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Das Neue Dienstrecht in Bayern

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Informationen Das neue Dienstrecht in Bayern Entstehung, Ziele, Inhalte Vorwort 3. D er Freistaat Bayern hat mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern f r seine Beamtinnen und Beamten ein eigenes Neues Dienstrecht geschaf- fen. Das Gesetzespaket umfasst neben zahlreichen nderungsge- setzen ein vollst ndig neues Leistungslaufbahngesetz, ein vollst n- dig neues bayerisches Besoldungsgesetz und ein vollst ndig neues bayerisches Beamtenversorgungsgesetz. Wir betreten mit diesem Gesetzeswerk Neuland, so weit wie Bayern ist bisher niemand gegangen. Andere L nder haben aber bereits angek ndigt, wesentliche Teile des Neuen Dienstrechts in Bayern bernehmen zu wollen.

8 Das Neue Dienstrecht in Bayern. A. Die Föderalismusreform. Die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern sind im . Rahmen der Föderalismusreform durch das Gesetz zur Änderung

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1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Informationen Das neue Dienstrecht in Bayern Entstehung, Ziele, Inhalte Vorwort 3. D er Freistaat Bayern hat mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern f r seine Beamtinnen und Beamten ein eigenes Neues Dienstrecht geschaf- fen. Das Gesetzespaket umfasst neben zahlreichen nderungsge- setzen ein vollst ndig neues Leistungslaufbahngesetz, ein vollst n- dig neues bayerisches Besoldungsgesetz und ein vollst ndig neues bayerisches Beamtenversorgungsgesetz. Wir betreten mit diesem Gesetzeswerk Neuland, so weit wie Bayern ist bisher niemand gegangen. Andere L nder haben aber bereits angek ndigt, wesentliche Teile des Neuen Dienstrechts in Bayern bernehmen zu wollen.

2 Die bayerischen Spitzenverb nde waren in das bisherige Gesetz- gebungsverfahren von Anfang an eng eingebunden. Sie begr en durchweg die Ziele und die Konzeption des Gesetzentwurfs. Diese neu erstellte Brosch re soll Ihnen einen berblick ber die wichtigsten nderungen im bayerischen Beamtenrecht bieten und dadurch den Einstieg in das System des Neuen Dienstrechts er- leichtern. Es ist leider nicht m glich, im begrenzten Rahmen ei- ner Brosch re s mtliche Einzelheiten ersch pfend darzustellen. Sollten Sie noch Fragen haben, hilft Ihnen Ihr Dienstvorgesetzter gerne weiter. Georg Fahrenschon Franz Josef Pschierer Staatsminister Staatssekret r 4 Inhalt A.

3 Die F deralismusreform 8. B. Das Gesetz zum Neuen Dienst- recht in Bayern 9. I. Mantelgesetz 9. II. Inkrafttreten 10. III. Au er Kraft tretende Vorschriften 10. C. Ziele des Neuen Dienstrechts 12. D. berblick ber die wichtigsten nderungen 13. I. Statusrecht 13. II. Laufbahnrecht 14. 1. Leistungslaufbahn und berufliche Entwicklung innerhalb dieser 15. 2. Fachlaufbahnen 16. 3. Probezeit 17. 4. Weitere wesentliche nderungen 17. 5. Landespersonalausschuss 18. 6. Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung 18. III. Besoldungsrecht 19. 1. Abkehr vom Besoldungsdienstalter 19. 2. neue Besoldungsordnungen 20. 3. Weitere wesentliche Inhalte 21.

4 Inhalt 5. IV. Versorgungsrecht 23. 1. Ruhegehaltf hige Dienstzeiten und Bez ge 23. 2. Referenzalter, Versorgungsauf- und -abschl ge 23. 3. Hinterbliebenenversorgung und Unfallf rsorge 24. 4. Familienbezogene Leistungstatbest nde 25. 5. Weitere wesentliche Inhalte 25. E. Die neuen Grundgehalts- tabellen 26. F. Wichtige Einzelbereiche 31. I. Wegfall der Laufbahngruppen 31. II. Fachlaufbahnen 32. 1. Fachlaufbahnen 32. 2. Fachliche Schwerpunkte 34. III. Modulare Qualifizierung 34. 1. Eignung 34. 2. Zeitlicher Umfang 35. 3. Inhalt 35. 4. Pr fungen / Erfolgsnachweise 35. 5. Anrechnung von Fortbildungen 35. 6. Erfolgreicher Abschluss 36.

5 7. Genehmigung durch den Landespersonalausschuss 36. IV. Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts 36. 1. Positive Leistungsfeststellung 36. 2. Negative Leistungsfeststellung 37. 3. Verfahren der Leistungsfeststellung 38. V. Anhebung der Altersgrenzen 39. 1. Hintergrund 39. 2. Ma nahmen im berblick 40. 3. Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenzen 41. 6 Inhalt 4. bergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen 42. Allgemeine Altersgrenze 42. Besondere Altersgrenze 43. VI. Versorgungsabschl ge und Versorgungsaufschl ge 44. 1. Versorgungsabschl ge 44. Grunds tze 45. bergangsregelung zur Anhebung der Alters- grenzen f r den Versorgungsabschlag 46.

6 2. Abschlagsfreier Ruhestandseintritt 48. Allgemeiner Antragsruhestand 48. Antragsruhestand bei Schwerbehinderung 49. Ruhestand wegen Dienstunf higkeit 49. Antragsruhestand im Vollzugsbereich 50. 3. Versorgungsaufschlag 50. G. Weiterf hrende Informationen im Internet 51. 7. 8 Das neue Dienstrecht in Bayern A. Die F deralismusreform Die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und L ndern sind im Rahmen der F deralismusreform durch das Gesetz zur nderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grund- legend neu strukturiert worden. Im Bereich des Beamtenrechts wurden die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes f r die Rechtsverh ltnisse der im ffentlichen Dienst der L nder, Gemein- den und anderen K rperschaften des ffentlichen Rechtes stehen- den Personen (Art.)

7 75 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes in der im BGBl III, Gliederungsnummer 100-1, ver ffentlichten bereinigten Fassung, ge ndert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002, BGBl I S. 2863) sowie die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz f r die Besoldung und Versorgung der Angeh rigen des ffentlichen Diens- tes, die in einem ffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverh ltnis stehen (Art. 74a Abs. 1 des Grundgesetzes), aufgehoben. Der Bund verf gt nur noch ber die konkurrierende Gesetzgebungskompe- tenz f r die Statusrechte und pflichten der Beamten der L nder, Gemeinden und anderen K rperschaften des ffentlichen Rechtes sowie der Richter in den L ndern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung (Art.

8 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundge- setzes). Die L nder sind nunmehr f r die Regelung des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie des Statusrechts (unter Beachtung des Beamtenstatusgesetzes) der Beamtinnen und Be- amten sowie Richterinnen und Richter des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Dienst- herren selbst zust ndig. Der Freistaat Bayern hat von diesen neuen Gesetzgebungskom- petenzen umfassend Gebrauch gemacht und mit dem Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern ein eigenes bayerisches Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht geschaffen. B. Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern 9.

9 B. Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern I. Mantelgesetz Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern ist ein sogenanntes Mantelgesetz. Das bedeutet, es umfasst mehrere eigenst ndige Gesetze sowie nderungsgesetze. Neu geschaffene Gesetze Bayerisches Besoldungsgesetz Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Gesetz ber die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der baye- rischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz). Au erdem enth lt das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern eine Vielzahl von nderungsgesetzen. nderungsgesetze Bayerisches Beamtengesetz Bayerisches Disziplinargesetz Gesetz ber die Bildung von Versorgungsr cklagen im Freistaat Bayern Bayerisches Personalvertretungsgesetz Bayerisches Richtergesetz Gesetz zur Ausf hrung der Verwaltungsgerichtsordnung Gesetz zur Ausf hrung der Finanzgerichtsordnung Bayerische Haushaltsordnung Bayerisches Reisekostengesetz Bayerisches Umzugskostengesetz 10 Das neue Dienstrecht in Bayern Rechnungshofgesetz Gesetz ber die Rechtsverh ltnisse der Mitglieder der Staatsregierung Bayerisches Abgeordnetengesetz Gesetz ber die Errichtung einer Akademie f r Politische Bildung II.

10 Inkrafttreten Das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Davon abweichend treten beziehungsweise sind in Kraft getreten dessen 3 Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 LlbG (besondere Auswahl- verfahren zur Feststellung der pers nlichen Eignung f r ffent- liche mter) r ckwirkend am 1. April 2010, 17 ( nderung des Gesetzes ber die Errichtung einer Akade- mie f r Politische Bildung) am 1. September 2010, verschiedene Erm chtigungsnormen im Bayerischen Besol- dungsgesetz, im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz und im Leistungslaufbahngesetz zum Erlass von Rechtsverord- nungen am 1. November 2010.


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