Transcription of Ausfuhrliste
1 1 Ausfuhrliste - Anlage AL zur Au enwirtschaftsverordnung -Inhalts bersichtNr. der ListeAnwendung der AusfuhrlisteTeil IG ter (Waren, Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Techno-logien), auf die sich die in den 5, 5c, 5d, 7, 40, 45, 45a, 45b, 45cAWV und in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 an-geordneten Beschr nkungen beziehenAbschnitt A:Liste f r Waffen, Munition und R stungsmaterial0001-0023 Abschnitt B:Liste sonstiger G ter0101 Abschnitt C:Gemeinsame Liste der Europ ischen Union f r G termit doppeltem Verwendungszweck:Kategorie 00A001-0E001 Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausr stungKategorie 11A001-1E203 Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und ToxineKategorie 22A001-2E301 WerkstoffbearbeitungKategorie 33A001-3E201 Allgemeine ElektronikKategorie 44A001-4E001 RechnerKategorie 55A001-5E101 Teil 1 TelekommunikationTeil 25A002-5E002 InformationssicherheitKategorie 66A001-6E201 Sensoren und LaserKategorie 77A001-7E104 Luftfahrtelektronik und NavigationKategorie 88A001-8E002 Meeres- und SchiffstechnikKategorie 99A001-9E991 Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugeh rigeAusr stungVerzeichnis der verwendeten Abk rzungenBegriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anf hrungszeichen gekenn-zeichneten BegriffenTeil II.
2 Waren, auf die sich die in 6 a AWV angeordneten Beschr nkungenbeziehen2 Abschnitt II:Waren pflanzlichen UrsprungsNichtamtlicher Anhang:Anhang IV zur EG-Verordnung ber Ausfuhrkontrolle von G tern mitdoppeltem Verwendungszweck berblick ber nderungen der AusfuhrlisteStichwortverzeichnis zu Teil I3 AusfuhrlisteAnwendung Ausfuhrliste der AusfuhrlisteTeil I1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A, B und C die G ter (Waren, Datenverarbeitungs-programme (Software) und Technologien), auf die sich die in den 5, 5c, 5d, 7, 40, 45, 45a, 45b,45c AWV und in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 angeordneten Beschr n-kungen A enth lt eine Liste f r Waffen, Munition und R B enth lt eine Liste sonstiger G C enth lt die Gemeinsame Liste der Europ ischen Union f r G ter mit doppeltem Verwen-dungszweck.
3 Abschnitt C enth lt ein f nfstelliges Nummerierungssystem, das aus drei Elementenbesteht. Die erste Stelle bezeichnet die Kategorie, die zweite Stelle die Gattung (Buchstaben A - E)innerhalb jeder Kategorie und die drei letzten Stellen die Kennung innerhalb der Gattung (Ziffern 001- 999). Innerhalb der Kennung bezeichnet die 1. Ziffer den Ursprung der Ausfuhrkontrolle und diebeiden letzten Ziffern die Art der Ware. Gleiche Endziffern weisen auf gleichartige G ter hin. Im ein-zelnen ist die Unterteilung folgende:a) Kategorien0 =Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausr stung1 =Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine2 =Werkstoffbearbeitung3 =Allgemeine Elektronik4 =Rechner5 =Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)6 =Sensoren und Laser7 =Luftfahrtelektronik und Navigation8 =Meeres- und Schiffstechnik9 =Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugeh rige Ausr stungb) GattungenA =Systeme, Ausr stung und BestandteileB =Pr f-, Test- und HerstellungseinrichtungenC =Werkstoffe und MaterialienD =Datenverarbeitungsprogramme (Software)E =Technologiec) Kennungen (nur f r die Kategorien 1 bis 9)-- 001 - 099 = Wassenaar Arrangement (Dual-Use)-- 101 199= MTCR - Tr gertechnologie (Dual-Use)-- 201 299= NSG - Nukleartechnologie (Dual-Use)
4 -- 301 - 399 = Australische Gruppe-- 401 - 499 = Chemiewaffen bereinkommen-- 501 - 899 = (reserviert)-- 901 - 999 = Nationale Kontrollen4 Die in Teil I aufgef hrten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis f rdie Au :Die nachfolgenden Nr. 2 - 6 enthalten die Vorbemerkungen zur Gemeinsamen Liste der Europ i-schen Union f r G ter mit doppeltem Verwendungszweck, die f r die gesamte Ausfuhrliste Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden,dass nicht erfasste G ter (einschlie lich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilenausgef hrt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist(sind) und leicht entfernt oder f r andere Zwecke verwendet werden kann (k nnen).
5 Anmerkung:Bei der Beurteilung dar ber, ob das oder die erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet(bilden), m ssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere be-sondere Bedingungen ber cksichtigt entf Die von der Ausfuhrliste erfassten G ter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte G Technologie-Anmerkungen f r Teil I Abschnitt (NTA)(g ltig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten G tern inVerbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0."Technologie" f r die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten G tern bleibtauch dann erfasst, wenn sie f r nicht erfasste G ter einsetzbar einer Genehmigung der Ausfuhr von G tern wird auch die Ausfuhr der "Technologie" an densel-ben Endverwender genehmigt, die f r Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen G terunbedingt erforderlich Beschr nkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht f r "allgemein zug ngli-che" Informationen oder "wissenschaftliche Grundlagenforschung".
6 ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)(g ltig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)Die Kontrolle der Ausfuhr von "Technologie", die f r die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwen-dung" der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten G ter "unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend denVorgaben der Kategorien 1 bis 9."Technologie", die f r die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten G tern "un-verzichtbar" ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie f r nicht erfasste G ter einsetzbar erfasst ist "Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum f r Aufbau, Betrieb, Wartungund Reparatur derjenigen G ter darstellt, die nicht erfasst sind oder f r die eine Ausfuhrgenehmi-gung erteilt :Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfasstenReparatur-"Technologien" nicht Beschr nkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht f r "allgemein zug ngli-che" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder f r die f r Patentanmeldungenerforderlichen SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)(Soweit in Gattung D der Kategorien 0 bis 9 "Software" erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wennnachstehende Voraussetzungen erf llt sind.)
7 Die Gattungen der Kategorien 0 bis 9 dieser Liste erfassen keine "Software", die entweder:5a) frei erh ltlich ist und1. im Einzelhandel ohne Einschr nkungen mittels einer der folgenden Gesch ftspraktikenverkauft wird:a) Barverkauf;b) Versandverkauf oderc) Telefonverkaufund2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterst tzung durch den Anbieterinstalliert zu werden,oderAnmerkung:Buchstabe a der Allgemeinen Software Anmerkung stellt keine "Software" frei, die von Katego-rie 5, Teil 2 ("Informationssicherheit") erfasst ) "allgemein zug nglich" Anmerkungen f r Teil I Abschnitt A:a)ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG F R MILIT RISCHE G TER (ATM):(g ltig im Zusammenhang mit den relevanten Listenpositionen in Teil I Abschnitt A)Die Erfassung von "Technologie", die f r die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung"der von Teil I Abschnitt A erfassten G ter "unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend den Vor-gaben in den Listenpositionen.
8 "Technologie", die f r die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten G -tern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie f r nicht erfasste G ter erfasst ist "Technologie", die das unbedingt notwendige Minimum f r Aufbau, Betrieb,Wartung und Reparatur derjenigen G ter darstellt, die nicht erfasst sind oder f r die eineAusfuhrgenehmigung erteilt Beschr nkungen hinsichtlich der Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht f r "allgemeinzug ngliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder f r die f r Pa-tentanmeldungen erforderlichen )ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)Es gilt die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 68. In doppelte Anf hrungszeichen gesetzte Begriffe: Siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil In der Ausfuhrliste wird durch einen unter der Erfassungsnummer angegebenen Buchstaben in ecki-gen Klammern auf das (die) urspr ngliche(n) Kontrollregime verwiesen.
9 Beruht eine einzelne Unter-nummer auf einem zus tzlichen Kontrollregime, so steht der Buchstabe oberhalb dieser Unternum-mer. Die Buchstaben haben folgende Bedeutung:W -Wassenaar ArrangementM -MTCRT -NSG Trigger List - Teil 1 von INFCIRC 254N -NSG - Teil 2 von INFCIRC 254A -Australische GruppeC -Chemiewaffen bereinkommen10. Die mit einem Stern (*) gekennzeichneten Nummern enthalten G ter, die gem Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 ber eine Gemeinschafts-regelung f r die Kontrolle der Ausfuhr von G tern und Technologien mit doppeltem Verwendungs-zweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 ei-ner Genehmigung f r das Verbringen in andere Mitgliedstaaten der Europ ischen Union bed Bei der Pr fung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten,dass die in Teil I Abschnitte A und C genannten G ter Ausfuhrverboten nach den 17, 18 oder ei-ner Ausfuhrgenehmigungspflicht nach 3 Abs.
10 3 des Gesetzes ber die Kontrolle von Kriegswaffenvom 20. April 1961 (zuletzt ge ndert durch Gesetz vom 10. November 2001, BGBl. I, S. 2992) unter-liegen k II1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in 6a AWV angeordneten Beschr nkungenbeziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenen-nungen des Warenverzeichnisses f r die Au enhandelsstatistik Waren, deren Ausfuhr gem 6a Abs. 1 AWV in Drittl nder ohne Genehmigung nur zul ssig ist,wenn sie den vorgeschriebenen Qualit tsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeich-net. Waren, deren Ausfuhr gem 6a Abs. 2 AWV in Drittl nder ohne Genehmigung nur zul ssigist, wenn sie den vorgeschriebenen Qualit tsnormen entsprechen und die festgesetzten Mindestprei-se nicht unterschritten sind, sind in Spalte 3 mit G 1 IA.