 F hrer eines Fahrzeugs ist derjeni-ge, der das Fahrzeug allein- oder mitverantwortlich in Bewe-gung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen w hrend der Fahrbewegung durch den ffent-lichen Verkehr Dies trifft auf A ohne weiteres zu, der seinen Pkw im Tatzeitpunkt eigenh ndig gesteuert hat. Dar ber hinaus m sste A im Tatzeitpunkt aber auch fahr-unt chtig gewesen sein. Fahrunt chtig ist, wer sein Fahrzeug eine l ngere Strecke auch bei pl tzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen nicht mehr sicher zu steuern Dass A im Tatzeitpunkt nicht (mehr) in der Lage Mark A.

10 Z ller ist Ordinarius f r Deutsches, Europ isches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der Universit t Trier, Markus Mava-ny ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an dieser Professur. 1 BGHSt 13, 226 (227); 14, 185 (189); 18, 6 (8); 35, 390 (393); 36, 341 (343); Fischer, Strafgesetzbuch und Nebenge-setze, Kommentar, 56. Aufl. 2009, 315c Rn. 31; Lack-ner/K hl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. 2007, 315c Rn. 3; Wessels/Hettinger, Strafrecht, Besonderer Teil, Bd.


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