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Brandschutztechnische Auslegungen (BTA) - …

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt - Amt f r Bauordnung und Hochbau Baupr fdienst (BPD) 05 /2012 Brandschutztechnische Auslegungen (BTA) Inhalt: 1. Gegenstand des Baupr fdienstes 2. Rechtsgrundlagen und Normen Gesetze Normen 3. Zust ndigkeit 4. Auslegungen zu den einschl gigen Brandschutzvorschriften der HBauO 2 Begriffe 5 Zug nge und Zufahrten auf den Grundst cken 15 Standsicherheit 22 bereinstimmungsnachweis 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 25 Tragende W nde, St tzen 26 Au enw nde 27 Trennw nde 28 Brandw nde 29 Decken 30 D cher 31 Erster und zweiter Rettungsweg 32 Treppen 33 Notwendige Treppenr ume 34 Notwendige Flure, offene G nge 35 Fenster, T ren, sonstige ffnungen 37 Aufz ge 39 Leitungsanlagen, Installationssch chte und kan le 40 L ftungsanlagen 45 Wohnungen Anh nge A bis E.

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG . Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau . Bauprüfdienst (BPD) 05/2012 Brandschutztechnische Auslegungen (BTA)

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1 FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt - Amt f r Bauordnung und Hochbau Baupr fdienst (BPD) 05 /2012 Brandschutztechnische Auslegungen (BTA) Inhalt: 1. Gegenstand des Baupr fdienstes 2. Rechtsgrundlagen und Normen Gesetze Normen 3. Zust ndigkeit 4. Auslegungen zu den einschl gigen Brandschutzvorschriften der HBauO 2 Begriffe 5 Zug nge und Zufahrten auf den Grundst cken 15 Standsicherheit 22 bereinstimmungsnachweis 24 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 25 Tragende W nde, St tzen 26 Au enw nde 27 Trennw nde 28 Brandw nde 29 Decken 30 D cher 31 Erster und zweiter Rettungsweg 32 Treppen 33 Notwendige Treppenr ume 34 Notwendige Flure, offene G nge 35 Fenster, T ren, sonstige ffnungen 37 Aufz ge 39 Leitungsanlagen, Installationssch chte und kan le 40 L ftungsanlagen 45 Wohnungen Anh nge A bis E.

2 Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt BAUPR FDIENST 05/2012 Amt f r Bauordnung und Hochbau Seite 2 1. Gegenstand des Baupr fdienstes Die Hamburgische Bauordnung beinhaltet eine Vielzahl von Vorschriften, die sich mit der Thematik des Brandschutzes auseinandersetzen. Der vorliegende Baupr fdienst soll die Inhalte der Brandschutzvorschriften erl utern und Beispiele f r m gliche Ausf hrungen geben. Weitergehende Anforderungen, die sich aus Sonderbauvorschriften ( Versammlungsst t-tenverordnung) ergeben k nnen, sind in diesem Baupr fdienst nicht ber cksichtigt. Dieser Baupr fdienst ersetzt die Baupr fdienste (BPD): - 1/2007 Brandschutztechnische Auslegungen und - 3/1997 Rauchabzugseinrichtungen und L ftungsanlagen von Aufzugssch chten (Fahrsch chten) und Triebwerksr umen 2. Rechtsgrundlagen und Normen Gesetze Die Grundlage der Auslegungen und Hinweise dieses Baupr fdienstes ist die Hamburgische Bauordnung vom , zuletzt ge ndert am (HmbGVBl.)

3 Seite 554). Normen Dieser Baupr fdienst nimmt Bezug auf die Liste der Technischen Baubestimmungen in der jeweils g ltigen Fassung mit zugeh rigen Anlagen: - Nr. Richtlinie mit Anlagen , E und Technische Regeln f r die Ver-wendung von linienf rmig gelagerten Verglasungen (TRLV) - Nr. Richtlinie mit Anlagen E, und Technische Regeln f r die Ver-wendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) - Nr. Richtlinie und ber Brandschutztechnische Anforderungen an Systemb den - SysB R - Nr. Richtlinie ber Brandschutztechnische Anforderungen an L ftungsanlagen (L f-tungsanlagenrichtlinie - L AR) - Nr. Richtlinie ber Brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Lei-tungsanlagenrichtlinie - LAR) - Nr. Richtlinie ber Brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzR - Nr. DIN 18065 mit Anlage Geb udetreppen; Definition, Messregeln, Hauptma e - Nr.

4 Mit zugeh riger Anlage Richtlinie ber Fl chen f r die Feuerwehr sowie auf die Bauregellisten A und B in der jeweils aktuellen Fassung mit zugeh rigen Anlagen (siehe insbesondere Anlage zur Bauregelliste A Teil 1) (s. ) Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt BAUPR FDIENST 05/2012 Amt f r Bauordnung und Hochbau Seite 3 3. Zust ndigkeit Zust ndig1 f r die Pr fung der Brandschutzbelange nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind die Bauaufsichtsbeh rden der Bezirks mter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten von der Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt wahrgenommen. Im Zustimmungsverfahren ( 64 HBauO) erfolgt die Pr fung durch die Beh rde f r Stadtent-wicklung und Umwelt. Zu den jeweiligen Belangen k nnen die jeweils sachverst ndigen Stellen bei der BSU als auch bei der Feuerwehr beteiligt werden.

5 Hier stehen als sachverst ndige Stellen bei der Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt das Amt f r Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSU/ABH 2) und die Abteilung f r Bautechnik, Baustatik und Geb udetechnik (BSU/ABH 3) zur Verf gung. Ebenso steht die Beh rde f r Inneres und Sport, Feuerwehr, Abteilung Vorbeugender Brandschutz (BIS/F04) als sachverst ndige Stelle zur Verf gung. 4. Auslegungen zu den einschl gigen Brandschutzvorschriften der HBauO Im Folgenden werden Auslegungen , Hinweise und Ausf hrungsvorschl ge zu den f r den Brandschutz relevanten Paragraphen der HBauO gegeben. 1 Anordnung ber Zust ndigkeiten im Bauordnungswesen vom 8. August 2006 Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt BAUPR FDIENST 05/2012 Amt f r Bauordnung und Hochbau Seite 4 2 Begriffe Zu 2 Abs. 2; Begriff des Geb udes Geb ude sind selbstst ndig benutzbare bauliche Anlagen, die berdeckt sind, von Men-schen betreten werden k nnen und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Men-schen, Tieren oder Sachen zu dienen.

6 Eine Reihenhauszeile oder eine in hnlicher Weise gebaute Geb udegruppe enth lt somit eine Mehrzahl von Geb uden; Geb ude ist hier jede einzelne Einheit ( Reihenhausscheibe ). Sie sind unabh ngig von Grundst cksgrenzen durch Geb udeabschlussw nde (siehe auch Auslegung zu 28 Abs. 2 Nr. 1 HBauO) voneinander zu trennen. Notwendig ist nicht, dass sie in statischer und konstruktiver Hinsicht abtrennbar sind (siehe auch 15 Abs. 2 HBauO). Bei Tiefgaragen unter Geb udezeilen kann eine Brand- und Rauch bertragung in dar ber liegende Geb udeabschnitte in der Regel ausgeschlossen werden. Geb udeabschlussw nde in den aufgehenden Geschossen m ssen nicht in das Tiefgara-gengeschoss gef hrt werden, es sei denn, das aufgehende Geb ude liegt an der Grund-st cksgrenze. Soll auch an Grundst cksgrenzen auf die Ausbildung der Geb udeab-schlusswand verzichtet werden, ist zus tzlich eine Baulast zu begr nden. Zu 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 17; R ume mit Explosions- oder erh hter Brandgefahr Eine Explosionsgefahr ist gegeben, wenn in einer baulichen Anlage die Gefahr des Auftre-tens einer explosionsf higen Atmosph re in gefahrdrohender Menge nicht ausgeschlossen werden kann (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV).

7 Zu den R umen mit Explosions- oder erh hter Brandgefahr geh ren Lager f r brennba-re Fl ssigkeiten, Feuerwerkslager und fabriken, Spritzlackierr ume, Lackfabriken, Holzver-arbeitungsbetriebe, Tankstellen (siehe auch Auslegung zu 27 Abs. 2 Nr. 2). Ob eine erh hte Brandgefahr vorliegt, h ngt von der Brennbarkeit der Materialien und Ge-genst nde, ihrer Lagerungsmenge und der Lagerungsweise ab. Eine erh hte Brandgefahr liegt vor, wenn brandf rdernde, leichtentz ndliche oder hochent-z ndliche Stoffe entsprechend den Gef hrdungsmerkmalen nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) in nicht geringen Mengen gela-gert, be oder verarbeitet werden. Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt BAUPR FDIENST 05/2012 Amt f r Bauordnung und Hochbau Seite 5 5 Zug nge und Zufahrten auf den Grundst cken Zu 5 Abs. 3; Aufstell- und Bewegungsfl chen f r Fahrzeuge der Feuerwehr Anforderungen an Aufstell- und Bewegungsfl chen f r die Feuerwehr sind der Richtlinie ber Fl chen f r die Feuerwehr auf Grundst cken zu entnehmen (siehe Nr.)

8 Mit zugeh -riger Anlage der Technischen Baubestimmungen). Soll f r die Feuerwehraufstell- und Bewegungsfl chen der ffentliche Grund (Stra e) heran-gezogen werden, kann die oben genannte Richtlinie in Analogie f r den ffentlichen Stra en-raum herangezogen werden. Des Weiteren sind Abstimmungen mit dem Tr ger der Wege-baulast (Management des ffentlichen Raumes) erforderlich. Lassen die rtlichen Verh lt-nisse auf dem Stra engrundst ck die Erreichbarkeit der vorgesehenen Rettungs ffnungen (Fenster) nicht zu, ist der zweite Rettungsweg auf andere Art nachzuweisen. Dar ber hinaus sind die Ausf hrungen des Baupr fdienstes Erschlie ung (siehe Nr. und des BPD 3/2010) zu den Themen: - Zu- und Durchg nge bzw. Zu- und Durchfahrten sowie - L schwasserversorgung zu beachten. Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt BAUPR FDIENST 05/2012 Amt f r Bauordnung und Hochbau Seite 6 15 Standsicherheit Zu 15 Abs. 1 Satz 2; Standsicherheit im Brandfall F hrung des Standsicherheitsnachweises F r den Nachweis der Standsicherheit von Bauteilen im Brandfall kann zwischen zwei Ver-fahren gew hlt werden: Normbrand F r die Nachweise der Standsicherheit von Bauteilen im Brandfall gelten die in der Liste der Technischen Baubestimmungen, Abschnitt 3, aufgef hrten technischen Regeln und zugeh -rigen Anlagen.

9 Standsicherheitsnachweise f r Bauteile im Brandfall beruhen nach diesen technischen Regeln auf dem genormten Temperaturverlauf der Einheitstemperaturzeitkur-ve ETK. Naturbrand Standsicherheitsnachweise von Einzelbauteilen, Gesamt- oder Teiltragwerken im Brandfall mit Ingenieurverfahren, bei denen nat rliche Br nde simuliert werden, d rfen nur in Absti m-mung mit der obersten Bauaufsicht (ABH 3) angewendet werden. Diese Nachweise d rfen nur von einem hierf r besonders qualifizierten Pr fingenieur gepr ft werden (s. Nationale Anwendungsdokumente zu den Bemessungsregeln f r den Brandfall nach den Eurocodes). Der Standsicherheitsnachweis ber Naturbrandszenarien gilt nur f r die jeweils zugrunde gelegte Nutzung. Anforderungen an Glasbauteile und -fassaden ber Rettungswegen Glasfassaden und Glasd cher ber Rettungswegen einschlie lich ihrer Ausg nge ins Freie m ssen im Brandfall ausreichend feuerwiderstandsf hig f r Vertikal- und Horizontallasten ausgebildet sein.

10 Die Bauteile dieser Konstruktionen d rfen im Brandfall innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten nicht gro fl chig abfallen, um eine Gef hrdung von Personen beim Verlassen des Geb udes zu vermeiden. Gleiches gilt f r Versammlungsst tten und Atrien. Beh rde f r Stadtentwicklung und Umwelt BAUPR FDIENST 05/2012 Amt f r Bauordnung und Hochbau Seite 7 22 bereinstimmungsnachweis Zu 22 Abs. 4; Brandverhaltensklassen im -Zeichen und im CE-Zeichen Bei Bauprodukten nach Bauregelliste A Teil 1 und Teil 2 bzw. nach allgemeiner bauaufsicht-licher Zulassung, an die Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, muss die Brennbarkeitsklasse des Baustoffes bzw. die Feuerwiderstandsklasse des Bauteils aus dem erforderlichen bereinstimmungszeichen ( -Zeichen gem bereinstimmungszeichenver-ordnung - ZVO-) hervorgehen. Bei Bauprodukten nach Bauregelliste B m ssen die europ ischen Klassen zum Brandverhal-ten aus der europ ischen Konformit tszeichnung (CE-Zeichen) hervorgehen.


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