Example: marketing

BESCHLUSS - VfGH

VERFASSUNGSGERICHTSHOF. G 362/2020-7. 2. M rz 2021. BESCHLUSS . Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Pr sidenten DDr. Christoph GRABENWARTER, in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, Dr. Andreas HAUER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut H RTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Michael RAMI, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ. sowie des Ersatzmitgliedes MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER. als Stimmf hrer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin Dr. Nina PALMSTORFER, als Schriftf hrerin, Verfassungsgerichtshof Freyung 8, A-1010 Wien G 362/2020-7. ber den Antrag der **, **. **, ** **, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH, Franz Josefs Kai 27/DG 9, 1010 Wien, 17 Abs.

G 362/2020-7 02.03.2021 4 von 15 2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II 15/2020, lautet wie folgt: "Auf Grund des § 1 Abs. 2 …

Tags:

  Beschluss

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Transcription of BESCHLUSS - VfGH

1 VERFASSUNGSGERICHTSHOF. G 362/2020-7. 2. M rz 2021. BESCHLUSS . Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Pr sidenten DDr. Christoph GRABENWARTER, in Anwesenheit der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ, Dr. Sieglinde GAHLEITNER, Dr. Andreas HAUER, Dr. Christoph HERBST, Dr. Michael HOLOUBEK, Dr. Helmut H RTENHUBER, Dr. Claudia KAHR, Dr. Georg LIENBACHER, Dr. Michael RAMI, Dr. Johannes SCHNIZER und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ. sowie des Ersatzmitgliedes MMag. Dr. Barbara LEITL-STAUDINGER. als Stimmf hrer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin Dr. Nina PALMSTORFER, als Schriftf hrerin, Verfassungsgerichtshof Freyung 8, A-1010 Wien G 362/2020-7. ber den Antrag der **, **. **, ** **, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH, Franz Josefs Kai 27/DG 9, 1010 Wien, 17 Abs.

2 4 Epidemiegesetz, BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 114/2006, als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nicht ffentlichen Sitzung beschlossen: Der Antrag wird zur ckgewiesen. Begr ndung I. Antrag Gest tzt auf Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG begehrt die Antragstellerin, 17 Abs. 4 1. Epidemiegesetz, BGBl. 186/1950, idF BGBl. I 114/2006 als verfassungswidrig aufzuheben. II. Rechtslage 1. Die ma geblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 2. 186/1950, idF BGBl. I 33/2021 ( 1) bzw. BGBl. I 114/2006 ( 17) lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben): "I. HAUPTST CK. Ermittlung der Krankheit. Anzeigepflichtige Krankheiten 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen: 1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesf lle an Cholera, Gelbfieber, virusbeding- tem h morrhagischem Fieber, infekti ser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderl hmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergif- tungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/'neues Corona-Virus'), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R.

3 Prowazekii, Rotz, bertragbarer Ruhr (Am benruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), trans- missiblen spongiformen Enzephalopathien, Tular mie, Typhus (Abdominalty- phus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wut- kranke oder -verd chtige Tiere, 2 von 15. G 362/2020-7. 2. Erkrankungs- und Todesf lle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoen- zephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legion rskrankheit, Malaria, R teln, Scharlach, R ckfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.

4 (2) Der Bundesminister f r Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epide- miologischen Gr nden gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflich- tungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere bertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern. [ ]. berwachung bestimmter Personen. 17. (1) Personen, die als Tr ger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, k nnen einer besonderen sanit tspolizeilichen Be- obachtung oder berwachung unterworfen werden. Sie d rfen nach n herer Anordnung der Bezirksverwaltungsbeh rde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise t tig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, da Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel bertragen werden.

5 F r diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische rztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckm iger Weise nicht durchf hrbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen R umen verf gt werden. (2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die bertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanit tspolizeiliche Beobachtung und berwachung der ansteckungsverd chtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuf hren. (3) F r Personen, die sich berufsm ig mit der Krankenbehandlung, der Kran- kenpflege oder Leichenbesorgung besch ftigen, und f r Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen.

6 F r solche Personen k nnen Verkehrs- und Berufsbeschr nkungen sowie Schutzma nahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. (4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflich- tigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforder- lich ist, kann die Bezirksverwaltungsbeh rde im Einzelfall f r bestimmte gef hr- dete Personen die Durchf hrung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.". 3 von 15. G 362/2020-7. 2. Die Verordnung des Bundesministers f r Arbeit, Soziales, Gesundheit und 3. Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige bertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II 15/2020, lautet wie folgt: "Auf Grund des 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr.

7 186/1950, zuletzt ge ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet: Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesf lle an 2019-nCoV ('2019 neuartiges Coronavirus').". III. Antragsvorbringen und Vorverfahren 1. Die Antragstellerin bringt zu ihrer Antragslegitimation Folgendes vor: 4. " 17 Abs 4 EpidemieG betrifft die gesamte sterreichische Bev lkerung, insbesondere aber auch die Antragstellerin. Die Antragstellerin ist kritisch eingestellt gegen ber Impfungen. Das gilt insbesondere f r Impfungen, die im Schnellverfahren hergestellt werden, so zum Beispiel bei einem teleskopierten Zulassungsverfahren, wie es derzeit der Fall bei Covid-19, SARS-CoV 2. Impfstoffen ist. Die sterreichische Regierung hat bereits Millionen an Impfdosen vorbestellt, dies obwohl nicht einmal ein Impfstoff hergestellt ist, geschweige denn ein sicherer Impfstoff.

8 Die Antragstellerin ist sohin in Sorge dar ber, dass es dem Gutd nken der Bezirksverwaltungsbeh rde obliegt, ob nun ein Impfstoff zwangsweise verabreicht wird an sie oder nicht. Wenn man sich die Handhabung der Bezirksverwaltungsbeh rde betreffend Zwangs-PCR-Testungen im sterreichischen Schulwesen ansieht, ist diese Sorge beraus berechtigt. Es kann sohin durchaus der Fall eintreten, dass die Antragstellerin zwangsweise einer Zwangsimpfung durch einen SARS-CoV 2 Impfstoff zugef hrt wird. Es bereitet der Antragstellerin Sorge. sterreichische Politiker haben bereits darauf hingewiesen, dass die Pandemie erst beendet ist, wenn ein Impfstoff vorliegt. Die gesamte Regierungskommunikation und auch die Kommunikation der Leitmedien gehen dahin, dass die Antragstellerin und die sterreichischen Bev lkerung mit einer Zwangsimpfung begl ckt werden sollen.

9 Zum gro en Erstaunen musste die Antragstellerin feststellen, dass dies bereits in 17 Abs 4. EpidemieG geregelt ist. Die Bestimmung ist derart unbestimmt, dass nicht absehbar ist, ob es nun unbedingt erforderlich ist, sie zwangsweise zu impfen oder nicht. [ ]. Bei einer Gefahrensituation ist damit zu rechnen, dass die Zwangsimpfung zeitnah durchgef hrt wird. Zeitnah ist gemeint mit dem Vorliegen eines angeblich sicheren Impfstoffes. Es besteht sohin keine Zeit ein Verwaltungsverfahren ber drei Instanzen durchzuf hren, da allenfalls die 4 von 15. G 362/2020-7. Bezirksverwaltungsbeh rde zum Ergebnis kommt, dass die Zwangsimpfung, sohin ohne aufschiebende Wirkung, durchzuf hren ist. Entsprechende Bescheide gibt es bereits seitens der zust ndigen Gesundheitsbezirkshauptmannschaften zum Thema der Zwangs-PCR-Testung.

10 Die Eltern werden verst ndigt, dass ihre Kinder zwangsweise zu testen sind, widrigenfalls Verwaltungsstrafen von bis zu drohen. Eine hnliche Vorgangsweise k nnte sohin bei angeblich epidemischer Lage betreffend der k nftigen Zwangsimpfungen betreffend Impfstoffen betreffend SARS-CoV 2 eintreten. Es ist der Antragstellerin auch unzumutbar sich rechtswidrig zu verhalten, um ein Verwaltungsverfahren durchzulaufen (Vfslg 8396/1978; 8464/1978; ). Nach st ndiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann mit einem Individualantrag ausnahmslos jede Rechtswidrigkeit der bek mpften Norm geltend gemacht werden (Vfslg 8009/1977; und viele andere). Da derzeit auf Hochdruck international betreffend eines Impfstoffs geforscht wird, ist es auch wahrscheinlich, dass demn chst sohin im Winter 2020 beziehungsweise Fr hjahr 2021 sich die Situation einer Zwangsimpfung stellen kann.


Related search queries