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1 / ALLGEMEINE DEUTSCHE spediteurbedingungen 2002 ALLGEMEINE DEUTSCHE spediteurbedingungen (ADSp) Neufassung zum 1. Januar 2002 (Fassung ) Bekanntmachung des Bundeskartellamtes Nr. 59 vom 6. Juli 1998 (BAnz. Nr. 130 vom ), Nr. 4 vom 13. Januar 1999 (BAnz. Nr. 18 vom ) und Nr. 182 vom 19. September 2001 (BAnz. Nr. 184 vom 29. September 2001). Pr ambel Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2002 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Bundesverband des Deutschen Gro - und Au enhandels (BGA), Bundesverband Spedition und Logistik (BSL), Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE). Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
2 1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine T tigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuf hren. 2. Anwendungsbereich Die ADSp gelten f r Verkehrsvertr ge ber alle Arten von T tigkeiten, gleichg ltig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager- oder sonstige blicherweise zum Speditionsgewerbe geh rende Gesch fte betreffen. Hierzu z hlen auch speditions bliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Bef rderung oder Lagerung von G tern in Zusammenhang stehen. Bei speditionsvertraglichen T tigkeiten im Sinne der 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschlu der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Vertr ge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
3 Die ADSp gelten nicht f r Gesch fte, die ausschlie lich zum Gegenstand haben Verpackungsarbeiten, die Bef rderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung, Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Gro raumtransporte mit Ausnahme der Umschlagst tigkeit des Spediteurs. Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsvertr ge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine nat rliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschlie t, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst ndigen beruflichen T tigkeit zugerechnet werden kann. 1 / ALLGEMEINE DEUTSCHE spediteurbedingungen 2002 Weichen Handelsbr uche oder gesetzliche Bestimmungen von den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, da die gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsvertr gen ber Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte k nnen abweichende Vereinbarungen nach den daf r etwa aufgestellten besonderen Bef rderungsbedingungen getroffen werden.
4 Der Spediteur ist zur Vereinbarung der blichen Gesch ftsbedingungen Dritter befugt. Im Verh ltnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als ALLGEMEINE Gesch ftsbedingungen des Zwischenspediteurs. 3. Auftrag, bermittlungsfehler, Inhalt, gef hrliches Gut Auftr ge, Weisungen, Erkl rungen und Mitteilungen sind formlos g ltig. Nachtr gliche nderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast f r den Inhalt sowie die richtige und vollst ndige bermittlung tr gt, wer sich darauf beruft. Soweit f r Erkl rungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfern bertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht. Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, da Gegenstand des Verkehrsvertrages sind: Gef hrliche G ter Lebende Tiere und Pflanzen Leicht verderbliche G ter Besonders wertvolle G ter Geld, Wertpapiere oder Urkunden Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packst cke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Ziffer und alle sonstigen erkennbar f r die ordnungsgem e Ausf hrung des Auftrags erheblichen Umst nde anzugeben.
5 Bei gef hrlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsma nahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes ber die Bef rderung gef hrlicher G ter oder um sonstige G ter, f r deren Bef rderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber die Klassifizierung nach dem einschl gigen Gefahrgutrecht mitzuteilen. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffer bis gemachten Angaben nachzupr fen oder zu erg nzen. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftst cken oder 2 / ALLGEMEINE DEUTSCHE spediteurbedingungen 2002 die Befugnis der Unterzeichner zu pr fen, es sei denn, da an der Echtheit oder der Befugnis begr ndete Zweifel bestehen.
6 4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und Untersuchung des Gutes Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfa t mangels Vereinbarung nicht die Verpackung des Gutes, die Verwiegung, Untersuchung, Ma nahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist gesch fts blich, die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln. Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des Spediteurs unterbleibt. Die T tigkeiten nach Ziffer sind gesondert zu verg ten. 5. Zollamtliche Abwicklung Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schlie t den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Bef rderung bis zum Bestimmungsort nicht ausf hrbar ist.
7 F r die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tats chlich auflaufenden Kosten eine besondere Verg tung berechnen. Der Auftrag, unter Zollverschlu eingehende Sendungen zuzuf hren oder frei Haus zu liefern, schlie t die Erm chtigung f r den Spediteur ein, ber die Erledigung der erforderlichen Zollf rmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden. 6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers Die Packst cke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den f r ihre auftrags gem e Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen f r Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen m ssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. Dar ber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, zu einer Sendung geh rende Packst cke als zusammengeh rig leicht erkennbar zu kennzeichnen; Packst cke so herzurichten, da ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen u erlich sichtbarer Spuren nicht m glich ist (Klebeband, Umreifungen oder hnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschwei t ist); bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren St cken oder Einheiten mit einem Gurtma (gr ter Umfang zuz glich 3 / ALLGEMEINE DEUTSCHE spediteurbedingungen 2002 l ngste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu gr eren Packst cken zusammenzufassen.
8 Bei einer im H ngeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren St cken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen H llen zusammenzufassen; auf Packst cken von mindestens kg Rohgewicht die durch das Gesetz ber die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen bef rderten Frachtst cken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen. Packst cke sind Einzelst cke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegef e, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbr cken, Container, Iglus. 7. Kontrollpflichten des Spediteurs Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen die Packst cke auf Vollz hligkeit und Identit t sowie u erlich erkennbare Sch den und Unversehrtheit von Plomben und Verschl ssen zu berpr fen und Unregelm igkeiten zu dokumentieren ( in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung).
9 Schnittstelle ist jeder bergang der Packst cke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Bef rderungsstrecke. 8. Quittung Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung best tigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packst cke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Masseng tern, Wagenladungen und dergleichen enth lt die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Best tigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empf nger eine Empfangsbescheinigung ber die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packst cke zu verlangen. Weigert sich der Empf nger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen.
10 Ist das Gut beim Empf nger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen. 9. Weisungen Eine ber das Gut erteilte Weisung bleibt f r den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers ma gebend. Mangels ausreichender oder ausf hrbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgem en Ermessen handeln. 4 / ALLGEMEINE DEUTSCHE spediteurbedingungen 2002 Ein Auftrag, das Gut zur Verf gung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verf gung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist. 10 Fracht berweisung, Nachnahme Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei f r Rechnung des Empf ngers oder eines Dritten auszuf hren, ber hrt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegen ber dem Spediteur, die Verg tung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.