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Arbeitshilfe: Ansprüche auf Leistungen der ...

1 Stand: 4. September 2017 Arbeitshilfe: Anspr che auf Leistungen der existenzsicherung f r Unionsb rger/-innen Hintergrund dieser Arbeitshilfe: Gesetzesversch rfung seit 29. Dezember 2016 in Kraft Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die in verschiedenen F llen Sozialleistungen im Ermessenswege zuerkannt und insbesondere sp testens nach einem sechsmonatigen Aufenthalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII festgelegt hatte, stellt die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Regelung von Anspr chen ausl ndischer Personen in der Grundsicherung f r Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zw lften Buch Sozialgesetzbuch nun klar.

1 Stand: 4. September 2017 Arbeitshilfe: Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen Hintergrund dieser Arbeitshilfe: Gesetzesverschärfung seit 29.

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1 1 Stand: 4. September 2017 Arbeitshilfe: Anspr che auf Leistungen der existenzsicherung f r Unionsb rger/-innen Hintergrund dieser Arbeitshilfe: Gesetzesversch rfung seit 29. Dezember 2016 in Kraft Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die in verschiedenen F llen Sozialleistungen im Ermessenswege zuerkannt und insbesondere sp testens nach einem sechsmonatigen Aufenthalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII festgelegt hatte, stellt die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Regelung von Anspr chen ausl ndischer Personen in der Grundsicherung f r Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zw lften Buch Sozialgesetzbuch nun klar.

2 Welche Personengruppen nun von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII f r f nf Jahre ausgeschlossen sind. Dazu geh ren - Unionsb rger/-innen ohne materielles Aufenthaltsrecht - Unionsb rger/-innen mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche oder - Unionsb rger/-innen mit einem Aufenthaltsrecht allein aus Art. 10 der VO 492/2011 (Wanderarbeitnehmerverordnung). Hier handelt es sich um Unionsb rger/-innen, die ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland als ehemalige Arbeitnehmer/-innen aufgrund der Schul- oder Berufsausbildung ihrer Kinder ableiten. Statt eines Anspruchs auf regul re Hilfe zum Lebensunterhalt bzw.

3 Alg II sollen nun f r diese Personengruppen nur noch so genannte berbr ckungsleistungen f r Ern hrung und Unterkunft durch das Sozialamt (SGB-XII-Tr ger) erbracht werden d rfen sowie die Kosten f r die R ckreise. Diese einmaligen Leistungen liegen mit einem Betrag von gut 180 Euro noch unterhalb des regul ren rein physischen Existenzminimums, das sich in der Regelbedarfsstufe 1 auf rund 280 Euro bel uft. Die berbr ckungsleistungen d rfen normalerweise nur f r einen Monat innerhalb von zwei Jahren erbracht werden. Auswirkung: Neuregelung f hrt zu Verelendung Die gesetzliche Neuregelung f hrt bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten dazu, dass vielen, teils seit Jahren rechtm ig hier lebenden Unionsb rger/-innen nun pl tzlich durch die Sozial mter s mtliche Leistungen gestrichen werden.

4 Das Argument lautet dabei stets: Sie k nnten ja ausreisen und in ihrem Heimatland existenzsichernde Sozialleistungen beziehen. Die Folgen sind: Drohende Wohnungslosigkeit, Mittellosigkeit, Schutzlosigkeit, massive Gefahr der Ausbeutung, Verelendung. Insbesondere f r besonders schutzbed rftige Personen wie Schwangere, Familien mit Kindern, kranke oder behinderte Menschen f hrt dies zu dramatischen Konsequenzen, mit denen sich die Kolleg/-innen in den Beratungsstellen und Regeldiensten auseinander setzen m ssen. Einordnung: Leistungsausschl sse sind verfassungsrechtlich problematisch Der Parit tische h lt die Leistungsausschl sse f r verfassungsrechtlich problematisch, da sie das Grundrecht auf Gew hrleistung eines menschenw rdigen Existenzminimums verletzen.

5 Aus Sicht 2 des Parit tischen darf ein sozialrechtliches Aushungern nicht zu einem Mittel bundesdeutscher Migrationspolitik werden. Absicht dieser Arbeitshilfe: Die folgende Arbeitshilfe soll einen berblick ber die neue Rechtslage vermitteln und insbesondere Berater/-innen Hilfestellung geben, wie sie die Betroffenen dabei unterst tzen k nnen, ihre Anspr che durchzusetzen. Hierzu vorab noch ein paar Hinweise: Die neuen Leistungsausschl sse betreffen keineswegs alle Unionsb rger/-innen in den ersten f nf Jahren. Die allermeisten Unionsb rger/-innen haben wie bisher auch weiterhin einen regul ren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder (f r nicht erwerbsf hige Personen) nach dem SGB XII.

6 Weiterhin einen Anspruch auf die regul ren Leistungen haben zum Beispiel - Arbeitnehmer/-innen, - fr here Arbeitnehmer/-innen, - Selbstst ndige, - Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht oder die Familienangeh rigen dieser Gruppen (vgl. Punkt 1). Daher empfiehlt es sich in der Beratungspraxis, zun chst zu pr fen, ob eine Konstellation aus Punkt 1 vorliegt, um damit einen regul ren Leistungsanspruch begr nden zu k nnen. Viele Ablehnungen oder Leistungseinstellungen der Jobcenter oder Sozial mter sind erfahrungsgem rechtswidrig, da sie nicht das Vorliegen eines anderen Freiz gigkeitsgrundes entsprechend Punkt 1 oder die Anwendbarkeit des Europ ischen F rsorgeabkommens ber cksichtigt haben.

7 Die Begr ndungen sollten daher genau gepr ft werden. Gegen Ablehnungen von Leistungen oder Leistungseinstellungen sollten dementsprechend Rechtsmittel eingelegt werden (Widerspruch und Klage sowie ein Eilantrag nach 86b Sozialgerichtsgesetz beim Sozialgericht). Wir gehen davon aus, dass viele Sozialgerichte die Rechtslage auch f r vom Gesetzeswortlaut ausgeschlossene Gruppen anders einsch tzen als das Jobcenter oder Sozialamt. Mehrere (Landes-)Sozialgerichte haben bereits die Erbringung von Leistungen trotz eines gesetzlich vorgesehenen Ausschlusses angeordnet zum Teil mit Verweis auf einen Versto gegen europ isches Recht, zum Teil mit ausdr cklichem Hinweis auf die verfassungsm ige Pflicht zur Gew hrleistung eines menschenw rdigen Existenzminimums.

8 Hier finden Sie eine stetig aktualisierte Rechtsprechungs bersicht zu diesen Fragen mit aktuellen Entscheidungen seit Januar 2017. Das gilt auch und vor allem f r die neuen berbr ckungsleistungen : Es ist davon auszugehen, dass viele Sozialgerichte die Sozial mter verpflichten werden, h here Leistungen als die normalerweise vorgesehenen zu bewilligen und diese auch ber einen Monat hinaus weiter leisten zu m ssen. Hierf r sollten im Widerspruch und im Eilantrag beim Sozialgericht die Gr nde vorgetragen werden, warum im Einzelfall bestimmte zus tzliche Leistungen erforderlich sind (z.)

9 B. Kleidung, Behandlung chronischer Erkrankungen, Leistungen zur sozialen Teilhabe wie Fahrtkosten, Telefonkosten, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur berwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten usw.) und warum diese auch l nger als einen Monat erbracht werden m ssen (z. B: bei Krankheit, wenn Kinder in der Familie leben, bei Behinderung, bei Schwangerschaft usw.). 3 Wesentliche Argumente in Eilantr gen oder Klagen vor den Sozialgerichten sind dabei vor allem die staatliche Pflicht zur Gew hrleistung eines menschenw rdigen Existenzminimums sowie die Tatsache, dass in vielen F llen ein Aufenthaltsrecht (und gerade keine Ausreisepflicht) besteht.

10 Dieses bestehende Aufenthaltsrecht darf nicht durch ein sozialrechtliches Aushungern ad absurdum gef hrt werden. bersicht: 1. Regul re Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII Personen mit Daueraufenthaltsrecht Personen ohne Daueraufenthaltsrecht, aber mit f nfj hrigem gew hnlichen Aufenthalt Arbeitsnehmer/-innen Selbstst ndige ehemalige Arbeitnehmer/-innen oder Selbstst ndige nach unfreiwilligem Verlust der Arbeit Auszubildende in betrieblicher Ausbildung Familienangeh rige dieser Personengruppen Kinder in Ausbildung nach Tod oder Wegzug des unionsangeh rigen Elternteils Unionsb rger/-innen mit einem (fiktiven) Aufenthaltsrecht nach dem AufenthG (z.)