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Bezeichnungsvorschriften für die Gestaltung von Etiketten

1 EINE DIENSTSTELLE DES BUNDESMINISTERIUM F R NACHHALTIGKEIT UND TOURISMUS Bezeichnungsvorschriften f r die Gestaltung von Etiketten Ein Service-Dokument der Bundeskellereiinspektion Stand 25. November 2019 Bundeskellereiinspektion 1030 Wien Marxergasse 2 Tel.: 01/71100-637025, Fax: 01/71100-637054 email: web: 2 Impressum 25. November 2019 Verfasser: Ing. Gerald Moshammer, Bundeskellereiinspektion Dies ist ein nichtamtliches Service-Dokument der sterreichischen Bundeskellereiinspektion und dient lediglich als Information.

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993) Allgemeine Hinweise zur Bezeichnung und Etikettierung bzw. Aufmachung Erzeugnisse dürfen nur entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bezüglich Etikettierung und Aufmachung in Verkehr gebracht werden.

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1 1 EINE DIENSTSTELLE DES BUNDESMINISTERIUM F R NACHHALTIGKEIT UND TOURISMUS Bezeichnungsvorschriften f r die Gestaltung von Etiketten Ein Service-Dokument der Bundeskellereiinspektion Stand 25. November 2019 Bundeskellereiinspektion 1030 Wien Marxergasse 2 Tel.: 01/71100-637025, Fax: 01/71100-637054 email: web: 2 Impressum 25. November 2019 Verfasser: Ing. Gerald Moshammer, Bundeskellereiinspektion Dies ist ein nichtamtliches Service-Dokument der sterreichischen Bundeskellereiinspektion und dient lediglich als Information.

2 Die Ausf hrungen entsprechen der derzeit g ltigen Rechtsauffassung. Obwohl die Erstellung mit gr ter Sorgfalt vorgenommen wurde, kann eine Haftung f r die inhaltliche Richtigkeit nicht bernommen werden. Die Bundeskellereiinspektion ist eine Dienststelle des Lebensministeriums und kontrolliert die Einhaltung der weingesetzlichen Bestimmungen. Sie sichert geordnete Rahmenbedingungen f r einen fairen Wettbewerb. Beratung und Information haben daher einen hohen Stellenwert. 3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 sterreichischer Wein ohne Sorten oder Jahrgangsangabe 8 sterreichischer Wein mit Sorten oder Jahrgangsangabe 11 sterreichischer Landwein 14 sterreichischer Qualit tswein 17 Schaumwein mit zugesetzter Kohlens ure 21 Schaumwein 24 Qualit tsschaumwein (Sekt)

3 27 Qualit tsschaumwein mit gesch tzter Ursprungsbezeichnung 30 Aromatischer Qualit tsschaumwein 33 Perlwein mit zugesetzter Kohlens ure 36 Perlwein 38 Traubenmost 40 Sturm 42 Entalkoholisierter Wein 44 Alkoholarmer Wein 46 Kernobstwein 48 Steinobstwein 51 Beerenwein 54 Fruchtwein 57 Obstdessertwein 59 Aromatisierter Obstwein 61 Aromatisiertes obstweinhaltiges Getr nk 63 Zider 66 Obstperlwein 69 Fruchtschaumwein 71 4 Obstweinhaltiges Getr nk 74 - Aromatisierter Wein 76 Aromatisiertes weinhaltiges Getr nk 78 Aromatisierter weinhaltiger Cocktail 81 Weinhaltiges Getr nk 84 Lik rwein 86 Herkunftsbezeichnungen f r ausl ndische Weine und Verschnitte 88 teilweise gegorener Traubenmost und Verschnitt 89 Herkunftsbezeichnung f r Perlwein mit zugesetzter Kohlens ure, Perlwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlens ure bei Verwendung eines Grundweines aus anderen Staaten der EU 90 Aktualisierungen: Datum nderungen Bei Perlwein mit zugesetzter Kohlens ure und Schaumwein mit zugesetzter Kohlens ure wurde im Absatz Herkunftsangabe jeweils die Wortverbindung.

4 Aus sterreich gestrichen, da dies zu Missinterpretationen f hrte (man k nnte meinen, dass nur die zugesetzte Kohlens ure aus sterreich sei) Bei Qualit tsschaumwein mit gesch tzter Ursprungsbezeichnung (Sekt ) wurde der Absatz Verkehrsbezeichnung und Herkunft um die verpflichtende Angabe von Klassik, Reserve oder Gro e Reserve erg nzt. Unter b) Platzierung am Vorderetikett wurde die Angabe einer Gemeinde (oder eines Gemeindeteiles) gestrichen. Rechtsgrundlage f r die x-H he war f lschlicherweise mit Art. 9 Abs. 1 der VO(EU) zitiert, richtig ist jedoch Art. 13 Abs. 2 der VO(EU) Erg nzung bei Sekt Gro e Reserve um die verpflichtende Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles; die Trauben m ssen zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde bzw.

5 Diesem Gemeindeteil stammen. Erg nzung der Verweise auf die beiden DAC-Verordnungen Schilcherland (verlautbart am ) und Rosalia (verlautbart am ) Aktualisierung aufgrund der Weinrechts-Sammelnovelle 2018 mit der die Weinbezeichnungs-VO, die Gro lagen-VO, die Rebsorten-VO und die Obstwein-VO ge ndert wurde. (Angabe von Marken, neue Gro lagenbezeichnungen, nderungen in den Rechtsgrundlagen etc.) Adaptierung durch die VO (EU) 2019/33 VO (EG) 607/09 tritt au er Kraft Steiermark DAC & Carnuntum-DAC-VO NEU, Schilcherland-DAC-VO tritt au er Kraft 5 Vorwort Die Bezeichnungsvorschriften des EU-Weinrechtes sowie des sterreichischen Weingesetzes werden kurz und bersichtlich, gegliedert nach verpflichtenden Angaben, m glichen zus tzlichen Angaben und verbotenen Angaben, zusammengefasst.

6 Im Zuge der Anwendung dieser Ausarbeitung muss auf eventuell eingetretene nderungen der Rechtsvorschriften seit dem Zeitpunkt der Herausgabe geachtet werden. Folgende Richtlinien, Verordnungen, Gesetze und weinrechtliche Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung dienten als Rechtsgrundlage: VERORDNUNG (EU) Nr. 2019/33 DES EUROP ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Oktober 2018 zur Erg nzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Antr ge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschr nkungen der Verwendung, nderungen der Produktspezifikationen, die L schung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung.

7 Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 tritt mit 11. 1. 2019 au er Kraft. VERORDNUNG (EU) Nr. 1308/2013 DES EUROP ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Dezember 2013 ber eine gemeinsame Marktorganisation f r landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 VERORDNUNG (EU) Nr. 251/2014 DES EUROP ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 ber die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben f r aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates VO(EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.

8 Juni 2007 ber die kologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von kologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. VO(EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchf hrungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ber die kologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von kologischen/biologischen Erzeugnisse hinsichtlich der kologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle VO(EU) Nr. 1169/2011 DES EUROP ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher ber Lebensmittel und zur nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europ ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr.

9 608/2004 der Kommission sterreichisches Weingesetz 2009 vom 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 Weinbezeichnungsverordnung vom 29. November 2019, BGBl. II Nr. 299/2018 Sektbezeichnungsverordnung vom 6. August 2018, BGBl. II Nr. 184/2018 Rebsortenverordnung vom 23. Juli 2018, BGBl. II Nr. 184/2018 Banderolenverordnung vom 20. Mai 2008, BGBl. II Nr. 167/2008 6 Gro lagenverordnung vom 23. Juli 2018, BGBl. II Nr. 184/2018 Obstweinverordnung vom 6. , BGBl. II Nr. 184/2018 Verordnung des Bundesministers f r wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993) Allgemeine Hinweise zur bezeichnung und Etikettierung bzw. Aufmachung Erzeugnisse d rfen nur entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bez glich Etikettierung und Aufmachung in Verkehr gebracht werden.

10 Jede einzelne Flasche muss mit den erforderlichen Angaben versehen sein. Arten von Angaben Im vorliegenden Leitfaden wird zwischen 3 Arten von Angaben unterschieden: Verpflichtende Angaben Diese Angaben sind vorgeschrieben und f r die Identifizierung des Erzeugnisses und die Zuordnung zur entsprechenden Produktkategorie erforderlich. M gliche zus tzliche Angaben Hierbei handelt es sich um wahlweise zu verwendende Angaben, die als Zusatzinformation dienen, wie Sorte, Jahrgang etc. Verbotene Angaben .. d rfen auf keinen Fall verwendet werden! Platzierung der Angaben ( Sichtbereich ) Verpflichtende Angaben sind in der Regel alle im gleichen Sichtfeld zu platzieren, es muss gew hrleistet sein, dass sie vom K ufer alle auf einen Blick erfasst werden k nnen.


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