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Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen ...

Inhalts bersichtERSTER TEILA llgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine Grunds tze, Verfahren 3 Soziale, kologische und innovativeAnforderungen, NachhaltigkeitZWEITER TEILT ariftreue, Mindestentgelte 4 Tariftreuepflicht 5 Betreiberwechsel 6 Mindestentgelt 7 Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserkl rungen 8 Nachunternehmen, Verleihunternehmen 9 Nachweise und KontrollenDRITTER TEILV erfahren 10 Vergabearten 11 Bekanntmachung, Wettbewerb 12 F rdergrunds tze 13 Nachweis der Eignung, Pr qualifikation 14 ffentlich-private Partnerschaften 15 Vergabefreigrenzen 16 Urkalkulation, Zwei-Umschlagsverfahren 17 Zuschlag, Preise 18 Vertragsstrafe, Sperre 19 Zahlungen 20 Nachpr fungsstellenVIERTER TEILS chlussbestimmungen 21 berpr fung der Auswirkungen der Tariftreueregelung 22 bergangsbestimmung 23 Aufhebung bisherigen Rechts 24 InkrafttretenERSTER TEILA llgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt f r die Vergabeund Ausf hrung ffentlich

(5) Der Schwellenwert für Aufträge, ab welchem die Vergabeverfahren von die-sem Gesetz erfasst werden, beträgt 10000 Euro ohne Umsatzsteuer. Werden die

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Transcription of Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen ...

1 Inhalts bersichtERSTER TEILA llgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Allgemeine Grunds tze, Verfahren 3 Soziale, kologische und innovativeAnforderungen, NachhaltigkeitZWEITER TEILT ariftreue, Mindestentgelte 4 Tariftreuepflicht 5 Betreiberwechsel 6 Mindestentgelt 7 Tariftreue- und sonstige Verpflichtungserkl rungen 8 Nachunternehmen, Verleihunternehmen 9 Nachweise und KontrollenDRITTER TEILV erfahren 10 Vergabearten 11 Bekanntmachung, Wettbewerb 12 F rdergrunds tze 13 Nachweis der Eignung, Pr qualifikation 14 ffentlich-private Partnerschaften 15 Vergabefreigrenzen 16 Urkalkulation, Zwei-Umschlagsverfahren 17 Zuschlag, Preise 18 Vertragsstrafe, Sperre 19 Zahlungen 20 Nachpr fungsstellenVIERTER TEILS chlussbestimmungen 21 berpr fung der Auswirkungen der Tariftreueregelung 22 bergangsbestimmung 23 Aufhebung bisherigen Rechts 24 InkrafttretenERSTER TEILA llgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt f r die Vergabeund Ausf hrung ffentlicher Auftr ge desLandes Hessen sowie der Gemeinden undGemeindeverb nde und ihrer Eigenbe-triebe, ihrer Anstalten des ffentlichenRechts nach 2c des Hessischen OFFEN-SIV-Gesetzes vom 20.

2 Dezember 2004(GVBl. I S. 488, 491), zuletzt ge ndertdurch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), sowie kommunale Arbeitsge-meinschaften und Zweckverb nde ( f-fentliche Auftraggeber) und von Auftrag-gebern im ffentlichen Personennahver-kehr nach Abs. 2 (Besteller).(2) Auftraggeber im ffentlichen Perso-nennahverkehr sind1. die Aufgabentr ger nach 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ber den ffentli-chen Personennahverkehr in Hessenvom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt ge ndert durch Gesetzvom 29. November 2012 (GVBl. S. 466),2. die kreisangeh rigen Gemeindennach 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ber den ffentlichen Personennah-verkehr in Hessen, die keine Aufga-bentr ger sind, aber nach 14 desGesetzes ber den ffentlichen Perso-nennahverkehr in Hessen freiwilligAufgaben des ffentlichen Personen-nahverkehrs in eigener Verantwor-tung wahrnehmen,3.

3 Die Aufgabentr gerorganisationennach 2 Abs. 6 des Gesetzes berden ffentlichen Personennahverkehrin Hessen.(3) Soweit nach diesem Gesetz Ver-pflichtungen bei der Angebotsabgabeund Durchf hrung von Leistungen nachMa gabe des Gesetzes ber den ffentli-chen Personennahverkehr in Hessen be-gr ndet werden, gelten diese auch f rselbst erbrachte Leistungen im ffentli-chen Personennahverkehr und bei Direkt-vergaben nach Art. 5 Abs. 2, 4 und 6 so-wie f r wettbewerbliche Vergabeverfah-ren nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung(EG) Nr. 1370/2007 des Europ ischen Par-laments und des Rates vom 23. Oktober2007 ber ffentliche Personenverkehrs-dienste auf Schiene und Stra e und zurAufhebung der Verordnungen (EWG)Nr.

4 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 desRates (ABl. EU Nr. L 315, S. 1).(4) F r Vergaben von Bestellern nachAbs. 2 gelten nur Abs. 3 und die 4 bis9, 18 sowie 25 Gesetz - und Verordnungsblatt f r das Land Hessen 30. Dezember 2014*) FFN 360-22 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen :Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) *)Vom 19. Dezember 2014(5) Der Schwellenwert f r Auftr ge, abwelchem die Vergabeverfahren von die-sem Gesetz erfasst werden, betr gt 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer. Werden dieSchwellenwerte f r die Vergabe von Auf-tr gen nach 100 Abs. 1 des Gesetzes ge-gen Wettbewerbsbeschr nkungen in derFassung vom 26. Juni 2013 (BGBl.

5 I S. 1750, 3245), zuletzt ge ndert durch Ge-setz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),erreicht oder berschritten, finden 10 Abs. 1 bis 6, 11 Abs. 2 und 3 sowie die 15 und 20 keine Anwendung.(6) Liegt der Schwellenwert eines Auf-trags unterhalb von 10 000 Euro, sind diein den 4 und 6 genannten Verpflich-tungen bez glich Tariftreue und Mindest-lohn einzuhalten. Auf die entsprechendenNachweise kann verzichtet werden. DieVergabe und Ausf hrung ffentlicherAuftr ge unterhalb von 10 000 Euro k n-nen unbeschadet des Haushaltsrechtesdurch Verwaltungsvorschrift gesondertgeregelt werden.(7) Diesem Gesetz entgegenstehendeVorgaben f r Vergabeverfahren nachdem Recht der Europ ischen Union, nachBundesrecht sowie f r im Auftrag desBundes, der Stationierungsstreitkr fte so-wie internationaler und supranationalerStellen durchzuf hrende Vergabeverfah-ren bleiben unber hrt.

6 (8) Die durch Verwaltungsvorschriftenzum Haushaltsrecht des Landes und Be-kanntmachungen nach dem Gemeinde-haushaltsrecht eingef hrten Ausf h-rungsvorschriften und Vergabe- und Ver-tragsordnungen, Teil A, Abschnitt 1, blei-ben unber hrt, soweit deren Vorschriftendiesem Gesetz nicht widersprechen. 2 Allgemeine Grunds tze, Verfahren(1) ffentliche Auftr ge sind in trans-parenten und wettbewerblich fairen Ver-fahren durchzuf hren. Sie sind nur anfachkundige, leistungsf hige, gesetzes-treue und zuverl ssige (geeignete) Unter-nehmen zu angemessenen Preisen innicht diskriminierenden, gleichbehan-delnden Verfahren zu vergeben.(2) Bei den Beschaffungen des Landessind grunds tzlich die Aspekte einernachhaltigen Entwicklung in Bezug aufden Beschaffungsgegenstand und dessenAuswirkungen auf das kologische, sozia-le und wirtschaftliche Gef ge zu ber ck-sichtigen.

7 Die Gemeinden und Gemein-deverb nde und ihre Eigenbetriebe k n-nen eine nachhaltige Entwicklung bei ih-ren Beschaffungsma nahmen und die da-zu erlassenen Richtlinien ber cksichti-gen.(3) Den Unternehmen steht es frei, sichan Teilnahmewettbewerben, Interessen-bekundungsverfahren oder Vergabever-fahren zu beteiligen. Eine Nichtbeteili-gung trotz Aufforderung zur Abgabe ei-ner Bewerbung oder eines Angebotsrechtfertigt keine Nichtber cksichtigungbei weiteren Vergabeverfahren.(4) Die Bevorzugung ortsans ssigeroder in der Region ans ssiger Unterneh-men ist unzul ssig.(5) Die Berechnung der Auftragswertebestimmt sich in allen Vergabeverfahrennach 3 der Vergabeverordnung in derFassung vom 11.

8 Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt ge ndert durch Verord-nung vom 15. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3854), in der jeweils geltenden Fassungund erfolgt ohne Ber cksichtigung derUmsatzsteuer.(6) Die Vergabeverfahren sind fortlau-fend und vollst ndig zu sind zu begr nden. DieBer cksichtigung mittelst ndischer Interes-senist besonders aktenkundig zu machen. 3 Soziale, kologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit(1) Den ffentlichen Auftraggebernsteht es bei der Auftragsvergabe frei, so-ziale, kologische, umweltbezogene undinnovative Anforderungen zu ber cksich-tigen, wenn diese mit dem Auftragsge-genstand in Verbindung stehen oder Aspekte des Produktionsprozesses betref-fen und sich aus der Leistungsbeschrei-bung ergeben.

9 Diese Anforderungen so-wie alle anderen Zuschlagskriterien undderen Gewichtung m ssen in der Be-kanntmachung und in den Vergabeunter-lagen genannt werden.(2) Als soziale, kologische, umweltbe-zogene und innovative Anforderungen imSinne des Abs. 1 k nnen von den Unter-nehmen gefordert werden:1. die Ber cksichtigung der Erstausbil-dung,2. die Ber cksichtigung der Chancen-gleichheit bei Aus- und Fortbildungsowie im beruflichen Aufstieg,3. die Besch ftigung von Langzeitar-beitslosen,4. die besondere F rderung von Frauen,5. die besondere F rderung der Verein-barkeit von Familie und Beruf,6. die besondere F rderung von Men-schen mit Behinderung,7.

10 Die Verwendung von fair gehandeltenProdukten,8. kologisch nachhaltige Produkte und9. innovativ orientierte Produkte undDienstleistungen.(3) Als kologische Anforderungen imSinne des Abs. 2 Nr. 7 und 8 kann dieEinhaltung von Bedingungen bez glichdes Umweltmanagements und bez glichder Umwelteigenschaften der zu beschaf-fenden Bauleistungen, Lieferungen oderDienstleistungen gefordert werden, wenn1. das Umweltmanagement nach demeurop ischen Umweltmanagement(EMAS) oder vergleichbaren, von denMitgliedstaaten der Europ ischenUnion anzuerkennenden Normenoder Umweltmanagementsystemenzertifiziert ist,Nr. 25 Gesetz - und Verordnungsblatt f r das Land Hessen 30.


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