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(Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV) …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 53 -Verordnung ber die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln(Arzneimittelverschreibungs verordnung - AMVV) AMVVA usfertigungsdatum: :" arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 26. September 2018 (BGBl. I S. 1386) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 V v. I 1386Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. I 3632 von den Bundesministerien f r Gesundheit, Ern hrung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien f r Wirtschaft undTechnologie, f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und f r Gesundheit, nach Anh rung desSachverst ndigen-Ausschusses f r Verschreibungspflicht, mit Zustimmung des

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 53 - (6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, …

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  Arzneimittelverschreibungsverordnung, Amvv, Arzneimittelverschreibungsverordnung amvv

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 53 -Verordnung ber die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln(Arzneimittelverschreibungs verordnung - AMVV) AMVVA usfertigungsdatum: :" arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 26. September 2018 (BGBl. I S. 1386) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 V v. I 1386Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. I 3632 von den Bundesministerien f r Gesundheit, Ern hrung,Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien f r Wirtschaft undTechnologie, f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und f r Gesundheit, nach Anh rung desSachverst ndigen-Ausschusses f r Verschreibungspflicht, mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.

2 Sie istgem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieser V am in Kraft getreten. 1 Arzneimittel,1. die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmte Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder 2. die Zubereitungen aus den in der Anlage 1 bestimmten Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder 3. denen die unter Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind oder 4. die in den Anwendungsbereich des 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes fallen, d rfen nur bei Vorliegen einer rztlichen, zahn rztlichen oder tier rztlichen Verschreibung abgegeben werden(verschreibungspflichtige Arzneimittel), soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

3 2 (1) Die Verschreibung muss enthalten:1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden rztlichen, tier rztlichen oder zahn rztlichen Person (verschreibende Person) einschlie lich einerTelefonnummer zur Kontaktaufnahme, 2. Datum der Ausfertigung, 3. Name und Geburtsdatum der Person, f r die das Arzneimittel bestimmt ist, 4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschlie lich der St rke, 4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art undMenge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, 5.

4 Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist, 6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, 7. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, 8. G ltigkeitsdauer der Verschreibung, 9. bei tier rztlichen Verschreibungen zus tzlicha) die Dosierung pro Tier und Tag, b) die Dauer der Anwendung und Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 53 -c) sofern das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren verschrieben wird, die der Gewinnung vonLebensmitteln dienen, die Indikation und die Wartezeit, sowie anstelle der Angaben nach Nummer 3 der Name des Tierhalters und Zahl und Art der Tiere, beidenen das Arzneimittel angewendet werden soll, sowie bei Verschreibungen f r Tiere, die der Gewinnungvon Lebensmitteln dienen, die Identit t der Tiere, 10.

5 Die eigenh ndige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischerForm, deren qualifizierte elektronische Signatur. (1a) Den aus Deutschland stammenden rztlichen oder zahn rztlichen Verschreibungen sind entsprechendeVerschreibungen aus den Mitgliedstaaten der Europ ischen Union, aus den Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum und aus der Schweiz gleichgestellt, sofern diese die Angabennach Absatz 1 aufweisen und dadurch ihre Authentizit t und ihre Ausstellung durch eine dazu berechtigte rztliche oder zahn rztliche Person nachweisen.

6 Die Regelungen des 3a sowie der Bet ubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben unber hrt.(1b) Eine rztliche oder zahn rztliche Verschreibung, die zu dem Zweck ausgestellt wird, in einem anderenMitgliedstaat der Europ ischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ ischenWirtschaftsraum oder in der Schweiz eingel st zu werden, hat folgende Angaben zu enthalten:1. Name, Vorname und Geburtsdatum der Person, f r die das Arzneimittel bestimmt ist, 2. Datum der Ausfertigung, 3. Name, Vorname sowie eine die berufliche Qualifikation erkennen lassende Berufsbezeichnung derverschreibenden rztlichen oder zahn rztlichen Person (verschreibende Person), 4.

7 Anschrift der verschreibenden Person einschlie lich der Bezeichnung des Mitgliedstaates, ihrer Telefon-oder Telefaxnummer unter Angabe der L ndervorwahl und ihrer E-Mail-Adresse, 5. handschriftliche oder digitale Unterschrift der verschreibenden Person je nach Medium der Verschreibung, 6. die nach Artikel 1 Nummer 21 der Richtlinie 2001/83/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes f r Humanarzneimittel (ABl. L 311 , S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/26/EU (ABl. L 299 vom , S. 1) ge ndertworden ist, gebr uchliche Bezeichnung des Arzneimittels (internationaler Freiname); die Bezeichnung einesFertigarzneimittels darf verwendet werden, wenna) das verschriebene Arzneimittel ein biologisches Arzneimittel nach Nummer Buchstabe b desAnhangs I Teil 1 der Richtlinie 2001/83/EG ist oder b) die verschreibende Person es f r medizinisch erforderlich h lt; in diesem Fall hat die Verschreibungeine kurze Begr ndung f r die Verwendung der Fertigarzneimittelbezeichnung zu enthalten, 7.

8 Abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, seine Wirkst rke im Sinne der Richtlinie 2001/83/EGund die Darreichungsform, 8. Dosierung. (2) Ist die Verschreibung f r den Praxisbedarf einer verschreibenden Person, f r ein Krankenhaus, f rEinrichtungen oder Teileinheiten von Einrichtungen des Rettungsdienstes, f r Bordapotheken von Luftfahrzeugengem 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Betriebsordnung f r Luftfahrtger t vom 4. M rz 1970 (BGBl. I S. 262), diezuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) ge ndert worden ist, in der jeweilsgeltenden Fassung, f r eine Tierklinik oder einen Zoo bestimmt, so gen gt an Stelle der Angaben nach Absatz 1Nr.

9 3, 7 und 9 ein entsprechender Vermerk.(3) In die Verschreibung eines Arzneimittels, das zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen istund das nur in einer Einrichtung im Sinne des 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angewendet werdendarf, ist an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk zu setzen.(4) Fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels,so gilt die kleinste Packung als verschrieben.(5) Fehlt die Angabe der G ltigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 53 -(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, f r die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Absatz1 Nr.

10 2, 5 oder 7 oder sind sie unvollst ndig, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eineR cksprache mit der verschreibenden Person nicht m glich ist, die Verschreibung insoweit erg nzen.(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, so kannder Apotheker auch ohne R cksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit erg nzen,wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.(7) Ist die Verschreibung eines Arzneimittels f r ein Krankenhaus bestimmt, in dem zur bermittlungderselben ein System zur Daten bertragung vorhanden ist, das die Verschreibung durch eine befugteverschreibende Person sicherstellt, so gen gt an Stelle der eigenh ndigen Unterschrift nach Absatz 1 Nr.


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