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Brandschutzordnung Teil B (Muster) - Raiffeisen

Brandschutzordnung Teil B ( muster ) Arbeitshilfe zum DRV-Leitfaden f r Bau und Betrieb von Gefahrstoffl gern und f r die Abgabe an Dritte Stand: 13. August 2018 Die Brandschutzordnung Teil B richtet sich an Personen, die sich h ufig im entsprechenden Bereich aufhalten. Der Bereich _____ des Agrarbetriebes _____ birgt Brandgefahren, die durch Umsicht und richtiges Verhalten vermieden werden k nnen. Ein Brand in Geb uden/Anlagen des Be-triebes stellt eine ernsthafte Bedrohung f r Leben oder Gesundheit der Personen dar, die sich in den Geb uden aufhalten, au erdem k nnen Arbeitspl tze vernichtet werden. Im Interesse aller Personen, die sich am Standort _____ aufhalten, sind daher die in dieser Brandschutzordnung enthaltenen Grunds tze unbedingt zu beachten. Verst e gegen Regelungen der Brandschutzordnung k nnen dienst- bzw. arbeitsrechtliche, ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Brandschutzordnung Teil A Die Brandschutzordnung Teil A ist an gut sichtbarer Stelle im Lager ausgeh ngt.

Arbeitshilfe Brandschutzordnung Teil B (Muster) 3 (Stand: 13. August 2018) Auch Brandschutztüren/-tore im Verlauf von Brandwänden und zu Räumen mit besonderer Brand- gefahr (z. B. Pflanzenschutz-Lagerräumen, Leitwarte, BMZ, Labor) müssen stets geschlossen gehal- ten werden.

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1 Brandschutzordnung Teil B ( muster ) Arbeitshilfe zum DRV-Leitfaden f r Bau und Betrieb von Gefahrstoffl gern und f r die Abgabe an Dritte Stand: 13. August 2018 Die Brandschutzordnung Teil B richtet sich an Personen, die sich h ufig im entsprechenden Bereich aufhalten. Der Bereich _____ des Agrarbetriebes _____ birgt Brandgefahren, die durch Umsicht und richtiges Verhalten vermieden werden k nnen. Ein Brand in Geb uden/Anlagen des Be-triebes stellt eine ernsthafte Bedrohung f r Leben oder Gesundheit der Personen dar, die sich in den Geb uden aufhalten, au erdem k nnen Arbeitspl tze vernichtet werden. Im Interesse aller Personen, die sich am Standort _____ aufhalten, sind daher die in dieser Brandschutzordnung enthaltenen Grunds tze unbedingt zu beachten. Verst e gegen Regelungen der Brandschutzordnung k nnen dienst- bzw. arbeitsrechtliche, ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Brandschutzordnung Teil A Die Brandschutzordnung Teil A ist an gut sichtbarer Stelle im Lager ausgeh ngt.

2 Sie richtet sich an alle Personen im entsprechenden Bereich, insbesondere an Besch ftigte, Mitarbeiter von Fremdfirmen und Besucher. Interner Alarmplan Siehe Aushang Arbeitshilfe Brandschutzordnung Teil B ( muster ) 2 (Stand: 13. August 2018) Brandschutzordnung Teil B A. Brandverh tung 1. Rauchen ist in allen Geb uden, Lagerhallen, Anlagen sowie bis zu 10 m vor den Zug ngen der La-gerhallen - auch w hrend der Pausen verboten. Das Rauchen ist nur an den daf r ausdr cklich ge-kennzeichneten Stellen erlaubt. Brennende Zigarettenreste d rfen nicht in Papierk rbe oder M llbe-h lter geworfen werden. Feuergef hrdet sind Bereiche, an denen leicht entz ndbare Stoffe gelagert werden oder explosions-gef hrdete Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staub-/Luftgemische auftreten oder sonstige explosionsgef hr-dete Stoffe vorhanden sein k nnen (z. B. Siloanlage, PSM-Lager, Lager f r entz ndbare Fl ssigkei-ten, Siloanlage etc.). 2. Schwei -, Brennschneid- und L tarbeiten d rfen nur nach Ausstellung eines Schwei erlaub-nisscheines durch die Betriebsleitung durchgef hrt werden.

3 Erhitzte Fl chen und Funkenflug bilden eine st ndige Z ndgefahr. Da Z ndfunken leicht in Ritzen, Spalten usw. fliegen, k nnen hier Schwel-br nde verursacht werden, oft kommt es erst nach Stunden zu einem offenen Brand. Wenn m glich sollten diese Arbeiten im Freien erfolgen. Dies gilt auch f r Fremdfirmen. 3. Entz ndbare Fl ssigkeiten/Spraydosen d rfen nur in den daf r vorgesehenen und besonders gekennzeichneten R umen gelagert werden. Offenes Licht (auch brennende Zigaretten) ist beim Umgang mit diesen Stoffen streng verboten. Die Vorgaben des Ex-Schutzdokumentes f r die Getreideerfassungsanlage sind einzuhalten. 4. Abf lle, insbesondere brennbare Abf lle (z. B. Verpackungsmaterialien), sind vor Betriebsende aus den R umen, insbesondere aus den Fluren zu entfernen. Abf lle sind zu den daf r vorgesehenen La-gerpl tzen zu verbringen. Gebrauchte, insbesondere mit l, Farben oder hnlichen Stoffen getr nkte Putzwolle oder Putzlappen o.. zur Entz ndung neigende Gegenst nde d rfen nur in dicht verschlos-senen Blechbeh ltern abgelegt werden.

4 Entz ndbare Fl ssigkeiten d rfen nicht in Abg sse oder Ab-wasserkan le gesch ttet werden. 5. Elektrische Haushalts- und Kochger te d rfen nur unter Aufsicht auf geeigneten Unterlagen be-trieben werden. Als Unterlage geeignet sind Promatect- oder Thermax SNO 450 Feuerschutzplatten von mindestens 2 cm dicke, die allseitig jeweils mindestens 2 cm ber das Ger t hinausreichen. Die Verwendung elektrischer Zusatzheizger te (Heizl fter u..) oder Tauchsieder ist nicht statthaft. 6. Ladestationen f r E-Stapler m ssen in gut durchl fteten Bereich aufgestellt werden. Infolge der Brandgefahr m ssen mind. 2 m Abstand zu brennbaren Waren/Bauteilen eingehalten werden. Die La-destation darf nicht als Ablage/Ersatzregal missbraucht werden. B. Brand- und Rauchausbreitung Rauchabschlusst ren (Drahtglast ren) in Fluren und Treppenr umen sollen eine Ausbreitung des Rauches im Geb ude verhindern. Sie sind deshalb stets geschlossen zu halten. Ausnahme: Automati-sche T ren, die sich im Brandfall selbstt tig schlie en.

5 In keinem Fall d rfen derartige T ren jedoch aufgekeilt oder in hnlicher Weise offengehalten werden. Arbeitshilfe Brandschutzordnung Teil B ( muster ) 3 (Stand: 13. August 2018) Auch Brandschutzt ren/-tore im Verlauf von Brandw nden und zu R umen mit besonderer Brand-gefahr (z. B. Pflanzenschutz-Lagerr umen, Leitwarte, BMZ, Labor) m ssen stets geschlossen gehal-ten werden. Das Aufkeilen oder sonstiges Offenhalten auch solcher T ren ist verboten. C. Flucht- und Rettungswege 1. Zu- und Ausg nge, Durchfahrten, Durchg nge, Teppenr ume Flure und Verkehrswege, die bei einem Brand als Anfahrts-, Rettungs-, und Angriffswege f r die Feuerwehr dienen k nnen, sind Flucht- und Rettungswege und deshalb unbedingt in ihrer vollen Breite von Gegenst nden aller Art freizuhalten. 2. Flure sind keine Lagerr ume. Deshalb d rfen dort keinerlei brennbare Stoffe/Gefahrstoffe und Ab-f lle (z. B. Verpackungsmaterialien) gelagert werden. 3. Fl chen f r die Feuerwehr, also Auffahrt- und Bewegungsfl chen sind dauernd freizuhalten, ins-besondere von Kraftfahrzeugen und Fahrr dern.

6 4. T ren und Notausg nge im Zuge von Rettungswegen aus R umen d rfen, solange die R ume benutzt werden, nicht in Fluchtrichtung versperrt sein. 5. Sicherheitsschilder, die auf Fluchtwege hinweisen, d rfen nie, auch nicht vor bergehend, ver-deckt werden. D. Meldeeinrichtungen 1. Druckknopf-Feuermelder sind direkt an das Meldenetz der Feuerwehr angeschlossen. 2. Telefone sind zur weiteren und genauen Brandmeldung am besten geeignet. An jedem amtsbe-rechtigen Telefon ist die Notrufnummer der Feuerwehr ( Amt + 112) deutlich sichtbar anzubrin-gen. 3. Im PSM-Lager sind automatische Feuermelder installiert. Die Melder reagieren auf Rauch oder auf Hitze. Um Fehlalarme zu vermeiden, darf auch in diesen Bereichen keinesfalls geraucht werden. Dieselstapler d rfen in diesen Bereichen ebenfalls nicht eingesetzt werden. Arbeiten, die Fehlalarme verursachen k nnen (z. B. Flexarbeiten und sonstige Hei arbeiten), d rfen nur ausgef hrt werden, nachdem die entsprechende Melderlinie ausgeschaltet wurde.

7 E. L scheinrichtungen Feuerl scher sind in allen Bereichen des Betriebes _____ gut zug nglich stationiert. Es handelt sich dabei berwiegend um Pulverl scher. Es wird empfohlen, sich regelm ig mit der Bedie-nungsanleitung der Feuerl scher vertraut zu machen. Die Standorte der Feuerl scher m ssen immer frei zug nglich sein. Benutzte bzw. auch nur teil-weise benutzte Feuerl scher sind unverz glich zu erneuern (Wartungsdienst siehe Aufkleber). Hydranten werden durch die Feuerwehr oder eingewiesenes Personal bedient. Die Entnahmestellen f r L schwasser (Platz um Hydranten) m ssen stets frei zug nglich sein. Einspeisestellen f r L schwasser bzw. die Inertisierung der Siloanlage m ssen f r die Feuerwehr immer ungehindert zug nglich sein. Das Abstellen von Waren, Ger ten oder das Parken von Fahrzeu-gen in diesen Bereich ist verboten. Arbeitshilfe Brandschutzordnung Teil B ( muster ) 4 (Stand: 13. August 2018) F. Verhalten im Brandfall 1. Ruhe bewahren 2. Brand melden Feuermelder bet tigen.

8 Scheibe einschlagen und Druckknopf fest dr cken. oder Telefon benutzen: (Amt) + 112 Feuerwehr dabei angeben: Name des Meldenden Wo brennt es? Was brennt? Sind Menschen in Gefahr? Wenn ja, wie viele Warten, bis das Gespr ch vom Angerufenen beendet wird (R ckfragen!) 3. Alarmsignale und Anweisungen beachten Die Verantwortlichen m ssen der Einsatzleitung der Feuerwehr zur Verf gung stehen, damit die erfor-derlichen Ma nahmen besprochen und veranlasst werden k nnen. Die Besch ftigten m ssen diesen Anweisungen Folge leisten. 4. In Sicherheit bringen Ruhe bewahren, Panik vermeiden. Bei Ert nen des Hausalarms Geb ude verlassen und den festgelegten Sammelplatz aufsuchen, um festzustellen, ob sich noch Personen im Geb ude aufhalten. Sammelplatz f r diesen Betrieb: Fl che _____. Bei R umungsma nahmen stets pr fen, ob keine Personen zur ckgeblieben sind (z. B. in WCs und Nebenr umen). Gef hrdete, behinderte oder verletzte Personen mitnehmen.

9 Zur Vermeidung von Feuer- und Rauchausbreitung T ren schlie en. Ist der Fluchtweg versperrt, ist es lebensnotwendig, sich von der n chstm glichen von Seiten der Ret-ter einsehbaren Geb ude ffnung (Fenster, T ren, Balkone) durch Rufen und Winken bemerkbar zu machen. Nicht aus dem Fenster springen diese Spr nge enden oft t dlich. 5. L schversuche unternehmen Nur ohne Eigengef hrdung bis zum Eintreffen der Feuerwehr L schversuche mit dem Feuerl scher unternehmen. Folgende Grunds tze beachten: L scher erst in unmittelbarer N he zum Brandort in Betrieb nehmen! Nicht wahllos l schen, sondern sich auf Glutstellen oder brennende Oberfl chen konzentrieren! Feuer immer in Windrichtung angehen! Den Brandherd von unten nach oben bek mpfen! Fl ssigkeitsbr nde mit einer Pulverwolke des Feuerl schers abdecken! Gr ere Br nde mit mehreren L schern gleichzeitig bek mpfen! Arbeitshilfe Brandschutzordnung Teil B ( muster ) 5 (Stand: 13. August 2018) G. Besondere Verhaltensregeln 1.

10 Jede ungewollte Entz ndung von Stoffen sei sie auch geringf gig muss der Betriebsleitung, ggf. der Gesch ftsleitung gemeldet werden. 2. Information an die Gesch ftsleitung gem internen Alarmplan (siehe Aushang). 3. Bei Aufr umarbeiten m ssen Mitarbeiter gesch tzt werden (mindestens Handschuhe und Staub-masken P2). Aufr umarbeiten d rfen nur unter professioneller Anleitung (Fachfirma f r Brandscha-densanierung) ausgef hrt werden. 4. Nach Freigabe durch die Feuerwehr bzw. Polizei ist auch zu kl ren, inwieweit durch Rauch, Ru , Chemikalien bzw. Geruchsbel stigung eine Beeintr chtigung am Arbeitsplatz vorliegt. Zur Beurteilung sind unverz glich fachkundige Personen und der Betriebs rztliche Dienst einzuschalten. 6. Die Bergung von Sachwerten und Arbeitsmitteln darf erst nach Freigabe des Gefahrenbereichs durch Polizei bzw. Feuerwehr erfolgen. H. Schlussbemerkungen Diese unternehmensinterne Brandschutzordnung entbindet nicht von der Verpflichtung, sonstige ge-setzliche Vorschriften und Arbeitsschutzvorschriften sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten und einzuhalten.


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