Transcription of Ausgabe 3/2018
1 Ausgabe 3/2018 . Inhaltsverzeichnis (Stand Oktober 2018). 1. Umfassende Bindungswirkung der A1-Bescheinigung ausge bt wird, sondern auch f r die Gerichte dieses Mitgliedstaats verbindlich ist. Die Verbindlichkeit be- steht, solange die Bescheinigung von dem Mitglied- 2. EuGH versch rft Abl severbot staat, in dem sie ausgestellt wurde, weder widerrufen noch f r ung ltig erkl rt worden ist. 3. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist und Mindestlohn Die Frage der Bindungswirkung von Bescheinigungen A1 hat sich gestellt, weil der sterreichische Sozialver- sicherungstr ger f r eine Vielzahl von aus Ungarn nach 4. Kein Pauschal-Schadensersatz bei Verzug des sterreich zur Ausf hrung von Schlacht- und Fleisch- Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung zerlegungsarbeiten bei der Alpenrind entsandten Ar- beitnehmern die Pflichtversicherung nach den sterrei- chischen Vorschriften festgestellt hatte.
2 Der zust ndige 5. Vereinbarung der f rmlichen Abnahme verhindert ungarische Sozialversicherungstr ger hat teilweise konkludente Abnahme r ckwirkend und teilweise in F llen, in denen der ster- reichische Sozialversicherungstr ger bereits eine ster- reichische Pflichtversicherung festgestellt hat Be- 6. OLG D sseldorf: Wann darf der Auftragnehmer bei scheinigungen A1 ber die Anwendung der ungari- Nachtr gen Arbeiten einstellen? schen Rechtsvorschriften ausgestellt. In all diesen Be- scheinigungen ist Alpenrind als Arbeitgeber an dem Ort, an dem eine Erwerbst tigkeit ausge bt wird, genannt. 7. Veranstaltungshinweis Tats chlich waren ungarische Firmen Arbeitgeber der in den A1-Bescheinigungen genannten Personen. Wegen der bestehenden Unstimmigkeiten zwischen 1. Umfassende Bindungswirkung der A1- den Sozialversicherungstr gern wurde die Verwal- Bescheinigung tungskommission zur Beilegung des Streits angerufen.
3 Das Verfahren vor der Verwaltungskommission hat Der Europ ische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, weder zu einer Einigung gef hrt noch bewirkt, dass die dass eine vom zust ndigen Tr ger eines Mitgliedstaats A1-Bescheinigungen zur ckgezogen wurden. Auch in aufgrund von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) diesem Fall behalten die Bescheinigungen A1 ihre Bin- Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia- dungswirkung, wie der EuGH im Urteil vom 6. Septem- len Sicherheit ausgestellte A1 Bescheinigung nicht nur ber 2018 (Rechtssache C 527/16 Alpenrind ) feststellt. f r die Tr ger des Mitgliedstaats, in dem die T tigkeit Die Bindungswirkung besteht, selbst wenn die Verwal- W ENDLER T REMML NEWSLETTER 3/2018 Seite 2. tungskommission angerufen wurde und diese zu dem Das Abl severbot wird vom EuGH deshalb dahin aus- Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung zu Un- gelegt, dass ein von einem Arbeitgeber zur Ausf hrung recht ausgestellt wurde und widerrufen werden sollte.
4 Einer Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Das gilt, selbst wenn die Bescheinigung A1 gegebe- Arbeitnehmer, der dort einen anderen, von einem an- nenfalls r ckwirkend erst ausgestellt wurde, nach- deren Arbeitgeber entsandten Arbeitnehmer abl st, im dem der eine Mitgliedstaat festgestellt hat, dass der Sinne dieser Bestimmung eine andere Person abl st , betreffende Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschrif- so dass er nicht die darin vorgesehene Sonderregel in ten pflichtversichert ist. Anspruch nehmen kann, um weiterhin den Rechtsvor- schriften des Mitgliedstaats zu unterliegen, in dem sein Ausgenommen von dieser Bindungswirkung sind nur Arbeitgeber gew hnlich t tig ist. Dabei spielt es keine F lle des Betrugs oder des Rechtsmissbrauchs. In Rolle, ob die Arbeitgeber der beiden betreffenden Ar- diesen F llen kann eine A1-Bescheinigung auch von beitnehmer ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats des betref- oder ob zwischen ihnen personelle oder organisatori- fenden Arbeitnehmers f r ung ltig erkl rt werden.
5 Sche Verflechtungen bestehen. 2. EuGH versch rft Abl severbot Mit dieser Rechtsprechung liegt der EuGH auf der Linie des Praktischen Leitfadens zur Anwendung der Vor- In der Entscheidung vom 6. September 2018 ( Alpen- schriften ber die Koordination des Sozialversiche- rind C-527/16) hat sich der Europ ische Gerichtshof rungsrechts innerhalb der EU. Auch wenn es fraglich (EuGH) auch mit dem in Art. 12 Absatz 1 der Verord- ist, ob es aufgrund der Entscheidung massiv zum Wi- nung Nr. (EG) 883/2004 enthaltenen Abl severbot derruf oder dem Ung ltigerkl ren von A1-Beschei- auseinandergesetzt. Art. 12 der Verordnung sah in nigungen kommen wird, d rfte dieses Urteil Auswir- Absatz 1 zun chst vor, dass die entsandte Person kungen auf die zuk nftige Erteilung von Entsendebe- nicht eine andere Person abl st . Im Jahr 2012 wur- scheinigungen haben. den die Worte andere Person durch andere entsand- te Person ersetzt.
6 3. Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist und Min- destlohn Der Rechtsstreit, in dem der EuGH zu einer Entschei- dung angerufen wurde, betrifft die Konstellation, dass Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage zun chst in den Jahren 2007 bis 2012 Arbeitnehmer befasst, inwieweit eine in einem Arbeitsvertrag enthal- von der ungarischen Martin-Meat nach sterreich ent- tene vorformulierte Verfallklausel, die ohne jede Ein- sandt wurden, um in den R umlichkeiten von Alpenrind schr nkung alle beiderseitigen Anspr che aus dem Fleischzerlegungsarbeiten auszuf hren. Vom 1. Feb- Arbeitsverh ltnis erfasst, wirksam ist. ruar 2012 bis zum 31. Januar 2014 wurden Arbeitneh- mer von der ungarischen Martimpex zur Ausf hrung In dem Rechtsstreit forderte der Kl ger von seinem derselben Arbeiten nach sterreich entsandt. Ab fr heren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen.
7 1. Februar 2014 wurden diese Arbeiten erneut von Zuvor hatten die beiden Parteien in einem separaten Arbeitnehmern der Martin-Meat in denselben R um- Rechtsstreit ber die K ndigung des Kl gers einen lichkeiten ausgef hrt. Vergleich abgeschlossen, dem zufolge das Arbeitsver- h ltnis mit Ablauf des 15. August 2016 endete und in Vor diesem Hintergrund hat der EuGH gepr ft, ob das dem unter anderem die Verpflichtung des Arbeitgebers Abl severbot eingehalten wurde sowie ob und inwie- enthalten war, das Arbeitsverh ltnis bis zum 15. Sep- weit es dabei eine Rolle spielt, wo sich der Sitz der tember 2016 ordnungsgem abzurechnen. betreffenden Arbeitgeber befindet und ob zwischen ihnen personelle oder organisatorische Verflechtungen Die am 6. Oktober 2016 zugegangene Abrechnung f r bestehen. August 2016 erfolgte ohne Urlaubsabgeltung. Am 17. Januar 2017 wurde die Klage auf Urlaubsabgeltung Insbesondere aus dem Kontext von Art.
8 12 Absatz 1 eingereicht. Der fr here Arbeitgeber hat die Zahlung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und den Erw - von Urlaubsabgeltung mit dem Argument zur ckgewie- gungsgr nden folgert der EuGH, dass die Vorschrift als sen, der Anspruch sei nicht rechtzeitig innerhalb der im Ausnahmeregelung eng auszulegen ist. Der wiederhol- Arbeitsvertrag geregelten Ausschlussfrist geltend ge- te R ckgriff auf entsandte Arbeitnehmer zur Besetzung macht. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Verfallfrist, desselben Arbeitsplatzes, auch wenn verschiedene wonach alle beiderseitigen Anspr che aus dem Ar- Arbeitgeber die Entsendungen vornehmen, ist nach beitsverh ltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von dem EuGH weder mit dem Wortlaut noch mit den Zie- drei Monaten nach F lligkeit gegen ber der anderen len von Art. 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. Partei schriftlich geltend gemacht wurden.
9 883/2004 vereinbar, so dass eine entsandte Person die dort vorgesehene Sonderregel nicht in Anspruch neh- Obwohl der Zeitpunkt der Klageerhebung au erhalb men kann, wenn sie einen anderen Arbeitnehmer ab- dieses 3-Monatszeitraums lag, hat das BAG dem Kl - l st. ger einen Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubs- W ENDLER T REMML NEWSLETTER 3/2018 Seite 3. tagen zugesprochen. Denn die Verfallklausel war un- 5. Vereinbarung der f rmlichen Abnahme verhin- wirksam. Die Regelung war nicht klar und verst ndlich dert konkludente Abnahme und hat den Kl ger unangemessen benachteiligt, weil aus ihr nicht ersichtlich war, dass sie entgegen 3 Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Be- Satz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) den ab dem 1. Ja- schluss vom 1. M rz 2018 entschieden, ob eine ver- nuar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn einbarte f rmliche Abnahme des Werkes durch eine ausnimmt.
10 3 Satz 1 MiLoG legt fest, dass Vereinba- Inbetriebnahme desselben ersetzt werden kann (OLG. rungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschrei- Koblenz, Az: 1 U 1011/17). ten oder seine Geltendmachung beschr nken oder ausschlie en, unwirksam sind. Die verwendete Verfall- Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer klausel kann deshalb auch nicht f r den Anspruch auf (AN) mit der Erstellung einer Heizungsanlage. Der AN. Urlaubsabgeltung aufrechterhalten werden. verlangte nach der Fertigstellung seiner Leistungen die Zahlung von Restwerklohn. Die Parteien haben im Praxistipp: Werkvertrag eine f rmliche Abnahme des Werks unter Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verfallklausel in Bezugnahme auf 12 VOB/B 2009 vereinbart. Eine einem Arbeitsvertrag, der nach dem 31. Dezember f rmliche Abnahme des Werks wurde nicht durchge- 2014 geschlossen wurde, ist insgesamt unwirksam, f hrt.