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Ausführungsreglement über den Berufsbeitrag im …

Ausf hrungsreglement ber den Berufsbeitrag im Maler- und Gipsergewerbe 1 Grundlage des Berufsbeitrages Aufgrund der gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 1. Juni 2001 zwischen dem Schwei- zerischen Maler- und Gipserunternehmerverband, der Gewerkschaft Unia, der Gewerkschaft SYNA (nachstehend Vereinbarung genannt) wird ein Berufsbeitrag erhoben, der durch die Zent- rale Berufskommission der beteiligten Verb nde verwaltet wird. 2 Berufsbeitragsmittel Die verf gbaren Mittel setzen sich zusammen aus: Den Einnahmen aus der gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung ber die berufliche Weiterbil- dung (Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrag). Ertr gen des Verm gens. Allf lligen weiteren Einnahmen.

1 Ausführungsreglement über den Berufsbeitrag im Maler- und Gipsergewerbe 1 Grundlage des Berufsbeitrages Aufgrund der gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 1.

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1 Ausf hrungsreglement ber den Berufsbeitrag im Maler- und Gipsergewerbe 1 Grundlage des Berufsbeitrages Aufgrund der gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 1. Juni 2001 zwischen dem Schwei- zerischen Maler- und Gipserunternehmerverband, der Gewerkschaft Unia, der Gewerkschaft SYNA (nachstehend Vereinbarung genannt) wird ein Berufsbeitrag erhoben, der durch die Zent- rale Berufskommission der beteiligten Verb nde verwaltet wird. 2 Berufsbeitragsmittel Die verf gbaren Mittel setzen sich zusammen aus: Den Einnahmen aus der gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarung ber die berufliche Weiterbil- dung (Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrag). Ertr gen des Verm gens. Allf lligen weiteren Einnahmen.

2 3 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind alle im Geltungsbereich der Vereinbarung genannten Betriebe und Arbeit- nehmer, wobei die Beitr ge der organisierten Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch ihre Ver- bandsbeitr ge abgegolten sind. Nicht beitragspflichtig sind das kaufm nnische Personal, Berufs- angeh rige in h herer leitender Stellung und Gesch ftsf hrer. Beitragspflicht bei Teilzeitarbeit: Anteilsm ssig an Stellenprozent. Beitragspflicht bei l ngeren Absenzen: Bei Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Milit rdienst oder Arbeitslosigkeit von mehr als 30 Tagen wird kein Beitrag erhoben. Beitragspflicht bei Beginn und Ende des Arbeitsverh ltnisses: Beginnt das Arbeitsverh ltnis vor dem 16. Eines Monats oder wird es nach dem 15.

3 Eines Monats beendet, so ist f r den betreffen- den Monat der volle Beitrag zu erheben. In allen andern F llen entf llt der Beitrag f r den betref- fenden Monat. Keine Beitragspflicht besteht bei kurzer vor bergehender Aushilfsarbeit, wenn diese weniger als 10 Arbeitstage betr gt. Bei kurzer vor bergehender Aushilfsarbeit durch Pensionierte, Sch ler oder Studenten wird kein Beitrag erhoben. 4 Anspruchsberechtigung Anspruch auf Leistungen haben: Die vertragschliessenden Verb nde und deren Mitglieder. Die Nichtverbandsbetriebe und nichtorganisierten Arbeitnehmer, die Berufsbeitr ge bezahlen. Gesuche um Leistungen aus den Mitteln des Berufsbeitrages sind an die Zentrale Berufskommis- sion zu richten.

4 Gesuchsteller, denen Leistungen verweigert werden, k nnen innert 20 Tagen nach Erhalt des ab- lehnenden Entscheides gegen diesen bei der Zentralen Berufskommission Rekurs einlegen. Die- se berpr ft den Rekurs und f llt einen weiteren Entscheid. Dem Gesuchsteller steht danach der ordentliche Rechtsweg offen. 5 Organe Die verantwortlichen Organe f r die Verwaltung und Durchf hrung des Berufsbeitrages sind: Die Zentrale Berufskommission (nachstehend ZB-Kommission genannt). Die Regionale Berufskommission (nachstehend R-Kommission genannt). Die Kontrollstelle. 1. 6 Die Zentrale Berufskommission Die ZB-Kommission besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus vier Vertretern des Schweizeri- schen Maler- und Gipserunternehmerverbandes und vier Vertretern der vereinbarungsschlies- senden Arbeitnehmerverb nde.

5 Die Mitglieder der ZB-Kommission werden durch ihre Verb nde f r eine Amtsdauer von drei Jahren gew hlt. Wiederwahl ist zul ssig. Die ZB-Kommission konsti- tuiert sich selbst. Sie w hlt Pr sident und Vizepr sident f r die Dauer von drei Jahren. Der SMGV und die Arbeitnehmerorganisationen stellen den Pr sidenten abwechslungsweise. Die ZB-Kommission ist beschlussf hig bei Anwesenheit von sechs Mitgliedstimmen. Ein Beschluss ist nur verbindlich gefasst, wenn mindestens ein Arbeitgeber-Vertreter und ein Arbeitnehmer- Vertreter diesem Beschluss ihre Zustimmung geben. N tigenfalls k nnen Abstimmungen auch auf dem Zirkularweg erfolgen. Sie sind an der n chsten Sitzung protokollarisch festzuhalten.

6 Die ZB-Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Gesch fte erfordern oder wenn mindestens vier ZB-Kommissionsmitglieder die Einberufung verlangen. Die ZB-Kommission wird durch den Pr sidenten, in dessen Verhinderungsfall durch den Vizepr sidenten einberufen. 7 Aufgaben und Kompetenzen der Zentralen Berufskommission Aufgaben und Kompetenzen der ZB-Kommission sind: Durchsetzung des Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrages in allen Betrieben, die unter den Geltungsbereich der Vereinbarung fallen. Bestimmung der Aufgaben- und Kompetenzdelegation an die R-Kommissionen. Vertretung der Vertragsschliessenden Verb nde in Fragen des Berufsbeitrages nach aussen und Bestimmung der Unterschriftenberechtigung.

7 Abschluss von Vertr gen mit Dritten. Disposition der Mittel. Beschlussfassung ber die subventionsberechtigten Kurse und die Gesuche f r soziale Aufwen- dungen sowie ber die Ausgaben gem ss den Zweckbestimmungen von Ziffer 4 der Vereinba- rung. Beschlussfassung ber Zuwendungen aus den vorhandenen Mitteln im Rahmen der Vereinba- rung. Abnahme des Budgets, der Jahresrechnung, der Bilanz, des Kontrollstellen- und des Jahresbe- richtes. Bestimmung der R-Kommissionen, Aufsicht und deren Entsch digung. Koordination der T tigkei- ten mit den R-Kommissionen. Wahl der Gesch fts- und Vollzugstelle (GIMAFONDS). Wahl der Kontrollstelle. Erledigung von Rekursen. ber die ZB-Kommissionssitzungen wird durch die Gesch fts- und Vollzugstelle ein Protokoll er- stellt.

8 Die Mitglieder der ZB-Kommission haben f r die Sitzungsteilnahme Anspruch auf eine Entsch di- gung. 2. 8 Regionale Berufskommission Die Aufgaben der R-Kommissionen sind: Ermittlung der Adressen der Arbeitgeber im Maler- und Gipsergewerbe. Mitwirkung zur Durchsetzung des Berufsbeitrages, insbesondere das Ermitteln von Adressen bei- tragspflichtiger Betriebe und Einsch tzung der Beitragsh he. Allf llige Kontrollen im Sinne von Art. 4 der Vereinbarung. Organisation und Durchf hrung von Weiterbildungsveranstaltungen auf lokaler und regionaler Ebene gem ss Richtlinien der ZB-Kommission. Entgegennahme von Gesuchen f r Leistungen aus den Mitteln des Berufsbeitrages f r reglemen- tarische Leistungen aus Ziffer 4 der Vereinbarung.

9 Weitere Aufgaben, die ihr von der ZB-Kommission oder der Gesch ftsstelle zugewiesen werden. 9 GIMAFONDS, Verein mit Sitz in Z rich Die ZB-Kommission bertr gt dem GIMAFONDS insbesondere folgende Aufgaben: Durchsetzung und Vollzug der Vereinbarung ber die berufliche Weiterbildung im Maler- und Gip- sergewerbe. Abwicklung der administrativen Belange in Bezug auf den Berufsbeitrag . Abrechnungs- und Mahnwesen inkl. Inkasso von Beitr gen auf dem Rechtswege. Erstellen und F hren einer Adresskartei ber alle Arbeitgeberfirmen. Erhebung ber die Besch ftigten in allen unter die Vereinbarung fallenden Betrieben. Erstellen des Budgets, der Jahresrechnung und der Bilanz. Administrative Verwaltung des Kurswesens.

10 F hrung des Sekretariates der ZB-Kommission. Der ZB-Kommission obliegt die Aufsicht ber s mtliche vom GIMAFONDS zu erledigenden Aufgaben. 10 Kontrollstelle Die ZB-Kommission w hlt auf eine bestimmte Amtsdauer ein anerkanntes Treuhandb ro als Kon- trollstelle. Dieses hat j hrlich die Rechnungsablage zu berpr fen und der ZB-Kommission schriftlich Bericht zu erstatten. 11 Zweckbestimmung der Mittel Die Mittel werden zu folgenden Zwecken verwendet: Beitragsleistungen an die berufliche Weiterbildung und an soziale Aufgaben. Beteiligung an den Auslagen der Vertragsparteien mit Bezug auf die Hypothekarzinsen und an- gemessene Abschreibungen auf den Ausbildungsst tten. Kosten f r die Durchsetzung und den Vollzug der Vereinbarung.


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