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1 1 Allgemeines Haushaltsrecht BHO Verwaltungsvorschriften zum 44 BHO (VV-BHO 44) Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung H 05 01 vom 16. Mai 2001 44 - Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Verm gensge-genst nden (1) Zuwendungen d rfen nur unter den Voraussetzungen des 23 gew hrt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Au erdem ist ein Pr fungsrecht der zu-st ndigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvor-schriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Pr fung durch den Bundesrechnungshof ( 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen. (2) Sollen Bundesmittel oder Verm gensgegenst nde des Bundes von Stel-len au erhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entspre-chend anzuwenden. (3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverst ndnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des ffentli-chen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gew hr f r eine sachgerechte Er-f llung der ihnen bertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im ffent-lichen Interesse liegt.
2 Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis oblie-gen dem zust ndigen Bundesministerium; die Verleihung bedarf der Einwilli-gung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zust ndigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Beh rden bertragen. Allgemeines Haushaltsrecht BHO Verwaltungsvorschriften zum 44 BHO (VV-BHO 44) Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung H 05 01 vom 16. Mai 2001 2Zu 44: Inhalt Zu 44 Abs. 1 - Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbeschei-den, Erstattung und Verzinsung - Nr. 1 Bewilligungsvoraussetzungen Nr. 2 Finanzierungsarten, H he der Zuwendung Nr. 3 Antragsverfahren Nr. 4 Bewilligung Nr. 5 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid Nr. 6 Zuwendungen f r Bauma nahmen Nr. 7 Auszahlung der Zuwendungen Nr. 8 Unwirksamkeit, R cknahme oder Widerruf des Zuwendungsbe-scheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Nr.
3 9 berwachung der Verwendung Nr. 10 Nachweis der Verwendung Nr. 11 Pr fung des Verwendungsnachweises Nr. 12 Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempf nger Nr. 13 Zuwendungen zur Projektf rderung an Gebietsk rperschaften und Zusammenschl sse von Gebietsk rperschaften Nr. 13a Zuwendungen auf Kostenbasis Nr. 14 F lle von geringer finanzieller Bedeutung Nr. 15 Besondere Regelungen Zu 44 Abs. 2 - Verwaltung von Mitteln oder Verm gensgegenst n-den - Nr. 16 Zum Begriff Nr. 17 Voraussetzungen Nr. 18 Verfahren Allgemeines Haushaltsrecht BHO Verwaltungsvorschriften zum 44 BHO (VV-BHO 44) Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung H 05 01 vom 16. Mai 2001 3Zu 44 Abs. 3 - Beleihung auf dem Gebiet der Zuwendungen - Nr. 19 Personenkreis Nr. 20 Verfahren Anlagen Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen f r Zuwendungen zur institutio-nellen F rderung (ANBest-I) Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen f r Zuwendungen zur Projekt-f rderung (ANBest-P) Anlage 3 Allgemeine Nebenbestimmungen f r Zuwendungen zur Projekt-f rderung an Gebietsk rperschaften und Zusammenschl sse von Gebietsk rperschaften (ANBest-Gk) Anlage 4 Allgemeine Nebenbestimmungen f r Zuwendungen zur Projekt-f rderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) Zu 44 Abs.
4 1 - Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbeschei-den, Erstattung und Verzinsung - 1 Bewilligungsvoraussetzungen Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die bernahme von B rgschaften, Garantien oder sonstigen Ge-w hrleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht r ckzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt r ckzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. Zuwendungen d rfen nur solchen Empf ngern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgem e Gesch ftsf hrung gesichert er- Allgemeines Haushaltsrecht BHO Verwaltungsvorschriften zum 44 BHO (VV-BHO 44) Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung H 05 01 vom 16. Mai 2001 4scheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel be-stimmungsgem nachzuweisen. Bei Zuwendungen f r Bauma nahmen und Beschaffungen muss der Empf nger auch in finanzieller Hinsicht die Gew hr f r eine ordnungsgem e Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bie-ten.
5 Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzie-rung nicht gesichert ist, ist unzul ssig. Zuwendungen zur Projektf rderung d rfen nur f r solche Vorha-ben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbeh rde kann im Einzelfall allein und das zust ndige Bundesministerium f r einzelne F rderbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grunds tzlich der Abschluss eines der Ausf hrung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Bauma nahmen gelten Planung, Bodenuntersu-chung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Sollen f r eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Bundes oder sowohl vom Bund als auch von anderen juristischen Personen des ffentlichen Rechts bewil-ligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten F llen durch nur eine Beh rde erfolgen.
6 In jedem Fall haben die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuf hren ber: die zu finanzierenden Ma nahmen und die zuwendungsf higen Ausgaben, die Finanzierungsart und die H he der Zuwendungen (Nr. 2), Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5), Allgemeines Haushaltsrecht BHO Verwaltungsvorschriften zum 44 BHO (VV-BHO 44) Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung H 05 01 vom 16. Mai 2001 die Beteiligung der fachlich zust ndigen technischen staatlichen Verwaltung, in den F llen der Nr. 6, Allgemeines Haushaltsrecht BHO Verwaltungsvorschriften zum 44 BHO (VV-BHO 44) Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung H 05 01 vom 16. Mai 2001 sche Mark den Verwendungsnachweis und seine Pr fung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Betr gt die Zuwendung des Bundes mehr als 100 000 Deut(50 000 Euro), ist der Bundesrechnungshof vorher zu h ren, in jedem Fall ist er zu unterrichten.
7 Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (siehe Nr. ) sind m glichst auszuschlie en. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfi-nanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine m gliche Anspruchskonkurrenz zu pr fen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempf nger anzuwendenden Allgemeinen Ne-benbestimmungen einer erg nzenden Regelung bedarf. Bei der Abstimmung nach Nr. ist festzulegen, dass nur eine fachliche zust ndige technische staatliche Verwaltung zu beteili-gen ist. 2 Finanzierungsarten, H he der Zuwendung Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu pr fen, welche Finanzie-rungsart unter Ber cksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempf ngers den Grunds tzen der Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Die Zuwendung wird grunds tzlich zur Teilfinanzierung des zu erf llenden Zwecks bewilligt, und zwar nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwen-dungsf higen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen H chstbetrag zu begrenzen; oder zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zu-wendungsempf nger die zuwendungsf higen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfs-finanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen H chstbetrag zu begrenzen; oder mit einem festen Betrag an den zuwendungsf higen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich f r eine bestimmte Einheit ergibt.
8 Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte daf r vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren sp -teren Finanzierungsbeitr gen Dritter oder mit Einsparungen zu-rechnen ist. Der Bemessung der zuwendungsf higen Ausgaben sollen, soweit dies m glich ist, feste Betr ge zu Grunde gelegt werden. Diese Betr ge k nnen auch nach Vomhunderts tzen anderer zuwen-dungsf higer Ausgaben bemessen werden. F r eine Bemessung von zuwendungsf higen Ausgaben nach festen Betr gen kommen vor allem Projekte in Betracht, bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand ge-nau festgestellt und belegt werden k nnen, jedoch eine sachge-rechte Pauschalierung dieser Ausgaben ( als Vomhundertan-teil von vorgesehenen Ausgaben) m glich ist oder Allgemeines Haushaltsrecht BHO Verwaltungsvorschriften zum 44 BHO (VV-BHO 44) Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung H 05 01 vom 16.
9 Mai 2001 bei denen - wie bei bestimmten Bauma nahmen - f r einzelne oder mehrere gleiche Teile der Ma nahme ber die voraussichtli-chen Ausgaben Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden k n-nen. Die Bemessung von zuwendungsf higen Ausgaben nach Richtwerten setzt - soweit bei der Ma nahme die fachlich zust ndige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist die Anerkennung der Richtwerte durch diese Verwaltung voraus. Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewil-ligt werden, wenn die Erf llung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei bernahme s mtlicher zuwendungsf higer Aus-gaben durch den Bund m glich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempf nger an der Erf llung des Zuwendungs-zwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen H chstbetrag zu begrenzen.
10 Liegt der zu f rdernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sol-len diese sich angemessen an den zuwendungsf higen Ausgaben beteiligen. Die Umsatzsteuer, die nach 15 des UStG als Vorsteuer abzieh-bar ist, geh rt nicht zu den zuwendungsf higen Ausgaben. Bei institutioneller F rderung sind Ausgaben f r Wirtschaftspr -fungsunternehmen nur zuwendungsf hig, wenn die Pr fung des Jahresabschlusses gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonde-ren Gr nden geboten ist. Allgemeines Haushaltsrecht BHO Verwaltungsvorschriften zum 44 BHO (VV-BHO 44) Quelle: Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung H 05 01 vom 16. Mai 2001 83 Antragsverfahren F r die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grunds tzlich ei-nes schriftlichen Antrags. Auf Verlangen der Bewilligungsbeh rde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Dem Antrag sind insbesondere beizuf gen bei Projektf rderung (Nr.)