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AltPflAPrV und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 13 -Ausbildungs- und Pr fungsverordnung f r den Beruf derAltenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs-und Pr fungsverordnung - AltPflAPrV )AltPflAPrVAusfertigungsdatum: :"Altenpflege-Ausbildungs- und Pr fungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), die zuletzt durchArtikel 35 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge ndert worden ist"V aufgeh. durch 62 Abs. 2 V v. I 1572 mWv :Zuletzt ge ndert durch Art.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 von 12 - § 16 Rücktritt von der Prüfung

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 13 -Ausbildungs- und Pr fungsverordnung f r den Beruf derAltenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs-und Pr fungsverordnung - AltPflAPrV )AltPflAPrVAusfertigungsdatum: :"Altenpflege-Ausbildungs- und Pr fungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), die zuletzt durchArtikel 35 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) ge ndert worden ist"V aufgeh. durch 62 Abs. 2 V v. I 1572 mWv :Zuletzt ge ndert durch Art.

2 35 G v. I 886Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Die V ist gem. 22 zun chst mWv , gem. Bek. v. I 4429 abweichend hiervon in Kraft Auf Grund des 9 des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) in Verbindung mit 1 desZust ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium f r Familie, Senioren, Frauen und Jugend imEinvernehmen mit dem Bundesministerium f r Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministeriumf r Bildung und Forschung.

3 Inhalts bersicht Abschnitt 1 Ausbildung 1 Gliederung der Ausbildung 2 Praktische Ausbildung Abschnitt 2 Leistungsbewertung 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung 4 Benotung Abschnitt 3Pr fung 5 Staatliche Pr fung 6Pr fungsausschuss 7 Fachaussch sse 8 Zulassung zur Pr fung 9 VornotenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 13 - 10 Schriftlicher Teil der Pr fung 11M ndlicher Teil der Pr fung 12 Praktischer Teil der Pr fung 13 Niederschrift ber die Pr fung 14 Bestehen der Pr fung, Zeugnis 15 Wiederholen der Pr fung 16R cktritt von der Pr fung 17 Vers umnisfolgen, Nichtabgabe der Aufsichtsarbeit.

4 Unterbrechung der Pr fung 18 Ordnungsverst e, T uschungsversuche 19Pr fungsunterlagen Abschnitt 4 Erlaubniserteilung 20 Erlaubnisurkunde 21 Sonderregelungen f r Personen mit Diplomen oder Pr fungszeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaatder Europ ischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber denEurop ischen Wirtschaftsraum Abschnitt 5 Schlussvorschrift 22 InkrafttretenAbschnitt 1 Ausbildung 1 Gliederung der Ausbildung(1) Die dreij hrige Ausbildung zur Altenpflegerin und zum Altenpfleger umfasst mindestens den in der Anlage1 aufgef hrten theoretischen und praktischen Unterricht von Stunden und die aufgef hrte praktischeAusbildung von Stunden.

5 (2) Von den Stunden der praktischen Ausbildung entfallen mindestens Stunden auf die Ausbildung inden in 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes genannten Einrichtungen.(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des Unterrichts und der praktischen Ausbildung.(4) Der Jahresurlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gew hren. 2 Praktische Ausbildung(1) Die ausbildende Einrichtung nach 4 Abs. 3 des Altenpflegegesetzes muss die Gew hr f r eineordnungsgem e Durchf hrung der praktischen Ausbildung bieten.(2) Die ausbildende Einrichtung stellt f r die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisanleitung der Sch lerinoder des Sch lers durch eine geeignete Fachkraft (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter) auf der Grundlage einesAusbildungsplans sicher.

6 Geeignet ist1. eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder 2. eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweij hriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der F higkeit zur Praxisanleitung, diein der Regel durch eine berufsp dagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist. Aufgabe derPraxisanleitung ist es, die Sch lerin oder den Sch ler schrittweise an die eigenst ndige Wahrnehmung derberuflichen Aufgaben heranzuf hren und den Kontakt mit der Altenpflegeschule zu Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 13 -(3) Die Altenpflegeschule stellt durch Lehrkr fte f r die Zeit der praktischen Ausbildung die Praxisbegleitungder Sch lerinnen und Sch ler in den Einrichtungen sicher.

7 Aufgabe der Lehrkr fte ist es, die Sch lerinnenund Sch ler durch begleitende Besuche in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie diePraxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu beraten.(4) Die ausbildende Einrichtung erstellt ber den bei ihr durchgef hrten Ausbildungsabschnitt eineBescheinigung. Diese muss Angaben enthalten ber die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsbereiche, dievermittelten Kenntnisse, F higkeiten und Fertigkeiten und ber Fehlzeiten der Sch lerin oder des Sch Bescheinigung ist der Altenpflegeschule sp testens zum Ende des Ausbildungsjahres vorzulegen.

8 Wirdein Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb eines Ausbildungsjahres abgeschlossen, so stellt die ausbildendeEinrichtung eine zus tzliche Bescheinigung nach Ma gabe von Satz 2 und 3 aus. Der Tr ger der praktischenAusbildung gem 13 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes und die Sch lerin oder der Sch ler erhalten 2 Leistungsbewertung 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung(1) Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der Sch lerin oder dem Sch lerein Zeugnis ber die Leistungen im Unterricht und in der praktischen Ausbildung. Die Note f r die praktischeAusbildung wird im Benehmen mit dem Tr ger der praktischen Ausbildung festgelegt.

9 (2) Die Altenpflegeschule best tigt vor dem Zulassungsverfahren gem 8 die regelm ige und erfolgreicheTeilnahme an der Ausbildung durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Sofern es sich um eineAltenpflegeschule im Sinne des Schulrechts des Landes handelt, kann die Bescheinigung durch ein Zeugnisersetzt werden. 4 BenotungF r die nach dieser Verordnung zu bewertenden Leistungen gelten folgende Noten:"sehr gut" (1),wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Ma e entspricht (bei Werten bis unter1,5),"gut" (2),wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),"befriedigend" (3),wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bisunter 3,5),"ausreichend" (4),wenn die Leistung zwar M ngel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht(bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),"mangelhaft" (5)

10 ,wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen l sst, dass dienotwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die M ngel in absehbarer Zeit behobenwerden k nnen (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),"ungen gend" (6),wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse sol ckenhaft sind, dass die M ngel in absehbarer Zeit nicht behoben werden k nnen (beiWerten ab 5,5).Abschnitt 3Pr fung 5 Staatliche Pr fung(1) Die staatliche Pr fung umfasst einen schriftlichen, einen m ndlichen und einen praktischen Teil.(2) Der schriftliche und der m ndliche Teil der Pr fung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der dieAusbildung abgeschlossen wird.


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