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BauR 1.2.1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)1

BauR Landesbauordnung f r baden -W rttemberg (LBO) 1. Vom 5. M rz 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358). zuletzt ge ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. Nr. 16, S. 313). in Kraft getreten am 1. August 2019. Inhalts bersicht ERSTER TEIL. Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen ZWEITER TEIL. Das Grundst ck und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundst cke 5 Abstandsfl chen 6 Abstandsfl chen in Sonderf llen 7 bernahme von Abst nden und Abstandsfl chen auf Nachbargrundst cke 8 Teilung von Grundst cken 9 Nicht berbaute Fl chen der bebauten Grundst cke, Kinderspielpl tze 10 H henlage des Grundst cks DRITTER TEIL. Allgemeine Anforderungen an die Bauausf hrung 11 Gestaltung 12 Baustelle 13 Standsicherheit 14 Schutz baulicher Anlagen 15 Brandschutz 16 Verkehrssicherheit 16a Bauarten VIERTER TEIL.

§ 55 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit § 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen § 57 Bauvorbescheid § 58 Baugenehmigung § 59 Baubeginn § 60 Sicherheitsleistung . BauR 1.2.1 Version 01/2022 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

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1 BauR Landesbauordnung f r baden -W rttemberg (LBO) 1. Vom 5. M rz 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358). zuletzt ge ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2019 (GBl. Nr. 16, S. 313). in Kraft getreten am 1. August 2019. Inhalts bersicht ERSTER TEIL. Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe 3 Allgemeine Anforderungen ZWEITER TEIL. Das Grundst ck und seine Bebauung 4 Bebauung der Grundst cke 5 Abstandsfl chen 6 Abstandsfl chen in Sonderf llen 7 bernahme von Abst nden und Abstandsfl chen auf Nachbargrundst cke 8 Teilung von Grundst cken 9 Nicht berbaute Fl chen der bebauten Grundst cke, Kinderspielpl tze 10 H henlage des Grundst cks DRITTER TEIL. Allgemeine Anforderungen an die Bauausf hrung 11 Gestaltung 12 Baustelle 13 Standsicherheit 14 Schutz baulicher Anlagen 15 Brandschutz 16 Verkehrssicherheit 16a Bauarten VIERTER TEIL.

2 Bauprodukte 16b Allgemeine Anforderungen f r die Verwendung von Bauprodukten 16c Anforderungen f r die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten 17 Verwendbarkeitsnachweise 18 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 19 Allgemeines bauaufsichtliches Pr fzeugnis 20 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 21 bereinstimmungsbest tigung 22 bereinstimmungserkl rung des Herstellers 23 Zertifizierung 1. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ber ein Informati- onsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften f r die Dienste der Informationsgesell- schaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.

3 November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) ge ndert worden ist, sind beachtet worden. Version 02/2019. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht baden -W rttemberg 1. BauR 24 Pr f-, Zertifizierungs- und berwachungsstellen 25 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen F NFTER TEIL. Der Bau und seine Teile 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 27 Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschlie ende Bauteile 28 Anforderungen an Bauteile in Rettungswegen 29 Aufzugsanlagen 30 L ftungsanlagen 31 Leitungsanlagen 32 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur W rmeerzeugung, Brennstoffversorgung 33 Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen f r Abfallstoffe und Reststoffe SECHSTER TEIL.

4 Einzelne R ume, Wohnungen und besondere Anlagen 34 Aufenthaltsr ume 35 Wohnungen 36 Toilettenr ume und B der 37 Stellpl tze f r Kraftfahrzeuge und Fahrr der, Garagen 38 Sonderbauten 39 Barrierefreie Anlagen 40 Gemeinschaftsanlagen SIEBENTER TEIL. Am Bau Beteiligte, Baurechtsbeh rden 41 Grundsatz 42 Bauherr 43 Entwurfsverfasser 44 Unternehmer 45 Bauleiter 46 Aufbau und Besetzung der Baurechtsbeh rden 47 Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbeh rden 48 Sachliche Zust ndigkeit ACHTER TEIL. Verwaltungsverfahren, Baulasten 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben 50 Verfahrensfreie Vorhaben 51 Kenntnisgabeverfahren 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 53 Bauvorlagen und Bauantrag 54 Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen 55 Beteiligung der nachbarn und der ffentlichkeit 56 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 57 Bauvorbescheid 58 Baugenehmigung 59 Baubeginn 60 Sicherheitsleistung Version 02/2019.

5 2 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht baden -W rttemberg BauR 61 Teilbaugenehmigung 62 Geltungsdauer der Baugenehmigung 63 Verbot unrechtm ig gekennzeichneter Bauprodukte 64 Einstellung von Arbeiten 65 Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung 66 Bau berwachung 67 Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen 68 Typenpr fung 69 Fliegende Bauten 70 Zustimmungsverfahren, Vorhaben der Landesverteidigung 71 bernahme von Baulasten 72 Baulastenverzeichnis NEUNTER TEIL. Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, bergangs- und Schlussvorschriften 73 Rechtsverordnungen 73a Technische Baubestimmungen 74 rtliche Bauvorschriften 75 Ordnungswidrigkeiten 76 Bestehende bauliche Anlagen 77 bergangsvorschriften 78 Au erkrafttreten bisherigen Rechts 79 Inkrafttreten ERSTER TEIL.

6 Allgemeine Vorschriften 1. Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt f r bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch f r Grundst cke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner f r Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von 74. gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt 1. bei ffentlichen Verkehrsanlagen nur f r Geb ude, 2. bei den der Aufsicht der Wasserbeh rden unterliegenden Anlagen nur f r Geb ude, berbr ckungen, Abwasseranlagen, Wasserbeh lter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Beh lter f r Treibstoffe, le und andere wassergef hrdende Stoffe, sowie f r Abwasserleitungen auf Baugrundst cken, 3. bei den der Aufsicht der Bergbeh rden unterliegenden Anlagen nur f r oberirdische Geb ude, 4.

7 Bei Leitungen aller Art nur f r solche auf Baugrundst cken. Es gilt nicht f r Kr ne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterst tzungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind. 2. Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anla- gen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf Version 02/2019. Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht baden -W rttemberg 3. BauR dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, berwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch 1. Aufsch ttungen und Abgrabungen, 2. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerpl tze, 3. Camping-, Wochenend- und Zeltpl tze, 4.

8 Sport- und Spielfl chen, 5. Freizeit- und Vergn gungsparks, 6. Stellpl tze. (2) Geb ude sind selbst ndig benutzbare, berdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden k nnen und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (3) Wohngeb ude sind Geb ude, die berwiegend der Wohnnutzung dienen und au er Wohnungen allen- falls R ume f r die Berufsaus bung freiberuflich oder in hnlicher Art T tiger sowie die zugeh rigen Gara- gen und Nebenr ume enthalten. (4) Geb ude werden in folgende Geb udeklassen eingeteilt: 1. Geb udeklasse 1: freistehende Geb ude mit einer H he bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insge- 2. samt nicht mehr als 400 m und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Geb ude, 2.

9 Geb udeklasse 2: Geb ude mit einer H he bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht 2. mehr als 400 m , 3. Geb udeklasse 3: sonstige Geb ude mit einer H he bis zu 7 m, 4. Geb udeklasse 4: 2. Geb ude mit einer H he bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m , 5. Geb udeklasse 5: sonstige Geb ude einschlie lich unterirdischer Geb ude. H he im Sinne des Satzes 1 ist das Ma der Fu bodenoberkante des h chstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum m glich ist, ber der Gel ndeoberfl che im Mittel. Grundfl chen von Nutzungsein- heiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundfl chen; bei der Berechnung der Brutto-Grundfl chen nach Satz 1 bleiben Fl chen in Kellergeschossen au er Betracht.

10 (5) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4 m ber die Gel ndeoberfl che hinausragen; im brigen sind sie Kellergeschosse. Hohlr ume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsr ume nicht m glich sind, sind keine Geschosse. (6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m ber die im Mittel gemessene Gel ndeoberfl che hinausragen und, von Oberkante Fu boden bis Oberkante Fu boden der dar berliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des dar berliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel gemessene Gel ndeoberfl che ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der H henlage der Gel ndeober- fl che an den Geb udeecken. Keine Vollgeschosse sind 1. Geschosse, die ausschlie lich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen, 2.


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