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9 Bewertung von land und forstwirtschaftlichem ...

769 Bewertung von land und forstwirtschaftlichem Betriebsverm gen Grunds tzlich wird das land und forstwirtschaftliche Betriebsverm gen ber ein Reinertragswertverfahren berechnet, der sich nur auf den Betriebsteil bezieht. Die Wohngrundst cke und andere nicht direkt betrieblich genutzten Grundst cke werden nach Grundverm gensgrunds tzen bewertet. Entgegen der herk mmlichen Unternehmensbewertung wurden f r die daf r vorgesehenen Grundlagenwerte umfangreiche statistische Auswertungen von Buchf hrungsdaten von Testbetrieben herangezogen. Je nach Betriebsform, Region und Anbautypik wurden spezielle Sch tzungstabellen f r die Bewertung ermittelt. Auf Grundlage dieser Sch tzungspauschalen werden die Reinertr ge mit einem speziellem Kapitalisierungszinssatz von 5,5% ohne Ber cksichtigung eines Risikoaufschlags multipliziert.

76 9 Bewertung von land‐ und forstwirtschaftlichem Betriebsvermögen Grundsätzlich wird das land‐ und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen über ein Reinertragswertverfahren berechnet, der sich nur auf den Betriebsteil bezieht.

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1 769 Bewertung von land und forstwirtschaftlichem Betriebsverm gen Grunds tzlich wird das land und forstwirtschaftliche Betriebsverm gen ber ein Reinertragswertverfahren berechnet, der sich nur auf den Betriebsteil bezieht. Die Wohngrundst cke und andere nicht direkt betrieblich genutzten Grundst cke werden nach Grundverm gensgrunds tzen bewertet. Entgegen der herk mmlichen Unternehmensbewertung wurden f r die daf r vorgesehenen Grundlagenwerte umfangreiche statistische Auswertungen von Buchf hrungsdaten von Testbetrieben herangezogen. Je nach Betriebsform, Region und Anbautypik wurden spezielle Sch tzungstabellen f r die Bewertung ermittelt. Auf Grundlage dieser Sch tzungspauschalen werden die Reinertr ge mit einem speziellem Kapitalisierungszinssatz von 5,5% ohne Ber cksichtigung eines Risikoaufschlags multipliziert.

2 Das Verfahren kennt auch einen Mindestwertansatz, der sich nach 4 Abs. 6 LuFBewV ergibt. Aufbau des Bewertungsgesetzes (Allgemeiner Teil) 158 Definition der Land und Forstwirtschaft Bestandteile Nicht zur Lafo geh rend Grund und Boden Grundst cke, die nicht zu land u. forstwirtschaftlichen Zwecken dienen Wirtschaftsgeb ude Kleingartenland, Dauerkleingartenland Stehende Betriebsmittel Gesch ftsguthaben, Wertpapiere, Beteiligungen Normale Bestand umlaufender Betriebsmittel ber den normalen Bestand hinausgehende Best nde umlaufender Betriebsmittel Immaterielle Wirtschaftsg ter Tierbest nde, die abgrenzbar nicht zur land u. forstwirtschaftlichen Nutzung dienen ( privater Reitstall) Wohngeb ude u. der dazu geh rende Grund und Boden Geldforderungen u. Zahlungsmittel Pensionsverpflichtungen 289 77 159 Abgrenzungsregel zum Grundverm gen Wie der fr here 69 BewG enth lt das Bewertungsgesetz Abgrenzungsregeln f r landwirtschaftlich genutzte Fl chen im Verh ltnis zu Fl chen des Grundverm gens.

3 Neu gefasst wurde dies Abgrenzung in 159 BewG. Fl chen sind ungeachtet ihrer tats chlichen Nutzung zum Grundverm gen zu rechnen, wenn das Grundst ck zum Bauerwartungsland zu rechnen ( 159 Abs. 1 BewG) bildet der land und forstwirtschaftliche Betrieb die Existenzgrundlage werden die Grundst cke trotz der blichen Zurechnung zum Bauerwartungsland erst dann zugerechnet, wenn innerhalb von zwei Jahren mit einer Nutzungs nderung (Bauland ) zu rechnen ist. Eine Zurechnung ist ungeachtet einer zeitlichen Regelung zum Grundverm gen zu rechnen, wenn ein Bebauungsplan besteht oder eine sofortige Bebauung m glich ist. Aber auch eine Nachbarschaftsbebauung kann unter Umst nden zu einer Umklassifizierung f hren 160 Betrieb der Land und Forstwirschaft Der Betrieb umfasst folgende Bestandteile: Wirtschaftsteil Betriebswohnungen Wohnteil des Betriebsinhabers Land und forstwirtschaftliche Nutzungen werden in Folge wie folgt definiert: Eigentliche landwirtschaftliche Nutzung Forstwirtschaftliche Nutzung Weinbau G rtnerische Nutzung Alle brigen land und forstwirtschaftliche Nutzungen Nebenbetriebe der Land und Forstwirtschaft ( 160 Abs.)

4 3 BewG) Entgegen der landl ufigen Begriffsdefinition ist unter dem Begriff Nebenbetrieb nicht eine existentiell nebenberufliche Hofstelle gemeint. Vielmehr stellt der Nebenbetrieb einen nichtselbst ndigen Teilbetrieb dar, der dem Hauptbetrieb untergeordnet dient. Abbauland, Geringstland und Unland ( 160 Abs. 4 6 BewG) Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit ( 160 Abs. 7 BewG) Betriebswohnungen ( 160 Abs. 8 BewG) 290 78 Wohnteile ( 160 Abs. 9 BewG) Betriebsinhaberwohnung Altenteiler 161 Bewertungsstichtag Stichtagsverh ltnisse ma gebend Umlaufende Betriebsmittel nach dem Stand am Ende des vorhergehenden Wirtschaftsjahres 162 Bewertung Prinzipien: Gemeiner Wert nach 9 BewG unter Fortf hrungsgrundsatz Nach Ertragswertverfahren gem. 163 BewG mit Ansatz eines Mindestwertes nach 164 BewG Bewertung von Betriebsverpachtungen im Ganzen Wird der Betrieb hingegen im Ganzen verpachtet ist nicht der Ertragswert sondern der Mindestwert von Anfang an relevant.

5 St ckl ndereien Auch diese Betriebe werden mit dem Mindestwert bewertet. Nachversteuerungsregelung Wird der beg nstigte Betrieb innerhalb von 20 Jahren nach dem Bewertungsstichtag ver u ert, kommt es zur Nachversteuerung. Nunmehr erfolgt die Besteuerung nach dem Liquidationswert nach 166 BewG anstelle des bisher angesetzten Ertragswerts/Mindestwerts nach 163 bzw. 164 BewG. 291 79 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte (Ertragswertverfahren) Das Ertragswertverfahren der Land und Forstwirtschaft ist strikt nach den bekannten Gr enmerkmalen f r land und forstwirtschaftliche Betriebe ausgerichtet. hnlich dem gewerblichen Ertragswertverfahren wird ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen, der inhaltlich um die nicht entlohnten Arbeitskr fte erweitert wird. Der Kapitalisierungszinssatz ist ausgehend von 4,5% zuz glich einem Risikozuschlag von 1,0% auf 5,5% festgelegt worden.

6 Zur Bestimmung der ma geblichen Reinertragsgr en werden landwirtschaftliche Erfahrungswerte auf Basis von Hektarwerten herangezogen. Bestehen unabh ngig davon eigene Aufzeichnungen, so werden diese dagegen nicht ber cksichtigt. Die wesentlichen Bewertungsregelungen werden nach 163 BewG im Wege der Rechtsverordnung (LuF BewV) geregelt. 164 Mindestwerte Der ermittelte Ertragswert wird dem so genannten Mindestwert gegen bergestellt. Dieser wiederum selbst unterliegt einem Mindestansatz von 0 Euro. Auch hier werden die Grundlagenwerte in Form von Tabellen vorgegeben, so dass eine einheitliche Rechtsanwendung erleichtert wird. Letztlich bedeutet der Mindestansatz von 0 , dass auch beim berschuldeten Betrieb kein Abzug von Verbindlichkeiten bis unter Null zugelassen wird. Einzelheiten des Mindestwertes: F r den Grund und Boden werden die regionalen Pachtpreise je Hektar mit dem ma geblichen Zinssatz kapitalisiert.

7 Ausnahmen: Es bestehen keine rtlich bekannten Pachtpreise, dann blicher im Gesch ftsverkehr erzielbarer Bodenwert brige Wirtschaftsg ter (Besatzkapital) im Sinne des 158 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BewG nach dem Ertragswertverfahren, also die die aufstehenden Geb ude und die Betriebsmittel sowie die immateriellen Wirtschaftsg ter. Folgerungen: Beim Mindestwertansatz wird im Grunde nur der wirtschaftliche Reinertrag der landwirtschaftlich genutzten Fl chen durch den Pachtertrag ersetzt. Alle anderen Wirtschaftsg ter werden im Ertragswertverfahren belassen. 292 80 165 Bewertungsans tze Der Wert des Wirtschaftsteils darf nicht geringer als der ermittelte Mindestwert sein Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren Verkehrswert nach, so genie t dieser Vorrang (Verkehrswertgutachten des land und forstwirtschaftlichen Sachverst ndigen) 166 Liquidationswertansatz Im Fall der Nachversteuerung, also bei Verst en gegen die Behaltensfristen, treten die Liquidationswerte anstelle der bisher angesetzten Ertrags oder Mindestwertans tze ( 166 Abs.)

8 1 BewG). Dies geschieht nach folgenden Grunds tzen: Der Grund und Boden wird mit dem Bodenrichtwert angesetzt abz glich eines Abschlags von 10% f r die Ber cksichtigung der Liquidationskosten Die brigen Wirtschaftsg ter sind mit ihrem jeweiligen gemeinen Wert und ebenfalls mit einem Abschlag von 10% anzusetzen. 167 Bewertung von Betriebswohnungen und Wohnteilen Grundsatz der Bewertung nach der Grundverm gensbewertungsverordnung (somit Wohnh user vorrangig im Sachwertverfahren). Spezialit ten: Zuordnung von der maximal f nfach bebauten Fl che zum betroffenen Grundverm gen Auch hier gilt der niedrigere Verkehrswertnachweis nach 194 BauGB 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land u. Forstwirtschaft Sind alle Einzelwerte berechnet, dann werden folgende Positionen zum gesamten Grundbesitzwert der Land und Forstwirtschaft addiert: Wirtschaftsteil nach 160 Abs. 2 BewG (mindestens Null) Wert der Betriebswohnungen n.

9 160 Abs. 8 BewG abz glich der damit verbundenen Verbindlichkeiten (also auch negativer Betrag m glich) 293 81 Wert des Wohnteils abz glich der damit verbundenen Schulden (auch hier negativer Wert m glich) 169 Tierbest nde In 169 ist der maximaltypische Umfang des Tierbestands geregelt, die von den Betriebsinhabern erzeugt oder gehalten werden k nnen. Hierf r werden folgende Maximalbetr ge genannt: Absatz 2 regelt die Behandlung bei bersteigen der Grenzen geregelt. Danach werden nur Viehbest nde zur landwirtschaftlichen Fl che gerechnet, deren Vieheinheiten diese Grenzen nicht berschreiten. Dies geschieht in folgender Reihenfolge: Vorrang der st rker fl chenabh ngigen Tierbest nde, danach die weniger fl chenabh ngigen Tierbest nde. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der gr eren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen.

10 Zweige des Tierbestands Zugvieh Zuchtvieh Mastvieh und briges Nutzvieh Weitere Detailregelungen ergeben sich durch Rechtsverordnungen. 294 82 170 Umlaufende Betriebsmittel Grundsatz des 5 Jahres Schitts. Es k nnen nur Betriebsmittel zum Normalbestand gerechnet werden, die den Durchschnitt der letzten 5 Jahre nicht berschreiten. 171 Umlaufende Betriebsmittel in der Forstwirtschaft Eingeschlagenes Holz geh rt zum normalen Betriebsmittelbestand, soweit es den j hrlichen Nutzungssatz nicht bersteigt. 172 Abweichender Bewertungsstichtag bei forstwirtschaftlicher Nutzung Der Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz sind nach den Verh ltnissen am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. 173 Umlaufende Betriebsmittel bei weinbaulicher Nutzung Vorr te aus den Ernten der letzten 5 Jahre. F r Vorr te der vorletzten Ernte gilt dies jedoch nur f r verf llten Wein.


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