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Crashkurs Steuerrecht - Rechtliche Beratung im …

Crashkurs Steuerrecht 1. Programm Abgabenordnung Einspruchsverfahren nderung von Steuerbescheiden R ckwirkungsproblematik Verfassungswidrigkeit aus sonst. Gr nden Einkommensteuerrecht Abgrenzung Privatsph re Einkunftserzielung Abgrenzung Einkunftsarten Grundfragen der Einkunftsermittlung Besteuerungsfragen bei Personengesellschaften 2. Abgabenordnung Das Einspruchsverfahren Die nderungsvorschriften R ckwirkende Anwendung von Steuergesetzen Gleichm igkeit der Besteuerung 3. Zul ssigkeit des Einspruchs 347 ff. AO. Statthaftigkeit des Einspruchs; 347 Abs. 1. S. 1 AO. Regelfall: Alle VA in Abgabenangelegenheiten, Einspruch ist auch bei Nichtigkeit des VA statthaft; au erdem M glichkeit des 125 Abs. 5 AO (Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit). Das Steuerstrafverfahren geh rt nicht zu den Abgabeverfahren ( 347 Abs.)

Zulässigkeit des Einspruchs §§ 347 ff. AO • Einspruchsbefugnis/Beschwer • Beschwer ist auch bei einem nichtigen VA gegeben. Grundsätzlich

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1 Crashkurs Steuerrecht 1. Programm Abgabenordnung Einspruchsverfahren nderung von Steuerbescheiden R ckwirkungsproblematik Verfassungswidrigkeit aus sonst. Gr nden Einkommensteuerrecht Abgrenzung Privatsph re Einkunftserzielung Abgrenzung Einkunftsarten Grundfragen der Einkunftsermittlung Besteuerungsfragen bei Personengesellschaften 2. Abgabenordnung Das Einspruchsverfahren Die nderungsvorschriften R ckwirkende Anwendung von Steuergesetzen Gleichm igkeit der Besteuerung 3. Zul ssigkeit des Einspruchs 347 ff. AO. Statthaftigkeit des Einspruchs; 347 Abs. 1. S. 1 AO. Regelfall: Alle VA in Abgabenangelegenheiten, Einspruch ist auch bei Nichtigkeit des VA statthaft; au erdem M glichkeit des 125 Abs. 5 AO (Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit). Das Steuerstrafverfahren geh rt nicht zu den Abgabeverfahren ( 347 Abs.)

2 3 AO). Regelfall: Abgabenangelegenheit, die durch die Finanzbeh rden verwaltet wird ( 347 Abs. 2 AO). Hinweis: Gemeinden, die Verwaltungsakte in Steuersachen erlassen, sind keine Finanzbeh rden iS des 6 AO. Sonderfall: Unt tigkeitseinspruch ( 347 Abs. 1 S. 2 AO. und F lle des 347 Abs. 1 Nrn. 2-4 AO). 4. Zul ssigkeit des Einspruchs 347 ff. AO. Kein Ausschluss des Einspruchs; 348 AO. Kein Verzicht auf den Einspruch; 354 AO. Einspruch formgerecht eingelegt; 357 AO. - Schriftform: Fax; Niederschrift an Amtsstelle gen gt; E-Mail ist nach 357 Abs. 1 S. 1 ausreichen; elektronische Signatur des 87 a AO nicht erforderlich;. - Erkennbarkeit desjenigen, der den Einspruch eingelegt hat;. - Zust ndige Beh rde: Grunds tzlich die Ausgangsbeh rde Einspruch fristgerecht eingelegt; 355 f., 122, 108 AO. - Einspruchsfrist grunds tzlich 1 Monat ab Bekanntgabe.

3 - Ausnahme: 1 Jahr ab Bekanntgabe, wenn keine oder eine unrichtige Einspruchsbelehrung;. - Bei Unt tigkeitseinspruch: unbefristet - Bekanntgabe im Inland: 3 Tage nach Aufgabe zur Post gem. 122 Abs. 2. Nr. 1 AO. 5. Zul ssigkeit des Einspruchs 347 ff. AO. Handlungsf higkeit des Einspruchsf hrers;. 79 AO (entspricht der Gesch ftsf higkeit des BGB). Zust ndiges Finanzamt; 357 Abs. 2 S. 1 AO. 6. Zul ssigkeit des Einspruchs 347 ff. AO. Einspruchsbefugnis/Beschwer Beschwer ist auch bei einem nichtigen VA gegeben. Grunds tzlich keine Beschwer bei einer Steuerfestsetzung von 0 . Andere Beurteilung, wenn aufgrund der Steuerfestsetzung andere Nachteile bef rchtet werden. Der Vorbehalt der Nachpr fung ( 164 Abs. 1 AO) und der Vorl ufigkeitsvermerk ( 165 AO) sind unselbst ndige Nebenbestimmungen zum VA. Sie k nnen daher nicht gesondert, sondern nur zusammen mit dem Steuerbescheid angefochten werden.

4 Da der Stpfl. durch die Rechtsunsicherheit einer k nftigen nderung der Steuerfestsetzung belastet ist, ist er durch diese Nebenbestimmungen beschwert. Bei einheitlichen Feststellungsbescheiden ist grunds tzlich nur der Gf. gem. 352 Abs. 1 Nr. 1 befugt, Einspruch einzulegen. 7. Fall AO 1: A erh lt am Donnerstag, den einen Einkommensteuerbescheid des Finanzamts H. Der Bescheid war am zur Post gegeben worden. Im Gegensatz zur Steuererkl rung nahm das Finanzamt bei einer Betriebsverpachtung des A an eine OHG, an der er beteiligt ist, eine Betriebsaufspaltung an und ordnete die erkl rten Eink nfte aus Vermietung und Verpachtung als Eink nfte aus Gewerbebetrieb ein. Die festgesetzte Steuer ver nderte sich hierdurch nicht. A. f rchtet, einen k nftigen Ver u erungsgewinn versteuern zu m ssen und legt am Mittwoch, den Einspruch ein.

5 Zul ssigkeit des Einspruchs? 8. Fristberechnung Fall AO 1. Zugang des Bescheids: Zugangsfiktion des 122 Abs. 3 AO: Problem: Samstag? Hier 108 Abs. 3 AO: Frage, ob die Bekanntgabefiktion eine Frist ist Entweder Bekanntgabe daher am oder am Fristende gem. 355 Abs. 1 daher am oder am 9. Fall AO 1: Frage der Beschwer BFH X B 222/10 vom , BFH/NV 2011, 1843. Grunds tzlich belastet nur das Ergebnis der Steuerveranlagung nicht die Feststellung unselbst ndiger Besteuerungsgrundlagen. Die k nftige Besteuerung etwaiger Ver u erungsgewinne ist im Veranlagungszeitraum der Ver u erung selbst ndig zu beurteilen. Die Einordnung im angegriffenen Bescheid pr judiziert die Ver u erungsgewinnbesteuerung nicht. 10. Fall AO 2: (BFH IX R 124/92 vom ;. DStR 1995, 684). Die Steuerfestsetzung im Bescheid des A ist 0 . In dem Bescheid werden positive Eink nfte aus V+V.

6 Von T 57 festgestellt, die durch h here negative Eink nfte ausgeglichen werden. Wegen der positiven Eink nfte aus Vermietung und Verpachtung wurde seinem Sohn BAF G versagt. Der Versagungsbescheid steht unter dem Vorbehalt einer nderung des ma geblichen Einkommensteuerbescheids der Eltern. Ma geblich f r die BAF G Bewilligung ist die Summe der positiven Eink nfte des A. Ist der A durch den Steuerbescheid beschwert? 11. Begr ndetheit des Einspruchs Pr fung der Rechtssache in vollem Umfang ( 367 Abs. 2 S. 1 AO). Frage der formellen Rechtm igkeit des Bescheides Bei einem ge nderten Bescheid etwa Pr fung der Frage, ob die Voraussetzungen der nderungsnorm vorliegen. Frage der materiellen Rechtm igkeit des . Bescheides 12. Rechtsfolgen des Einspruchs 367 Abs. 2 S. 1 AO: Entscheidung der Ausgangsbeh rde ber den Einspruch, kein Devolutiveffekt im Unterschied zum Widerspruchsverfahren im allg.

7 Verwaltungsrecht 361 Abs. 1 S. 1 AO: Keine Vollzugshemmung durch Einlegung eines Einspruchs (Unterschied zum Widerspruch im Verwaltungsverfahren). 13. Verfahrensrechtliche Einheit des urspr. VA. und der Einspruchsentscheidung BFH (VI R 80/13): Das FA k rzt im Rahmen der Veranlagung die geltend gemachten WK des A um 20 % und die geltend gemachten au ergew hnlichen Belastungen um eine zumutbare Belastung. A legt Einspruch ein und beantragt ein Ruhen des Verfahrens, weil wegen der zumutbaren Eigenbelastung mehrere finanzgerichtliche Verfahren anh ngig seien. Das Finanzamt erl sst w hrend der noch laufenden Einspruchsfrist eine Teileinspruchsentscheidung und weist darauf hin, dass keine Anhaltspunkte f r eine Rechtswidrigkeit der K rzung der WK bestehen. I.. ordnet es ein Ruhen des Verfahrens an. A legt innerhalb der Einspruchsfrist erneut Einspruch gegen den Steuerbescheid wegen der gek rzten WK ein.

8 Zul ssig? 14. Einschub: Verj hrung im Steuerrecht Unterschied: Zahlungsverj hrung 228 ff. AO. und Festsetzungsverj hrung 169 ff. AO. Zahlungsverj hrung: Grundsatz: 5 Jahre;. Beginn: Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals f llig geworden ist Rechtsfolge: Der Anspruch aus dem Steuerschuldverh ltnis erlischt ( 232 AO). 15. Festsetzungsverj hrung Dauer: 169: Grundsatz 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2: 4 Jahre f r Steuern Ausnahme: 169 Abs. 2 S. 2 AO: 10 Jahre bei Steuerhinterziehung und 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverk rzung Beginn: 170 Abs. 2 Nr. 1: Mit Ablauf des KJ der Abgabe der Steuererkl rung, sp testens mit Ablauf des 3. KJ, das auf das Entstehungsjahr folgt. Rechtsfolge: 169 Abs. 1 AO: Eine Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder nderung ist nicht mehr zul ssig 16. nderungsvorschriften der AO.

9 129 AO. Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei allen VA. nderung von Steuerbescheiden und R cknahme/Widerruf gleichgestellten Bescheiden sonstiger Verwaltungsakte 164 f. AO 130, 131 AO. 172 ff. AO. 17. R cknahme/Widerruf sonstiger VA. 130 ff. AO. Unter die Regelung fallen: Bescheide ber S umnis- und Versp tungszuschl ge Freistellungsbescheinigung nach 50 d Abs. 3. Haftungs- und Duldungsbescheide nach 191 AO. Verf gungen ber die Anrechnung von Steuerabzugsbetr gen Verfahrensentscheidungen wie die Entscheidung ber die Aussetzung der Vollziehung nach 361. AO. 18. Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit 129 AO. Hinweis: Keine Beschr nkung auf Steuerbescheide Voraussetzungen Schreib-, Rechenfehler und hnliche offenbare Unrichtigkeiten Bei Erlass des Verwaltungsaktes Kein Ablauf der Festsetzungsfrist 19.

10 129 AO: Schreib- Rechenfehler sowie hnliche offenbare Unrichtigkeiten Offenbare Unrichtigkeiten sind im Wesentlichen mechanische Fehler. H ufig Fehler im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung, also Fehler beim Ausf llen des Eingabebogens; bersehen von Tatsachen, die von anderer Stelle BP mitgeteilt wurden Fehlerhafte Rechtsanwendung ist nie eine offenbare Unrichtigkeit;. bersehen eines Grundlagenbescheids: Die Berichtigung kann auf 129 AO oder auf 175. Abs. 1 Nr. 1 AO gest tzt werden. 20. 129 AO: Wann ist eine Unrichtigkeit offenbar Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts von jedem unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig erkennbar ist. Der Fehler muss sich bei der Lekt re des Sachverhalts ergeben, der der Steuerveranlagung zugrunde lag (Akte des FA).


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