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Der Aufenthalt in Deutschland von Drittstaatsangehörigen ...

Stand: Dezember 2018 Der Aufenthalt in Deutschland von Drittstaatsangeh rigen mit Daueraufenthaltsrecht-EU in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ( 38a AufenthG) Durch die wirtschaftliche und soziale Krise insbesondere in den s d- und s d-osteurop ischen EU-Mitgliedsstaaten nimmt die europ ische Binnenmigration nach Deutschland stark zu. Anders als noch vor einigen Jahren nutzen nicht nur immer mehr Unionsb rger*innen ihr Recht auf Freiz gigkeit innerhalb der EU. Auch Angeh rige von Drittstaaten, die etwa in Bulgarien, Spanien, Griechenland oder Italien leben, verlagern zunehmend ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland , weil sie in den L ndern ihre Arbeit und Existenzgrundlage verloren haben, oder weil sie bessere Perspektiven auf dem deutschen Arbeitsmarkt sehen. Insbesondere auch Menschen, die in einem anderen Unionsstaat als Fl chtlinge anerkannt oder den subsidi ren Schutzstatus erhalten haben, suchen nach Wegen, langfristig nach Deutschland berzusiedeln.

Deutschland erteilt werden, wenn die Person sich nach dem Schengener Abkommen visumfrei in Deutschland aufhalten darf, im Besitz eines Schengen-Visums ist oder einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ein Rechtsanspruch besteht.

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1 Stand: Dezember 2018 Der Aufenthalt in Deutschland von Drittstaatsangeh rigen mit Daueraufenthaltsrecht-EU in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ( 38a AufenthG) Durch die wirtschaftliche und soziale Krise insbesondere in den s d- und s d-osteurop ischen EU-Mitgliedsstaaten nimmt die europ ische Binnenmigration nach Deutschland stark zu. Anders als noch vor einigen Jahren nutzen nicht nur immer mehr Unionsb rger*innen ihr Recht auf Freiz gigkeit innerhalb der EU. Auch Angeh rige von Drittstaaten, die etwa in Bulgarien, Spanien, Griechenland oder Italien leben, verlagern zunehmend ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland , weil sie in den L ndern ihre Arbeit und Existenzgrundlage verloren haben, oder weil sie bessere Perspektiven auf dem deutschen Arbeitsmarkt sehen. Insbesondere auch Menschen, die in einem anderen Unionsstaat als Fl chtlinge anerkannt oder den subsidi ren Schutzstatus erhalten haben, suchen nach Wegen, langfristig nach Deutschland berzusiedeln.

2 Dies ist rechtlich aber nur unter eingeschr nkten Bedingungen m glich. Denn anders als f r Unionsb rger*innen besteht f r Drittstaatsangeh rige mit einem Aufenthaltstitel in anderen EU-Staaten zwar in den allermeisten F llen eine innereurop ische Reisefreiheit, jedoch keine unbeschr nkte Freiz gigkeit f r eine dauerhafte Niederlassung innerhalb der EU. Vielmehr ist die M glichkeit einer dauerhaften Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen EU-Staat oftmals mit Einschr nkungen verbunden und an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt, die recht ausdifferenziert sind. Dies f hrt dazu, dass in vielen F llen in Deutschland auch in der Beratungspraxis Schwierigkeiten bei der Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Perspektive bestehen: Das nationale und europ ische Recht wird der Realit t eines grenzenlosen Europas und einer hochmobilen europ ischen Gesellschaft oftmals nicht gerecht.

3 Insbesondere sollte der grunds tzlich nur nachrangige Zugang zur Besch ftigung korrigiert werden. Eine relativ weitreichende M glichkeit der langfristigen Mobilit t in Europa besteht dann, wenn die Person ber eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen Unionsstaat verf gt. In diesem Fall besteht unter bestimmten Bedingungen n mlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer l ngerfristigen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland . Im Folgenden sollen die Regelungen hierzu systematisch dargestellt werden, um der Beratungspraxis eine Hilfestellung bieten zu k nnen. Grundlegendes Die Europ ische Union hat durch die Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) zwei grundlegende Aspekte europaweit geregelt: Es gibt einerseits einen Rechtsanspruch f r Drittstaatsangeh rige, in einem EU-Staat nach einem f nfj hrigen rechtm igen Aufenthalt und wenn zus tzlich verschiedene andere Voraussetzungen erf llt werden, einen langfristigen Aufenthaltstitel zu erhalten.

4 Dieser hei t in Deutschland Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a bis c AufenthG) und ist der Niederlassungserlaubnis vergleichbar. In den anderen EU-Staaten hei t er genauso in der entsprechenden Landessprache. Es besteht andererseits f r Personen mit einem solchen Status als Langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangeh riger ein eingeschr nktes Recht auf Freiz gigkeit in andere Unionsstaaten: Unter bestimmten Bedingungen, die im Folgenden dargestellt werden sollen, besteht also die M glichkeit, sich auch in anderen EU-Staaten l ngerfristig niederzulassen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU aus einem anderen EU-Staat kann also gleichsam die Eintrittskarte auch f r Deutschland sein. Soweit die Voraussetzungen erf llt sind, h tte die betreffende Person in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG.

5 Die oben genannte Richtlinie gilt in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Gro britannien, Irland und D nemark. Das bedeutet, dass in den drei genannten Staaten weder die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, noch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangeh rige aus anderen EU-Staaten in den drei genannten L ndern aufgrund dessen ein nationales Aufenthaltsrecht erhalten k nnen. Seit Mai 2013 legt die Daueraufenthaltsrichtlinie fest, dass auch Personen mit internationalem Schutz (z. B. Fl chtlingsanerkennung) den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten k nnen. 1. Aufenthaltsrechtliche Situation In der Beratungspraxis empfiehlt es sich also, stets zun chst zu kl ren, ob die ratsuchende Person in einem anderern EU-Staat den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, da dies gr ere aufenthaltsrechtliche Spielr ume entfaltet.

6 Der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist stets gegeben, wenn auf dem Aufenthaltstitel in der jeweiligen Landessprache folgendes vermerkt ist: bulgarisch: englisch: "long-term resident - EC" estnisch: pikaajaline elanik - E finnisch: "pitk n oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY-oleskelulupa" od. "P-EU 2003/109-EU" franz sisch: "carte de r sident longue dur e - Communaut Europ enne oder carte de r sident longue dur e - UE (Frankreich)" "r sident de longue dur e - UE" (Luxemburg) "r sident de longue dur e - CE oder UE" (Belgien) griechisch: ggf. zus tzl.: "LONG-TERM RESIDENT-EC" italienisch: "soggiornante di lungo periodo - CE oder UE" kroatisch: "osoba s dugotrainim boravi tem - EZ oder EU" lettisch: "pastvgi dzvojosa persona - ES" oder pastvgais iedzvotjs - ES litauisch: "ilgalaikis gyventojas - EB" maltesisch: "residenti gat-tul - KE " oder resident fit-tul - UE niederl.

7 : "EU - langdurig ingezetene" polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego - UE" portugiesisch: "resid nte CE de longa dura o" rum nisch: "rezident pe termen lung CE" schwedisch: varaktigt bosatt inom EU od. "P-EG 2003/109/EG" slowakisch: "dlhodob pobyt - EU" oder OSOBA S DLHODOB M POBYTOM - E slowenisch: "rezident za dalj i as ES oder EU" spanisch: Residente de larga duraci n - CE oder UE tschechisch: "povolen k pobytu pro dlouhodob pob vaj c ho rezidenta - ES" oder "Trval Pobyt/Permanent residence (zweistellige Zahl) povolen k pobytu pro dlouhodob pob vaj c ho rezidenta EU" oder Trval Pobyt/Permanent residence (zweistellige Zahl) Rezident - ES ungarisch: "huzamos tart zkod si enged llyel rendelkez EK" Quelle: Verfahrenshinweise der Ausl nderbeh rde Berlin zu 38a AufenthG ( ) Beispiel einer italienischen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: (Bild.)

8 Falls keine der oben genannten Formulierungen im Aufenthaltstitel vermerkt ist, kann in manchen F llen jedoch dennoch der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten bestehen; insbesondere betrifft dies Italien und Spanien. Dies l sst sich gegebenenfalls mit der Botschaft des jeweiligen EU-Herkunftsstaats oder den jeweiligen Beh rden im EU-Herkunftsstaat kl ren, die dar ber eine schriftliche Best tigung ausstellen k nnen. Dreimonatiger visumfreier Aufenthalt Zun chst darf jeder Drittstaatsangeh riger sich f r drei Monate visumfrei in Deutschland aufhalten, wenn er ber einen Daueraufenthalt-EU aus einem anderen Schengen-Staat verf gt. Staaten, die das Schengener Abkommen vollst ndig anwenden: Belgien, D nemark, Deutschland , Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, sterreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

9 Drittstaatsangeh rige aus den brigen EU-Staaten ben tigen f r eine Einreise nach Deutschland nach wie vor ein Visum (m glich ist ein nationales deutsches Visum oder ein Schengen-Visum). Staaten, die das Schengener Abkommen-Staaten nicht vollst ndig oder gar nicht anwenden: Gro britannien, Irland und Zypern. In Bulgarien, Kroatien und Rum nien wird das Schengener Abkommen noch nicht vollst ndig angewandt; auch Drittstaatsangeh rige aus diesen Staaten ben tigen ein Visum. Aufenthalt f r mehr als drei Monate: Wer als daueraufenthaltsberechtigter Drittstaatsangeh riger beabsichtigt, l ngerfristig in Deutschland zu bleiben, muss innerhalb der ersten drei Monate einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG stellen. F r die Pr fung des Antrags verlangt die Ausl nderbeh rde normalerweise folgende Dokumente: Nachweis des Daueraufenthalts-EU aus dem anderen EU-Staat g ltiges Reisedokument (Pass oder Passersatz) Nachweis ber die vorhandene Lebensunterhaltssicherung f r sich und die Familienangeh rigen (etwa in Form einer Einstellungszusage oder Verm gen) Nachweis ber ausreichenden Krankenversicherungsschutz gegebenenfalls Nachweis ber die beabsichtigte Besch ftigung oder selbstst ndige Erwerbst tigkeit ggf: Nachweis ber einen Ausbildungsplatz oder eine Studieneinschreibung.

10 Falls die Pr fung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis l nger als die ersten drei Monate nach Einreise dauert, muss die Ausl nderbeh rde eine so genannte Fiktionsbescheinigung gem. 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (f r aus einem Schengen-Staat eingereiste Personen) bzw. gem. 81 Abs. 4 AufenthG (f r Personen aus Nicht-Schengen-Staaten, die mit Visum eingereist sind) erteilen. Dies bedeutet, dass der Aufenthalt auch nach Ablauf der ersten drei Monate weiterhin als rechtm ig gilt, bis die Ausl nderbeh rde ber die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG entschieden hat. In jedem Fall ist es m glich, die Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG in Deutschland zu beantragen die manchmal verlangte Nachholung eines Visumverfahrens ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus 39 Nr.


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