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Das Steuerbuch 2020 Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 f r Lohnsteuerzahler/innenDas Steuerbuch 2020 Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 f r Lohnsteuerzahler/innenWien 2019 ImpressumHerausgeber, Eigent mer und Verleger: Bundesministerium f r Finanzen, ffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll Johannesgasse 5, 1010 r den Inhalt verantwortlich: BMF, Sektionen I und IVGrafik: Inga Seidl WerbeagenturFotos: Adobe StockDruck: Druckerei Berger, HornRedaktionsschluss: Oktober 2019 Wien, November 2019N here Informationen finden Sie auch auf der gesamten Brosch re werden, soweit dies m glich ist, ohne die inhaltliche Verst ndlichkeit zu beeintr chtigen, auch die weiblichen Formen genannt. Es wird jedoch ausdr cklich darauf hingewiesen, dass alle nur in der m nnlichen Form niedergeschriebenen Formulierungen selbstverst ndlich auch Frauen gegen ber gelten. Auf die Lohnsteuerrichtlinien (diese sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und damit als Nachschlagewerk f r die Verwaltung und die betriebliche Praxis zu sehen) wird im Text mit Randzahlen (Rz) verwiesen.

B.ie elektronische Arbeitnehmerveranlagung D ... Ihre Einkünfte werden grundsätzlich in Österreich besteuert. Nähere Hinweise für Arbeitnehmer/innen mit Einkünften ohne bisherigen Lohnsteuerabzug oder für Bezieher/innen mit Einkünften mit Auslandsbezug finden Sie ab …

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1 Das Steuerbuch 2020 Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 f r Lohnsteuerzahler/innenDas Steuerbuch 2020 Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 f r Lohnsteuerzahler/innenWien 2019 ImpressumHerausgeber, Eigent mer und Verleger: Bundesministerium f r Finanzen, ffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll Johannesgasse 5, 1010 r den Inhalt verantwortlich: BMF, Sektionen I und IVGrafik: Inga Seidl WerbeagenturFotos: Adobe StockDruck: Druckerei Berger, HornRedaktionsschluss: Oktober 2019 Wien, November 2019N here Informationen finden Sie auch auf der gesamten Brosch re werden, soweit dies m glich ist, ohne die inhaltliche Verst ndlichkeit zu beeintr chtigen, auch die weiblichen Formen genannt. Es wird jedoch ausdr cklich darauf hingewiesen, dass alle nur in der m nnlichen Form niedergeschriebenen Formulierungen selbstverst ndlich auch Frauen gegen ber gelten. Auf die Lohnsteuerrichtlinien (diese sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und damit als Nachschlagewerk f r die Verwaltung und die betriebliche Praxis zu sehen) wird im Text mit Randzahlen (Rz) verwiesen.

2 Die Lohn-steuerrichtlinien sowie einschl gige Verordnungen und Erl sse finden Sie auch auf Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer ..7A. Pers nliche Steuerpflicht ..8B. Lohn- oder Einkommensteuer ..11C. Eink nfte, Einkommen ..11D. Eink nfte aus nichtselbst ndiger Arbeit ..14E. Sachbez geRz138-222d ..16F. Steuerfreie Leistungen ..19G. Steuermindernde Ausgaben ..20II. Steuertarif und Steuerabsetz betr Steuerabsetzbetr geRz768ff ..26C. Absetzbetr ge bei niedrigen Eink nften (Erstattung von Absetzbetr gen, SV-R ck erstattung und Kindermehrbetrag)Rz810a, 811ff ..38 III. Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber ..41A. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst tteRz248aff ..43C. Steuerfreie Leistungen des ArbeitgebersRz45ff ..51D. DienstreisenRz700 -741 ..53E. Arbeitgeberbeitr ge zu PensionskassenRz756 -766g ..57F. Sonstige Bez geRz1050ff ..58G. Zulagen und Zuschl berstundenRz1145ff ..64I.

3 Zuschl ge f r Nachtarbeit und Nacht ber stundenRz1142ff ..64J. Aufrollung durch den ArbeitgeberRz1189ff ..65 Inhalt4IV. Was k nnen Sie im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen? ..67A. SonderausgabenRz429ff ..69B. Sonderausgaben im Einzelnen ..74C. WerbungskostenRz223ff ..83D. ABC der WerbungskostenRz322ff ..85E. Pauschalierte WerbungskostenRz396-428 ..102F. Au ergew hnliche BelastungenRz814ff ..104G. Au ergew hnliche Belastungen f r Unterhalts berechtigteRz868ff ..106H. Au ergew hnliche Belastungen mit Selbstbehalt ..107I. Au ergew hnliche Belastungen ohne SelbstbehaltRz839ff ..112J. Au ergew hnliche Belastungen bei Au ergew hnliche Belastungen f r behinderte KinderRz852ff ..120L. Amtsbescheinigungen und Familienbonus PlusRz769ff ..123V. Wann ist das Formular L 1i auszuf llen? ..139A. Eink nfte aus nichtselbst ndiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug ..140B. Eink nfte aus nichtselbst ndiger Arbeit mit Auslandsbezug.

4 141VI. Das Verfahren beim Finanzamt ..153A. Arbeitnehmerveranlagung ( Jahresausgleich )Rz908aff ..154B. Die elektronische Arbeitnehmerveranlagung ..156C. Die Arbeitnehmerveranlagung in Papierform ..158D. Gutschriften, Nachforderungen und Vorauszahlungen ..160E. Versteuerung mehrerer PensionenRz1022ff ..164F. FreibetragsbescheidRz1039ff ..165G. Mitteilung gem 109a Einkommensteuergesetz ..166H. Beschwerde gegen einen Bescheid ..168I. Ratenzahlung und Stundung ..1705 InhaltVII. Sonstige steuerliche Beg nstigungen ..173A. Pr mienbeg nstigte ZukunftsvorsorgeRz1365ff ..174B. Pr mienbeg nstigte PensionsvorsorgeRz1321ff ..176 Musterschreiben Beschwerde ..178 Musterschreiben Ratenzahlung ..179 Formular L 1 ..180 Formular L 1k ..184 Formular L 1k-bF ..186 Formular L 1i ..188 Formular L 1ab ..190 Formular L 1d ..192 Stichwortverzeichnis ..194 Information aus erster Hand ..203 bersicht Standorte Finanz Allgemeines zur Lohn- und EinkommensteuerDieses Einf hrungskapitel gibt Ihnen wichtige Basis-informationen zu unserem Steuersystem sowie Erl u-terungen zu diversen Begriffen, um Zusammenh nge besser nachvollziehbar zu machen.

5 Auf den n chsten Seiten finden Sie Details zu folgenden Schwerpunkten: Wer ist in sterreich steuerpflichtig und ab welcher Einkommensh he beginnt die Steuerpflicht Unterschiede zwischen Lohn- und Einkommensteuer bersicht ber die sieben steuerpflichtigen Einkunfts arten Informationen zu steuerpflichtigen (z. B. Dienst-wagen, Dienstwohnung) und steuerfreien Sachbe-z gen, die durch den Arbeitgeber zur Verf gung gestellt werdenAllgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer8A. Pers nliche SteuerpflichtWer ist in sterreich steuerpflichtig?Unbeschr nkt steuerpflichtig sind Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gew hnlichen Aufenthalt in sterreich haben. Einen Wohnsitz in sterreich haben Personen, die im Bundesgebiet ber eine Wohnung verf gen, die sie offensichtlich l ngerfristig als solche nutzen (werden). Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den pers nlichen Verh ltnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein.

6 Zur Begr ndung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend ben tzt gew hnlichen Aufenthalt in sterreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vor bergehend (Urlaub, Gesch ftsreise, Besuch etc.), sondern offensichtlich f r l ngere Zeit aufhalten (werden). Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in sterreich, und zwar r ckwirkend, die unbeschr nkte Steuerpflicht ein. Die Staatsb rgerschaft ist dabei nicht ent-scheidend. Die unbeschr nkte Steuerpflicht bedeutet, dass grunds tzlich alle in- und ausl ndischen Eink nfte in sterreich steuerlich erfasst nkt steuerpflichtig sind Personen, die in sterreich (z. B. als arbeitnehmer /innen) oder von sterreich (z. B. Sozialversicherungspensionen) Eink nfte erzielen, aber in sterreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gew hnlichen Aufenthalt beschr nkt steuerpflichtige arbeitnehmer /innen k nnen eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Eink nfte beantragen und dabei Werbungs-kosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend Sie aber, dass im Falle einer Veranlagung von beschr nkt Steuerpflichtigen der Steuerbemessungsgrundlage ein Betrag von Euro hinzugerechnet wird, der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht zum Tragen zur Lohn- und EinkommensteuerGrund daf r ist, dass das steuerfreie Existenzminimum grunds tzlich vom Wohnsitzstaat zu ber cksichtigen ist.

7 Auf Grund der tarifm igen Steuer-freigrenze von Euro (siehe Seite 25) verbleibt f r beschr nkt Steuer-pflichtige damit ein steuerfreies Basiseinkommen von zum Informationsaustausch in der EUDie Steuerbeh rden der EU haben eine engere Zusammenarbeit vereinbart, um die Steuern ihrer Steuerpflichtigen ordnungsgem erheben zu k nnen. Die wesentliche Rechtsvorschrift in diesem Bereich ist die Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh rden im Bereich der Besteue-rung. Diese Richtlinie sieht den automatischen Austausch von Infor-mationen ber folgende Kategorien von Eink nften und Kapital vor: Eink nfte aus unselbst ndiger Arbeit Aufsichts- oder Verwaltungsratsverg tungen Lebensversicherungsprodukte, die nicht durch andere Richtlinien abgedeckt sind Ruhegeh lter und Pensionen das Eigentum an unbeweglichem Verm gen und Eink nfte darausDemnach sind der sterreichischen Finanzverwaltung diese ausl n-dischen Eink nfte bekannt.

8 Verwenden Sie bitte die Steuererkl rungs-formulare L 1i bzw. E 1 zur genauen Angabe der Eink nfte und allf l-liger damit im Zusammenhang stehender rgerinnen und -B rger sowie B rgerinnen und B rger von Staaten, mit denen sterreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dis-kriminierungsverbot hat, die zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteink nfte Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer10in sterreich haben (90 % der Eink nfte werden in sterreich erzielt oder die Auslandseink nfte betragen insgesamt nicht mehr als Euro), k nnen in der Erkl rung zur Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschr nkten Steuerpflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschr nkter Steuerpflicht nur die sterrei-chischen Eink nfte besteuert. Es entf llt aber die Hinzurechnung von Euro bei der Veranlagung. Au erdem k nnen pers nliche Absetzbetr ge (Familienbonus Plus, Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie au ergew hnliche Belastungen geltend gemacht verhindern, dass mehrmals Steuer f r dasselbe Einkommen bezahlt wird, wenn man in mehreren Staaten einen Wohn-sitz hat oder Eink nfte erzielt (siehe Seite 144).

9 Besonderheiten gelten f r Grenzg ngerinnen und Grenzg nger, die ihren Wohnsitz in sterreich haben, jedoch in Deutschland, Italien oder Liech-tenstein arbeiten und t glich pendeln. Ihre Eink nfte werden grunds tzlich in sterreich besteuert. N here Hinweise f r arbeitnehmer /innen mit Eink nften ohne bisherigen Lohnsteuerabzug oder f r Bezieher/innen mit Eink nften mit Auslandsbezug finden Sie ab Seite ndische arbeitnehmer /innenRz4 werden bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in sterreich als unbeschr nkt steuerpflichtig behandelt. Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein zumindest sechsmonatiger Saisonarbeiterinnen und -arbeitern tritt die unbeschr nkte Steuer-pflicht in der Regel dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland l nger als sechs Monate dauert. Die unbeschr nkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom ersten Tag zur Lohn- und EinkommensteuerB. Lohn- oder EinkommensteuerWorin unterscheiden sich Lohn- und Einkommensteuer?

10 Grunds tzlich gilt: arbeitnehmer /innen sowie Pensionistinnen/Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbst ndige zahlen Einkommensteuer. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Einkommensteuer lediglich in ihrer Erhebungsform. Der Steuertarif ist grunds tzlich gleich. F r arbeitnehmer /innen gibt es aber zus tzliche Absetzbetr ge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestim-mungen f r die Besteuerung bestimmter sonstiger Bez ge .Die Lohnsteuer hat jeder Arbeitgeber einzubehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuf Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu ist eine Einkommensteuererkl rung beim Finanzamt abzugeben. Auf Grund dieser Erkl rung wird die Einkommensteuer ermittelt und mit Einkommensteuerbe-scheid vorgeschrieben. Bei der Veranlagung werden auch die nichtselbst n-digen Eink nfte miteinbezogen. Die von der Lohnverrechnung bereits einbe-haltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer wenn nur nichtselbst ndige Eink nfte bezogen werden, kommt es in der Regel zu einer Einkommensteuerveranlagung (siehe arbeitnehmer -veranlagung , Seite 154).


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