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Antrag auf Einstweilige Anordnung

Antrag auf Einstweilige Anordnung_____ :.. Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Sanktion/en nach 31 SGB IIBezug:Bescheid vom ..Eingliederungsvereinbarung vom ..Widerspruch/ berpr fungsantrag vom .. Antrag auf aufschiebende Wirkung vom .. BG -Nummer .. Im Wege der Einstweiligen Anordnungwird beantragtdie Antragsgegnerin, ..zu verpflichten, gegen berdem Antragsteller / der Antragstellerin .. rechtswidrigen Sanktions-Bescheid/e zur ckzunehmen, aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklagedes Antragstellers / der Antragstellerin gegen den/die Bescheid/e der Antragsgegnerin anzuordnen, Antragsteller / der Antragstellerin s mtliche sanktionsbedingt gek rzten Regelleistungen ungek rzt ndung:In seinem Urteil vom 18.

In meinem Antrag auf aufschiebende Wirkung beziehe ich mich ausdrücklich auf den unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts des Saarlandes. Damit ist im Sinne dieses

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1 Antrag auf Einstweilige Anordnung_____ :.. Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Sanktion/en nach 31 SGB IIBezug:Bescheid vom ..Eingliederungsvereinbarung vom ..Widerspruch/ berpr fungsantrag vom .. Antrag auf aufschiebende Wirkung vom .. BG -Nummer .. Im Wege der Einstweiligen Anordnungwird beantragtdie Antragsgegnerin, ..zu verpflichten, gegen berdem Antragsteller / der Antragstellerin .. rechtswidrigen Sanktions-Bescheid/e zur ckzunehmen, aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklagedes Antragstellers / der Antragstellerin gegen den/die Bescheid/e der Antragsgegnerin anzuordnen, Antragsteller / der Antragstellerin s mtliche sanktionsbedingt gek rzten Regelleistungen ungek rzt ndung:In seinem Urteil vom 18.

2 Februar 2010 (B 14 AS 53/08 R, Terminsbericht vom ) hat das Bundessozialgericht - ebenso wie bereits in vorausgegangenen Urteilen, : B 4 AS 60/07 R vom oder B 4 AS 30/09 R vom - strenge Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung an einen Sanktions-Bescheid nach 31 SGB II gestellt und sich dabei ausdr cklich auf das Hartz IV-Regelsatz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezogen: Die Sanktionstatbest nde des 31 (..) setzen (..) voraus, dass der Hilfebed rftige ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung ber die Rechtsfolgen muss konkret, verst ndlich, richtig und vollst ndig sein (..) und eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und m glicher Ma nahmen auf die Verh ltnisse des konkreten Einzelfalls enthalten.

3 Das ist vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsicherungsleistungen, wie aus der Entscheidung des BVerfG vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Eine den Anforderungen des Bundessozialgerichts entsprechende Rechtsfolgenbelehrung ist im von mir angefochtenen Bescheid nicht dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 09. Februar ergibt sich die Verfassungswidrigkeit jedweder Sanktion des Regelsatzes sowie der Kosten der Unterkunft. Dort hei t es n mlich: Das Grundrecht auf Gew hrleistung eines menschenw rdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.

4 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebed rftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die f r seine physische Existenz und f r ein Mindestma an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerl sslich Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gew hrleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der W rde jedes Einzelnen eigenst ndige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverf gbar und muss eingel st werden, (..). Ich beantrage dar ber hinaus, die aufschiebende Wirkung f r die Sanktion bis zur Entscheidung im Hauptsache-Verfahren anzuordnen. Dabei berufe ich mich auf folgende Entscheidung der 21.

5 Kammer des Sozialgerichts f r das Saarland, das mit unanfechtbarem Beschluss vom 10. M rz 2010 (S 21 AS 26/10 ER) feststellte: Der Antrag auf aufschiebende Wirkung verf gt ber eine hinreichende Erfolgsaussicht , weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin zumindest insoweit zu beanstanden, ist, als der Sanktion gem 31 (..) keine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung vorausgegangen ist. So auch in meinem Falle geschehen. Die Richter des Sozialgerichts des Saarlandes zitieren weiter das Bundessozialgericht und betonen ausdr cklich: Die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie f hrte eine Vielzahl von Sanktionstatbest nden und m glichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen.

6 " Das Sozialgericht des Saarlandes korrigiert damit mit Bezug auf die j ngste Entscheidung des Bundessozialgerichts ausdr cklich seine bislang weniger strenge(re) Auffassung zur Gestaltung der Rechtsfolgenbelehrung. 2/3In meinem Antrag auf aufschiebende Wirkung beziehe ich mich ausdr cklich auf den unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts des Saarlandes. Damit ist im Sinne dieses unanfechtbaren Beschlusses auch in meinem Falle die Rechtsfolgenbelehrung mangels Konkretisierung nicht geeignet, ihre Warnfunktion zu erf llen und mein Antrag auf aufschiebende Wirkung begr ndet. Vergleichbar entschied beispielsweise auch das Sozialgericht Dortmund (S 27 AS 290/09 ER) am wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.

7 Sollte es weiterer Beweise bed rfen wird um richterlichen Hinweis .. Ort Datum Unterschrift3/3


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