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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). in der Fassung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom (nicht-amtliche Fassung). Die folgende Zusammenstellung wurde nach besten Wissen und Gewissen aber ohne jegliche Ge- w hr f r die Fehlerfreiheit auf der Basis der Bundestagsdrucksachen 18/11325 und 18/12084 er- stellt von Diplom-Informatiker Werner H lsmann, Datenschutz- und DSGVO-Experte sowie Betrei- ber der Website Dieses Dokument stellt das BDSG-neu (mit Ausnahme des Teil 3 - Bestimmungen f r Verarbeitun- gen zu Zwecken gem Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ) in der Fassung des Bun- destagsbeschlusses vom 27. April 2017 dar. Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat dem Gesetzent- wurf zugestimmt. Damit kann es nach der Unterzeichnung durch den Bundespr sidenten und der Ver ffentlichung im Bundesgesetzblatt wie geplant am 25. Mai 2018 in Kraft treten und das alte BDSG ersetzen. nderungsmarkierungen ohne Fu noten stellen die nderungen dar, die durch die Beschlussemp- fehlung des Innenausschusses des Bundestags in das Gesetz eingeflossen sind.

Diplom Inform. Werner Hülsmann – Datenschutz- und DSGVO-Experte – https://dsgvo.expert – E-Mail: wh@datenschutzwissen.de Stand: 24.06.2017 Seite 3

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1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). in der Fassung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom (nicht-amtliche Fassung). Die folgende Zusammenstellung wurde nach besten Wissen und Gewissen aber ohne jegliche Ge- w hr f r die Fehlerfreiheit auf der Basis der Bundestagsdrucksachen 18/11325 und 18/12084 er- stellt von Diplom-Informatiker Werner H lsmann, Datenschutz- und DSGVO-Experte sowie Betrei- ber der Website Dieses Dokument stellt das BDSG-neu (mit Ausnahme des Teil 3 - Bestimmungen f r Verarbeitun- gen zu Zwecken gem Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 ) in der Fassung des Bun- destagsbeschlusses vom 27. April 2017 dar. Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat dem Gesetzent- wurf zugestimmt. Damit kann es nach der Unterzeichnung durch den Bundespr sidenten und der Ver ffentlichung im Bundesgesetzblatt wie geplant am 25. Mai 2018 in Kraft treten und das alte BDSG ersetzen. nderungsmarkierungen ohne Fu noten stellen die nderungen dar, die durch die Beschlussemp- fehlung des Innenausschusses des Bundestags in das Gesetz eingeflossen sind.

2 Die Satznummern sind nicht Teil des Gesetzestextes und wurden vom Ersteller dieses Dokuments eingef gt. Inhaltsverzeichnis Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen .. 3. Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen .. 3. 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes .. 3. 2 - Begriffsbestimmungen .. 4. Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten .. 4. 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten durch ffentliche Stellen .. 4. 4 - Video berwachung ffentlich zug nglicher R ume .. 4. Kapitel 3 - Datenschutzbeauftragte ffentlicher Stellen .. 5. 5 - Benennung .. 5. 6 - Stellung .. 5. 7 - Aufgaben .. 6. Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte f r den Datenschutz und die Informationsfreiheit .. 6. 8 - Errichtung .. 6. 9 - Zust ndigkeit .. 6. 10 - Unabh ngigkeit .. 6. 11 - Ernennung und 7. 12 - Amtsverh ltnis .. 7. 13 - Rechte und Pflichten .. 7. 14 - Aufgaben .. 8. 15 - T tigkeitsbericht .. 9. 16 - Befugnisse .. 10. Kapitel 5 - Vertretung im Europ ischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh rden des Bundes und der L nder in Angelegenheiten der Europ ischen Union.

3 10. 17 - Vertretung im Europ ischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle .. 10. 18 - Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh rden des Bundes und der L nder .. 11. 19 - Zust ndigkeiten .. 11. Kapitel 6 - Rechtsbehelfe .. 11. 20 - Gerichtlicher Rechtsschutz .. 11. 21 - Antrag der Aufsichtsbeh rde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europ ischen Kommission .. 12. Diplom Inform. Werner H lsmann Datenschutz- und DSGVO-Experte E-Mail: Stand: Seite 1. Teil 2 - Durchf hrungsbestimmungen f r Verarbeitungen zu Zwecken gem Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 .. 12. Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten .. 12. Abschnitt 1 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken .. 12. 22 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten .. 12. 23 - Verarbeitung zu anderen Zwecken durch ffentliche Stellen .. 13. 24 - Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht- ffentliche Stellen.

4 14. 25 - Daten bermittlungen durch ffentliche Stellen .. 14. Abschnitt 2 - Besondere Verarbeitungssituationen .. 14. 26 - Datenverarbeitung f r Zwecke des Besch ftigungsverh ltnisses .. 14. 27 - Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken .. 15. 28 - Datenverarbeitung zu im ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken .. 16. 29 - Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh rdliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten .. 16. 30 - Verbraucherkredite .. 17. 31 - Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonit tsausk nften .. 17. Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person .. 18. 32 - Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person .. 18. 33 - Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden .. 18. 34 - Auskunftsrecht der betroffenen Person .. 19. 35 - Recht auf L schung .. 19. 36 - Widerspruchsrecht.

5 20. 37 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie lich Profiling .. 20. Kapitel 3 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter .. 20. 38 - Datenschutzbeauftragte nicht- ffentlicher Stellen .. 20. 39 - Akkreditierung .. 20. Kapitel 4 - Aufsichtsbeh rde f r die Datenverarbeitung durch nicht- ffentliche Stellen .. 20. 40 - Aufsichtsbeh rden der L nder .. 20. Kapitel 5 - Sanktionen .. 21. 41 - Anwendung der Vorschriften ber das Bu geld- und Strafverfahren .. 21. 42 - Strafvorschriften .. 22. 43 - Bu geldvorschriften .. 22. Kapitel 6 - Rechtsbehelfe .. 22. 44 - Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter .. 22. Teil 3 - Bestimmungen f r Verarbeitungen zu Zwecken gem Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 .. 22. Teil 4 - Besondere Bestimmungen f r Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallen-den T tigkeiten .. 23. 85 - Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden T tigkeiten.

6 23. Artikel 2 6 .. 23. Artikel 7 - nderung des Bundesdatenschutzgesetzes .. 23. Artikel 8 - Inkrafttreten, Au erkrafttreten .. 24. Diplom Inform. Werner H lsmann Datenschutz- und DSGVO-Experte E-Mail: Stand: Seite 2. Artikel 1 des DSAnpUG-EU BDSG-neu Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes (1) 1 Dieses Gesetz gilt f r die Verarbeitung personenbezogener Daten durch 1. ffentliche Stellen des Bundes, 2. ffentliche Stellen der L nder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und so- weit sie a) Bundesrecht ausf hren oder b) als Organe der Rechtspflege t tig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten han- delt. 2F r nicht- ffentliche Stellen gilt dieses Gesetz f r die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch nat rliche Personen erfolgt zur Aus bung ausschlie lich pers nlicher oder famili rer T tigkeiten.

7 (2) 1 Andere Rechtsvorschriften des Bundes ber den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Ge- setzes vor. 2 Regeln sie einen Sachverhalt, f r den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschlie end, fin- den die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. 3 Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Ge- heimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unber hrt. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. (4) 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf ffentliche Stellen. 2 Auf nicht- ffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern 1. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogen Daten im Inland verarbeitet, 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der T tigkeiten einer inl ndischen Niederlas- sung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder 3.

8 Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Eu- rop ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ i- schen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat rlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72) f llt. 3 Sofern dieses Gesetz nicht gem Satz 2 Anwendung findet, gelten f r den Verantwortlichen oder Auf- tragsverarbeiter nur 8 bis 21, 39 bis 44. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europ ischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. (6) 1 Bei Verarbeitungen zu Zwecken gem Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Ver- tragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitglied- staaten der Europ ischen Union gleich.

9 2 Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. (7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gem Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Euro- p ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat rlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten durch die zust ndigen Beh rden zum Zweck der Verh tung, Ermitt- lung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenver- kehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. EU L 119 vom , S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assozi- ierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europ ischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten. (8) F r Verarbeitungen personenbezogener Daten durch ffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden T - tigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend An- wendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

10 Diplom Inform. Werner H lsmann Datenschutz- und DSGVO-Experte E-Mail: Stand: Seite 3. Artikel 1 des DSAnpUG-EU BDSG-neu 2 - Begriffsbestimmungen (1) ffentliche Stellen des Bundes sind die Beh rden, die Organe der Rechtspflege und andere f- fentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren K rperschaften, der Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechts- form. (2) ffentliche Stellen der L nder sind die Beh rden, die Organe der Rechtspflege und andere ffent- lich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (3) 1 Vereinigungen des privaten Rechts von ffentlichen Stellen des Bundes und der L nder, die Auf- gaben der ffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht- ffentlicher Stellen als ffentliche Stellen des Bundes, wenn 1.


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