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BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln - etf.bgetem.de

500 BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel mit Fl ssigkeits-strahlernM rz 2007Pr ventionsaussch sse der DGUVZ usammenstellung ausgew hlter Betriebs-bestimmungen aus Unfallverh tungsvor-schriften, die von den Berufsgenossen-schaften seit dem 1. Januar 2004 au er Kraft gesetzt worden 500 Kapitel liche Regeln f r Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschrift en (Gesetze, Verordnungen) und/oder berufsgenossenschaft lichen Vorschrift en (Unfallverh tungsvorschrift en) und/oder technischen Spezifi kationen und/oder den Erfahrungen berufsgenossenschaft licher Pr richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfe-stellung bei der Umsetzung s

500 BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.36 Arbeiten mit Flüssigkeits-strahlern März 2007 Präventionsausschüsse der DGUV Zusammenstellung ausgewählter Betriebs-

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1 500 BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel mit Fl ssigkeits-strahlernM rz 2007Pr ventionsaussch sse der DGUVZ usammenstellung ausgew hlter Betriebs-bestimmungen aus Unfallverh tungsvor-schriften, die von den Berufsgenossen-schaften seit dem 1. Januar 2004 au er Kraft gesetzt worden 500 Kapitel liche Regeln f r Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschrift en (Gesetze, Verordnungen) und/oder berufsgenossenschaft lichen Vorschrift en (Unfallverh tungsvorschrift en)

2 Und/oder technischen Spezifi kationen und/oder den Erfahrungen berufsgenossenschaft licher Pr richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfe-stellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvor-schrift en oder Unfallverh tungsvorschrift en geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunf lle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden k Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlun-gen davon ausgehen, dass er die in Unfallverh tungsvorschrift en geforderten Schutzziele erreicht.

3 Andere L sungen sind m glich, wenn Sicherheit und Ge-sundheitsschutz in gleicher Weise gew hrleistet sind. Sind zur Konkretisierung staat licher Arbeitsschutzvorschrift en von den daf r eingerichteten Aussch ssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschrift en oder aus Unfallverh tungsvorschrift en wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erl uterungen, insbesondere bei-spielhaft e L sungsm glichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursiv-schrift 500 Kapitel 500 Kapitel am 3.

4 Oktober 2002 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung enth lt f r den Altbestand von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln die Regelung, dass f r deren sicherheitstechnische Beurteilung die zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Vorschrift en heranzuziehen sind (siehe 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverord-nung). Damit bedarf es zur Geltung der in Alt-Unfallverh tungs vorschrift en geregelten techni-schen Spezifi kationen nicht mehr der Rechtsverbindlichkeit der Vorschrift en selbst, sondern diese Vorschrift en k nnen als eigenst ndiges Recht zur ckgezogen und au er Kraft gesetzt werden.

5 Diese Zur ckziehung von 43 maschinenbezogenen Vorschrift en erfolgte zeitgleich mit dem Inkraft treten der neuen Unfallverh tungsvorschrift Grunds tze der Pr vention (BGV A1) zum 1. Januar 2004. Mit diesem ersten Schritt wurde ein wesentlicher Teil des von der Mitgliederversammlung des HVBG im Jahr 1997 gefassten Beschlusses zur Umsetzung des Thesenpapiers von 1996 zur Neuordnung des berufsgenossenschaft lichen Vorschrift enwerks ber hinaus gibt es weitere Unfallverh tungsvorschrift en im Geltungsbereich der Be-triebssicherheitsverordnung, deren Anforderungen von den Vorschrift en der Betriebssicher-heitsverordnung grunds tzlich mit abgedeckt werden.

6 Auch solche Vorschrift en m ssen demzufolge zur ckgezogen Jahresende 2004 sind 22 weitere Unfallverh tungsvorschrift en (siehe Kapitel bis ) sowie zum April 2006 eine weitere Unfallverh tungsvorschrift (siehe Kapitel ) zur ckgezogen jedoch auch fortan den Zugriff auf unverzichtbare Schutzziele von zur ckgezogenen Unfallverh tungsvorschrift en zu erm glichen, sind und werden in der BG-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln (BGR 500) die erhaltenswerten Inhalte der zur ckgezogenen Unfallver-h tungsvorschrift en (Pr f- und Betriebsbestimmungen) zusammengestellt.

7 Dabei folgt die BG-Regel in ihrem Aufb au im Wesentlichen der Gliederung nach Arbeitsmitteln oder Arbeits-verfahren entsprechend den zur ckgezogenen Unfallverh tungsvorschrift en. Die einzelnen Berufsgenossenschaft en werden in den gedruckten Ausgaben dieser BG-Regel f r ihre Mit-gliedsunternehmen nur diejenigen Abschnitte wiedergeben, die f r die Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren der jeweiligen Branche zutreff en. Daher werden bei den einzelnen Berufs-genossenschaft en unterschiedliche Fassungen der BG-Regel anzutreff en sein, die eine nur auszugsweise Wiedergabe aller hier auf der HVBG-Website verf gbaren Kapitel dieser BG-Regel Seiten des Bundesministeriums f r Arbeit und Soziales (BMAS) ist vorgesehen, die Be-triebssicherheitsverordnung mit einem noch zu entwickelnden Technischen Regelwerk zu unterlegen.

8 Die Inhalte dieser BG-Regel werden als berufsgenossenschaft licher Beitrag z gig in diesen Entwicklungsprozess eingebracht 500 Kapitel AnwendungsbereichDiese BG-Regel fi ndet Anwendung auf das Betreiben von bzw. das Arbeiten an/mit den in Abschnitt 2 bezeichneten : Neben den Festlegungen dieser BG-Regel sind auch die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung zu BetriebsbestimmungenIn den nachfolgend aufgelisteten Kapiteln dieser BG-Regel werden die aus den Inhalten zur ckgezogener Unfallverh tungsvorschrift en ausgew hlten Betriebs-bestimmungen wiedergegeben:KapitelBetreiben von bzw.

9 Arbeiten an/mit ..* )Inhalte aus Anlagen zur Drahtbe- und -ver Druck- und Pressen der Metallbe- und , , W Schmiedeh mmern7d und Lastaufnahmeeinrichtungen im Stetigf Hebeb Maschinen der chemischen Verfahrenstechnik22, 16, Rammen (zur ckgezogen; siehe BGR 161) B Lederverarbeitungs- und Lege-, Zuschneide- und N Druck- und Spritzgie maschinen7n8, Schleifmaschinen7n6, Maschinen der Metallbearbeitung7n, Gie Maschinen zur Holzbe- und -verarbeitung f r den Hoch- und Tiefb au7j*) Titel siehe entsprechendes Kapitel8 KapitelBetreiben von bzw.

10 Arbeiten an/mit ..* )Inhalte aus Strahlger ten (Strahlarbeiten) Schleif- und B Schwei en, Schneiden und verwandte Trocknern f r Beschichtungsstoff Beschichtungsstoff an Anlagen f r den Umgang mit Silos (zur ckgezogen; siehe BGR 117-1 und BGR 117-2) K lteanlagen, W rmepumpen und K Fl Verpackungs- und Anlagen f r Gase der ff entlichen Gasver-sorgung52*) Titel siehe entsprechendes KapitelBGR 500 Kapitel Zeitpunkt der AnwendungDie Inhalte dieser BG-Regel sind wie folgt anzuwenden.


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