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Baumpflege und Naturschutzrecht Baum- und Gehölzpflege ...

8/2010 AFZ-DerWald 17 Baumpflege und NaturschutzrechtDie neue Fassung des 39 BNatSchGDen Wortlaut des f r die Baumpfleger entscheidenden 39 BNatSchG (siehe Kas-ten) muss jeder Betroffene kennen. Die f r die Baumpfleger entscheidenden Pas-sagen sind darin durch die Autorin Regelungen nach 39 BNatSchGDie Bedeutung des 39 BNatSchG liegt un-ter anderem darin, dass seit dem 1. M rz 2010 eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich der F ll- und Schnittverbote gilt und die Landesgesetze diese Verbote keinesfalls einschr nken d rfen. Das gilt vor allem f r den Schutzzeitraum, der bis-her in den verschiedenen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt war. In Zukunft gilt als Schutzzeitraum grunds tzlich die Zeit zwischen dem 1. M rz und 30. Sep-tember. In den Landesgesetzen darf dieser Schutzzeitraum in Zukunft bei der An-passung an das Bundesnaturschutzgesetz keinesfalls k rzer bemessen werden, wohl aber erweitert dem 1.

nach dem Sinn des Gesetzes und da die Be-seitigung in ihren negativen und verbote-nen Auswirkungen über das Abschneiden hinausgeht, nicht ernstlich infrage gestellt werden. Verbote und Ausnahmen nach § 39 BNatSchG Die Wortwahl des § 39 BNatSchG ist nicht sehr glücklich, wenn bei Bäumen und den anderen genannten Gehölzen nur von Ab-

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1 8/2010 AFZ-DerWald 17 Baumpflege und NaturschutzrechtDie neue Fassung des 39 BNatSchGDen Wortlaut des f r die Baumpfleger entscheidenden 39 BNatSchG (siehe Kas-ten) muss jeder Betroffene kennen. Die f r die Baumpfleger entscheidenden Pas-sagen sind darin durch die Autorin Regelungen nach 39 BNatSchGDie Bedeutung des 39 BNatSchG liegt un-ter anderem darin, dass seit dem 1. M rz 2010 eine bundeseinheitliche Regelung hinsichtlich der F ll- und Schnittverbote gilt und die Landesgesetze diese Verbote keinesfalls einschr nken d rfen. Das gilt vor allem f r den Schutzzeitraum, der bis-her in den verschiedenen Landesgesetzen unterschiedlich geregelt war. In Zukunft gilt als Schutzzeitraum grunds tzlich die Zeit zwischen dem 1. M rz und 30. Sep-tember. In den Landesgesetzen darf dieser Schutzzeitraum in Zukunft bei der An-passung an das Bundesnaturschutzgesetz keinesfalls k rzer bemessen werden, wohl aber erweitert dem 1.

2 M rz 2010 gelten f r diesen Schutzzeitraum bundeseinheitlich F ll- und Schnittverbote f r alle B ume, die au erhalb des Waldes oder g rtnerisch genutzten Grundfl chen stehen. (Kurz-umtriebsplantagen spielen f r die Baum- pflege keine Rolle.) Das hat zun chst zu der Annahme gef hrt, dass alle B ume au erhalb des Waldes im besiedelten und unbesiedelten Raum bzw. im Innen- und Au enbereich gemeint seien. Ein ministe-rieller Erlass in NRW vom , best -tigt vom Bundesministerium f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) [1], enth lt die Klarstellung, dass der Be-griff g rtnerisch genutzte Grundfl chen hier entsprechend dem Pflanzenschutz-recht auszulegen ist: Damit fallen nicht nur B ume, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sondern auch B ume in Haus- und Kleing rten, Ra-sensportanlagen, Gr nanlagen und Friedh fen nicht unter das zeitlich befristete F llverbot. Damit ist die berwiegende Zahl der B ume au erhalb des Waldes gar nicht von den F ll- und Schnittverboten des 39 BNatSchG betroffen, wenn man von den Stra enb umen und Alleen an Stra- en absieht sowie von den B umen in freier Landschaft, die nicht auf g rtnerisch genutzten Grundfl chen gab noch die berlegung, ob 39 BNatSchG, der nur vom Abschneiden spricht, auch f r die komplette Beseiti-gung von B umen gilt [2].

3 Das kann aber nach dem Sinn des Gesetzes und da die Be-seitigung in ihren negativen und verbote-nen Auswirkungen ber das Abschneiden hinausgeht, nicht ernstlich infrage gestellt werden. Verbote und Ausnahmen nach 39 BNatSchGDie Wortwahl des 39 BNatSchG ist nicht sehr gl cklich, wenn bei B umen und den anderen genannten Geh lzen nur von Ab-schneiden und auf den Stock setzen die Re-de ist. Bei B umen ist damit entweder die F llung oder der drastische Kronenschnitt gemeint. Bei den anderen Geh lzen, ins-besondere bei Hecken, ist Abschneiden und Auf-den-Stock-setzen unter Umst n-den identisch. In jedem Fall ist auch hier die Beseitigung einbegriffen. Alle diese Ma nahmen sind in der Zeit vom 1. M rz bis zum 30. September an den von 39 BNatSchG erfassten B umen und anderen Geh lzen sind von 39 BNatSchG insbe-sondere alle B ume und Alleen an Stra en sowie B ume in der freien Landschaft, die sich nicht auf g rtnerisch genutzten Grundfl chen befinden und f r die unein-geschr nkt die F ll- und Schnittverbote des 39 BNatSchG gelten.

4 So k nnen bei-spielsweise die allerorts zu beobachten-den Kappungen an Stra enb umen und Alleen an Stra en, soweit sie gegen 39 BNatSchG versto en, k nftig mit Geldbu- en bis zu 10 000 geahndet auch bei B umen beispielsweise in G rten und Gr nanlagen, die nicht von den Verboten des 39 BNatSchG erfasst sind, d rfen weder F llungen noch oder drastische Kronenr ckschnitte ohne Wei-teres vorgenommen werden: - Stehen B ume beispielsweise unter einer Baumschutzsatzung, so ist die F llung ge-nehmigungspflichtig. - Aber auch ohne Baumschutzsatzung ist die F llung verboten, wenn sich in den B umen Lebensst tten wild lebender Tierarten befinden. Vor jeder F llung sind die B ume deshalb stets daraufhin zu untersuchen, ob sie als Brut- und Nistpl tze gesch tzter Arten dienen. Dann bedarf die F llung (mit und ohne 39 BNatSchG) der Genehmigung durch die zust ndige Naturschutzbeh r-de. Das gilt auch dann, wenn die F llung aus Gr nden der Verkehrssicherheit des Baumes erfolgen soll.

5 Zwar sind Ma -nahmen zur Erhaltung der Verkehrssiche-rungspflicht von den Verboten des 39 Baum- und Geh lzpflege nach dem neuen BundesnaturschutzgesetzVon Helge BreloerDas neue Bundesnaturschutzgesetz hat trotz aller Beschwichtigungsver-suche der Fachverb nde zu erheblicher Unruhe unter den Baumpflegern gef hrt. Offensichtlich wird aber nicht nur von den Baumpflegern, son-dern auch von den zust ndigen Genehmigungsbeh rden der neue 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) nicht immer richtig verstanden. Vor allem wird bersehen, dass die Vorschrift in erster Linie dem Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen dient. Die Baumpfleger warten auf klare Aussagen, wie sie ab dem 1. M rz 2010 ihre Arbeiten ausf hren m ssen, und die Mitarbeiter der zust ndigen Beh rden suchen nach Argumenten f r oder gegen die Erteilung von F ll- bzw. Breloer, Ass. jur. und Baumsachverst ndige, Dozentin auf den Fach-gebieten Verkehrssi-cherheit, Nachbarrecht, Wertermittlung und Gutachterwesen.

6 Helge 8/2010 AFZ-DerWald ausgenommen, aber eine Ge-nehmigungspflicht kann sich auch aus an-deren naturschutzrechtlichen Vorschriften ergeben, die unber hrt der Praxis tauchte die Frage auf, wieweit vor allem bei nicht mehr stand- und bruchsicheren, aber jetzt durch 39 BNatSchG gesch tzten Stra enb umen die F llung auch ohne Genehmigung er-folgen k nnte, vor allem wenn die Be-h rde die Genehmigung so lange hinaus z gert, dass ein wirtschaftliches Arbeiten der ausf hrenden Firma ernsthaft infrage gestellt wird. Eine F llung ohne Genehmi-gung ist aber nur in ganz besonderen Aus-nahmef llen erlaubt, und zwar nur dann, wenn eine akute und unmittelbare Gefahr durch den Baum droht, die allein durch eine sofortige F llung behoben werden kann. Anschlie end muss die zust ndige Naturschutzbeh rde umgehend infor-miert werden. Au erdem muss der nach -weis erbracht werden, dass der Baum so gef hrlich war, dass keine Genehmigung mehr eingeholt werden konnte.

7 Grunds tzlich muss jedoch bei allen gesch tzten B umen, gleichg ltig ob der Schutz auf 39 BNatSchG oder anderen naturschutzrechtlichen Regelungen be-ruht, die F llgenehmigung bei der zust n-digen Naturschutzbeh rde beantragt und vor allem abgewartet werden. Dabei ist zu beachten, dass jede am Baum erforder-liche Pflegema nahme und vor allem jede Sicherungsma nahme wie die F llung ei-ne Zeitangabe erfordert, bis zu welchem Zeitpunkt sp testens diese Ma nahme er-folgen muss [3].Haftung nach Versagung einer F llgenehmigungAuch die zust ndigen Naturschutzbeh r-den sind in der Pflicht. Sie haben verant-wortungsvoll alle Antr ge auf F llungen und andere Sonderma nahmen zu pr fen und auch in angemessener Zeit negativ oder positiv zu bescheiden. Verweigert die zust ndige Naturschutzbeh rde eine erforderliche F llgenehmigung, so haftet sie f r die Folgen eines eventuell eintre-tenden Baumversagens von dem Zeitpunkt an, der f r die F llung als notwendig an-gegeben und auch begr ndet war.

8 Zwar ist damit nicht die Verkehrssiche-rungspflicht f r den betroffenen Baum auf die Naturschutzbeh rde bergegangen, aber die Beh rde haftet unter Umst nden wegen einer Amtspflichtverletzung nach 839 BGB, Art. 34 GG. Das ist allerdings nur die zivilrecht-liche Seite, also wenn es um Schadenser-satzanspr che geht. Vergessen wird oft die strafrechtliche Seite. Wird die F llge-nehmigung nicht erteilt, obwohl der An-tragsteller die Notwendigkeit begr ndet und dazu angegeben hat, bis wann der Baum aus Sicherheitsgr nden gef llt wer-den muss, und kommt es anschlie end zu einem Baumversagen mit Personenscha-den, dann ist strafrechtlich nicht mehr der Baumpfleger verantwortlich, sondern der f r die Verweigerung der F llgenehmi-gung zust ndige Beh kann und darf aber nicht dazu verleiten, dass jetzt rein vorsorglich und vermehrt F llantr ge gestellt oder ohne weitere Pr fung genehmigt werden, um sich der Verantwortung f r die Sicherheit des Baumes zu entziehen.

9 nach wie vor muss jeder F llantrag aus Gr nden der Verkehrssicherheit nicht nur fachlich be-gr ndet sein, sondern es m ssen alle Um-st nde dokumentiert werden, die nach Ansicht des Baumkontrolleurs oder Baum- pflegers den F llantrag begr nden. Dazu geh rt nicht nur die Beschrei-bung der vorgefundenen Erkrankungen und Defekte, sondern es geh ren auch aussagekr ftige Fotos zu dieser Doku-mentation. Vor einem F llantrag ist auch zu pr fen und anzugeben, ob sich Le-(1) Es ist verboten,1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhi-gen oder ohne vern nftigen Grund zu fan-gen, zu verletzen oder zu t ten,2. wild lebende Pflanzen ohne vern nftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Best nde nieder-zuschlagen oder auf sonstige Weise zu ver-w sten,3. Lebensst tten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vern nftigen Grund zu be-eintr chtigen oder zu zerst ren.(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirecht-licher Bestimmungen ist es verboten, wild le-bende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG) aufgef hrten Arten aus der Natur zu entnehmen.

10 Die L nder k nnen Ausnahmen von Satz 1 unter den Vorausset-zungen des 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Num-mer 2 wild lebende Blumen, Gr ser, Farne, Moose, Flechten, Fr chte, Pilze, Tee- und Heil-kr uter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betre-tungsverbot unterliegen, in geringen Mengen f r den pers nlichen Bedarf pfleglich entneh-men und sich aneignen.(4) Das gewerbsm ige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigent mer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Geneh-migung der f r Naturschutz und Landschafts-pflege zust ndigen Beh rde. Die Genehmi-gung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gef hrdet und der Naturhaushalt nicht erheb-lich beeintr chtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung ber Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die g nstigen Aus-wirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ber cksichtigen.


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